Handwerksmeister

Handwerker: Befreiung von der Rentenversicherung und die Erwerbsminderungsrente

Viele Handwerker halten die Befreiung von der Rentenversicherung für eine reine Beitragsfrage. Sie ist es nicht: Mit der Befreiung hören auch die Pflichtbeitragszeiten auf, auf die die Erwerbsminderungsrente angewiesen ist. Mit einer passenden privaten BU treffen Sie die Entscheidung gelassen – je früher sie steht, desto günstiger. Hier lesen Sie, wie Fristen und Folgen zusammenhängen.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was besagt die Befreiung nach 18 Jahren genau?
  2. Wie hängt die Befreiung mit der Erwerbsminderungsrente zusammen?
  3. Was bedeutet die Befreiung für Ihre Absicherung?
  4. Welche Rolle spielt die private BU nach der Befreiung?
  5. Drei Beispielprofile: Wie unterschiedlich die Befreiung wirkt
  6. Was gehört in den Versicherungsverlauf, und was nicht?
  7. Häufige Missverständnisse
  8. Checkliste vor dem Befreiungsantrag
  9. Quellen und Hinweise
Das Wichtigste in Kürze
  • Eingetragene Handwerker sind pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI); auf Antrag werden sie befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4).
  • Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten beantragt, wirkt sie ab Vorliegen der Voraussetzungen, sonst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
  • Die Erwerbsminderungsrente verlangt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI): Wer befreit ist, zehrt nach der Befreiung von diesem Fünf-Jahres-Fenster und verliert den Anspruch ohne Verlängerungstatbestände nach etwa zwei Jahren.
  • Berufsschutz in der gesetzlichen Rente gibt es nur für vor dem 02.01.1961 Geborene; die durchschnittliche neue EM-Rente lag 2024 bei 1.041 € monatlich.
  • Wer sich befreien lässt, braucht einen Plan für die Zeit danach – private BU, Rücklagen, Altersvorsorge.

Handwerker mit Eintrag in der Handwerksrolle können sich nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen von der Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Die Erwerbsminderungsrente verlangt aber drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI) – nach der Befreiung ist diese Voraussetzung ohne Verlängerungstatbestände nach rund zwei Jahren verloren. Stand: Oktober 2026.

Was besagt die Befreiung nach 18 Jahren genau?

Die Pflichtversicherung der Handwerker folgt aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI: Versichert sind Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dazu gehören nach § 1 der Handwerksordnung alle, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben. Die Pflichtversicherung hat für den Gesetzgeber eine Schutzfunktion: Wer Beiträge zahlt, baut Rentenansprüche und Pflichtbeitragszeiten auf.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eröffnet eine Ausnahme: Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Wann die Befreiung wirkt, regelt § 6 Abs. 4: Beantragen Sie sie innerhalb von drei Monaten, wirkt sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorliegen; danach erst ab Eingang des Antrags. Die Frist ist also kein Formalismus, sondern entscheidet, ab wann Beiträge entfallen. Ein Antrag ist freiwillig; niemand muss sich befreien lassen.

Wie hängt die Befreiung mit der Erwerbsminderungsrente zusammen?

Die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt neben der Wartezeit voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Wer sich befreien lässt, zahlt ab der Befreiung keine Pflichtbeiträge mehr. Das Fünf-Jahres-Fenster wandert Monat für Monat weiter, und die alten Pflichtbeitragszeiten rutschen heraus. Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel mit einem Datum.

Modellrechnung: Befreiung zum 01.01.2027, Pflichtbeiträge zuvor lückenlos. Eigene Rechnung auf Grundlage von § 43 SGB VI, ohne Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4); Beispiel, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Eintritt der ErwerbsminderungFünf-Jahres-Zeitraum davorMonate Pflichtbeiträge darin3 Jahre (36 Monate) erfüllt?
01.01.2027 (am Tag der Befreiung)01.01.2022 – 31.12.202660ja
01.01.202801.01.2023 – 31.12.202748ja
01.01.202901.01.2024 – 31.12.202836ja (gerade noch)
01.07.202901.07.2024 – 30.06.202930nein
01.01.203001.01.2025 – 31.12.202924nein

Das Beispiel zeigt: Zwei Jahre nach der Befreiung ist die Schwelle erreicht, danach fällt die Rente aus dem Raster, sofern keine anderen Zeiten hinzukommen. Verlängerungstatbestände – etwa Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten – können das Fenster verschieben (§ 43 Abs. 4 SGB VI); wer eine Befreiung erwägt, sollte mit der Deutschen Rentenversicherung klären, welche Zeiten in seinem Fall dazugehören. Und es gibt Fälle, in denen die Pflichtbeitragsvoraussetzung entfällt, nämlich wenn die Erwerbsminderung durch einen Tatbestand eintritt, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5) – auf eine Befreiung verlassen kann man sich darauf nicht.

Was bedeutet die Befreiung für Ihre Absicherung?

Das ist keine Frage, die wir für Sie beantworten. Die Befreiung betrifft Beitragshöhe, Altersvorsorge, Hinterbliebenenschutz und Erwerbsminderung zugleich, und was richtig ist, hängt von Ihrer gesamten Vorsorge ab. Wir können nur die Seite der Berufsunfähigkeit beleuchten:

Das sollten Sie vor der Befreiung lösen

  • Pflichtbeitragszeiten für die Erwerbsminderungsrente laufen nach der Befreiung aus – die private BU schließt diese Lücke.
  • Ein Berufsschutz in der gesetzlichen Rente existiert für nach dem 01.01.1961 Geborene nicht – die private BU knüpft an Ihren Beruf an.
  • Die private BU setzt Annahme voraus – je früher der Abschluss, desto günstiger und einfacher.

Was für die Befreiung sprechen kann

  • Beiträge entfallen und können für andere Vorsorge genutzt werden.
  • Wer eine private BU mit passender Rente besitzt, hat unabhängig von Pflichtbeiträgen eine eigene Absicherung.
  • Wer gut gestellte Kapital- oder Immobilienvorsorge hat, hat ein anderes Sicherheitsnetz.

Ob die gesetzliche Erwerbsminderungsrente für Sie ein wesentlicher Baustein ist, zeigt ein Blick auf die Zahlen: Die durchschnittliche neu bewilligte Rente betrug 2024 1.041 € pro Monat. Ein Handwerksmeister, der privat und betrieblich ein Vielfaches braucht, kann sie bestenfalls als Basis sehen. Das Diagramm stellt sie typischen Monatsgewinnen gegenüber.

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente im Vergleich zu typischen Monatsgewinnen

Durchschnittlich neu bewilligte EM-Rente 2024 in Euro pro Monat – im Vergleich zu Beispiel-Monatsgewinnen von Selbstständigen (Illustration)

0 €2.000 €4.000 €6.000 €1.041Ø neue EM-Rente 20243.000Beispiel Gewinn 3.000 €5.000Beispiel Gewinn 5.000 €

Durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente 2024: Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/3080, hib 723/2025. Gewinn-Beispielwerte sind frei gewählte Illustrationen, keine Statistik; Voraussetzung der EM-Rente sind u. a. drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI).

Welche Rolle spielt die private BU nach der Befreiung?

Nach der Befreiung wird die private Berufsunfähigkeitsversicherung zum Kern der Absicherung. Sie leistet nach § 172 Abs. 2 VVG, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann; die Schwellen von 50 % und sechs Monaten stehen in den Bedingungen. Als Selbstständiger müssen Sie die Umorganisationsklausel im Blick haben, die im Handwerksbetrieb häufig die entscheidende Frage ist (Umorganisationsklausel im Handwerksbetrieb). Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Gewinn; Versicherer begrenzen sie oft auf 60 bis 70 % des Bruttoeinkommens (Finanztip, 27.05.2026). Wie viel Ihr Gewinn zulässt, rechnen Sie im Renten-Rechner aus.

Zeitlich ist die Reihenfolge wichtig: Die private Absicherung sollte stehen, bevor die gesetzliche wegfällt. Je früher der Abschluss, desto günstiger und einfacher ist er in der Regel, weil Eintrittsalter und Gesundheit Beitrag und Annahme bestimmen. Wer erst mit Mitte fünfzig prüft, stößt häufiger an Grenzen; dann ist die Grundfähigkeitsversicherung die zweitbeste Absicherung (Grundfähigkeit für Selbstständige). Das gesamte Bild für Handwerksmeister – Betrieb, Fixkosten, Rente – zeigt die Hauptseite BU für Handwerksmeister.

Drei Beispielprofile: Wie unterschiedlich die Befreiung wirkt

Ob eine Befreiung Sinn ergibt, hängt von der persönlichen Lage ab. Die folgenden Profile sind frei gewählte Beispiele zur Veranschaulichung, keine Statistik und keine Empfehlung. Sie zeigen, welche Fragen sich jeweils stellen.

Beispielprofile (frei gewählt, eigene Zusammenstellung) und die Fragen zur Berufsunfähigkeit. Grundlagen: § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 43 SGB VI, § 172 VVG. Stand: Oktober 2026.
ProfilLageZentrale Frage
Meister, 44 Jahre, 18 Jahre Pflichtbeiträge, Betrieb mit vier GesellenBefreiung möglich; noch über 20 Jahre bis zur RegelaltersgrenzeWer sichert die lange Zeitspanne gegen Berufsunfähigkeit ab, wenn die Pflichtbeiträge enden? Private BU mit Umorganisationsklausel prüfen
Meister, 58 Jahre, 25 Jahre Pflichtbeiträge, Betrieb wird bald übergebenBefreiung möglich; Übergabe in wenigen JahrenReicht die Zeitspanne bis zur Übergabe aus eigenen Mitteln? Ist eine BU in dem Alter noch sinnvoll erhältlich – oder eine Grundfähigkeitsversicherung?
Meister, 36 Jahre, 10 Jahre Pflichtbeiträge, Nebenverdienst als AngestellterBefreiung noch nicht möglich; Angestelltenbeiträge laufen parallelWie wirken zusätzliche Pflichtbeiträge aus dem Nebenjob auf das Fünf-Jahres-Fenster? Fragen Sie die Rentenversicherung

Aus den Beispielen lassen sich zwei Regeln ableiten, die für alle gelten: Erstens darf die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit nicht erst nach der Befreiung beginnen, weil Eintrittsalter und Gesundheit bei jedem Tarif Beitrag und Annahme bestimmen. Zweitens ist die Befreiung eine Entscheidung mit langer Wirkung, die man mit allen Zahlen in der Hand treffen sollte, nicht unter Zeitdruck.

Was gehört in den Versicherungsverlauf, und was nicht?

Der Versicherungsverlauf ist die Übersicht der Rentenversicherung über die gespeicherten Zeiten. Er zeigt, in welchen Monaten Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten vorliegen. Für die Erwerbsminderungsrente zählen Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren; deshalb lohnt der Blick auf jeden einzelnen Monat. Typische Fehlerquellen sind falsch gemeldete Zeiten, vergessene Anrechnungszeiten und Lücken nach Wechseln zwischen Anstellung und Selbstständigkeit. Wer Unstimmigkeiten sieht, sollte sie vor einem Befreiungsantrag klären lassen.

Zwei Dinge stehen nicht im Verlauf, entscheiden aber mit: erstens, ob Ihr Betrieb als zulassungspflichtiges Handwerk eingetragen ist (der Eintrag in die Handwerksrolle ist der Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI), zweitens, ob Sie mehrere Tätigkeiten ausüben. Letzteres kann dazu führen, dass Beiträge aus verschiedenen Quellen zusammenkommen; wie sich das auf Ihre Lage auswirkt, beurteilt die Rentenversicherung im Einzelfall. Ein Überblick über die Lage anderer Selbstständiger findet sich unter Erwerbsminderungsrente für Selbstständige.

Häufige Missverständnisse

„Nach der Befreiung bin ich ja trotzdem noch gesetzlich abgesichert.“ Nur eine Zeit lang und nur, solange die Pflichtbeitragsvoraussetzung des Fünf-Jahres-Fensters erfüllt ist. Mit jedem Monat ohne Pflichtbeiträge schrumpft sie.

„Ich kann das später wieder in Ordnung bringen.“ Ob und wie eine Befreiung rückgängig zu machen ist, haben wir nicht geprüft; klären Sie das vor dem Antrag. Selbst wenn es möglich wäre, entstehen neue Pflichtbeitragszeiten nur für die Zukunft.

„Die BU zahlt, was die gesetzliche Rente nicht zahlt, und zwar automatisch.“ Die private BU leistet nur nach ihren Bedingungen – Berufsunfähigkeit im vertraglichen Sinn, Prognose von sechs Monaten, Umorganisationsprüfung. Sie ist kein Ersatz-Automatismus, sondern ein Vertrag, den Sie vorher prüfen sollten (Umorganisations-Check).

Checkliste vor dem Befreiungsantrag

  1. Versicherungsverlauf anfordern: Wie viele Jahre Pflichtbeiträge sind gespeichert, und gibt es Lücken?
  2. Fünf-Jahres-Fenster rechnen: Welche Zeiten zählen für § 43 SGB VI, und welche Verlängerungstatbestände könnten greifen?
  3. Private Absicherung klären: Habe ich eine BU mit passender Rente, oder will ich sie vor der Befreiung abschließen?
  4. Altersvorsorge planen: Was ersetzt die Beiträge – und ist das gesetzlich ausreichend? Mehr bei dem Portal zur Rentenpflicht von Handwerkern.
  5. Frist beachten: Drei Monate nach Vorliegen der Voraussetzungen entscheiden über den Beginn der Wirkung (§ 6 Abs. 4).
  6. Beratung einholen: Rentenversicherung, Steuerberater, Altersvorsorge-Beratung und ein Experte für die private BU.

Quellen und Hinweise

Die Vorschriften haben wir auf gesetze-im-internet.de gelesen; die Rechenbeispiele sind vereinfachte Modelle ohne Verlängerungstatbestände. Wir geben keine Empfehlung für oder gegen die Befreiung, weil diese Entscheidung über die Berufsunfähigkeit hinausgeht und Ihre gesamte Vorsorge betrifft. Diese Seite ersetzt keine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung und keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Den ersten Überblick über Ihre Lage bekommen Sie im Selbstständigen-Check – 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.

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  • Wer zahlt wann? Gesetzliche Rente, Versorgungswerk, private BU
  • Checkliste Umorganisationsklausel und Verweisung
  • Rente aus Gewinn: Obergrenzen und Nachweise

Häufige Fragen

Wann können sich Handwerker von der Rentenversicherung befreien lassen?

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Der Antrag wirkt rückwirkend ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten gestellt wird, sonst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4).

Verliere ich mit der Befreiung die Erwerbsminderungsrente?

Nicht sofort, aber mit der Zeit. Die Rente setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus (§ 43 SGB VI). Nach der Befreiung entstehen keine neuen Pflichtbeiträge; ohne Verlängerungstatbestände ist die Voraussetzung nach rund zwei Jahren nicht mehr erfüllt.

Zählen freiwillige Beiträge nach der Befreiung?

Für die Pflichtbeitragsvoraussetzung nennt § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge erwähnt die Vorschrift insoweit nicht. Fragen Sie die Deutsche Rentenversicherung, was in Ihrem Fall zählt, bevor Sie freiwillig einzahlen.

Brauche ich nach der Befreiung eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wer keine verlässliche gesetzliche Absicherung mehr hat, trägt das Einkommensrisiko bei Berufsunfähigkeit selbst. Die private BU knüpft an den zuletzt ausgeübten Beruf an (§ 172 VVG) und setzt keine Pflichtbeiträge voraus. Wie viel Absicherung zu Ihrem Gewinn passt, zeigt der Rechner für die BU-Rente aus Gewinn.

Muss ich als Handwerker überhaupt in die Rentenversicherung einzahlen?

In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sind pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Die Handwerksrolle betrifft zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A der Handwerksordnung (§ 1 HwO). Was die Pflicht für Ihre Altersvorsorge bedeutet, klärt die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall.

Quellen

  1. § 2 SGB VI – Selbständig Tätige – abgerufen 25.10.2026
  2. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 25.10.2026
  3. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 25.10.2026
  4. § 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Berufsschutz) – abgerufen 24.10.2026
  5. § 1 Handwerksordnung – Handwerksrolle – abgerufen 25.10.2026
  6. Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/3080 (hib 723/2025) – 22.12.2025
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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