Inhalt (14 Abschnitte)
- Was ist die Umorganisationsklausel?
- Wie sieht die Klausel in einem Original-Bedingungswerk aus?
- Wann ist eine Umorganisation zumutbar? Die vier Kriterien
- Wann verzichtet der Versicherer auf die Umorganisationsprüfung?
- Was sagen die Gerichte zur Umorganisation?
- Welche Unterlagen und Nachweise im Ernstfall zählen
- Gewinn statt Umsatz: warum die Bezugsgröße zählt
- Allein oder mit Mitarbeitenden: Wie unterscheidet sich die Prüfung?
- Beispielrechnung: Wie wirkt die 20-%-Grenze?
- Umorganisation und abstrakte Verweisung: nicht dasselbe
- Gilt die Umorganisationsklausel auch für GmbH-Geschäftsführer, Freiberufler und Kammerberufe?
- Checkliste: Das prüfen Sie beim Vergleich
- Für wen der Verzicht auf die Umorganisation besonders wichtig ist
- Quellen und Stand dieser Seite
- Nach den Bedingungen von Swiss Life (07.2021) ist ein Selbstständiger nur berufsunfähig, wenn er seinen Beruf auch nach zumutbarer Umorganisation seines Betriebs nicht mehr ausüben kann; zumutbar ist sie nur ohne erheblichen Kapitaleinsatz, bei gewahrter Lebensstellung, bei höchstens 20 % Einkommensminderung (Ø der letzten drei Jahre vor Steuern) und ohne Gesundheitsgefährdung.
- Dasselbe Bedingungswerk prüft die Umorganisation nicht, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt oder der Selbstständige akademisch ausgebildet ist und zu mindestens 90 % kaufmännisch oder organisatorisch arbeitet; andere Versicherer regeln das anders.
- Das OLG München hielt am 13.10.2022 (25 U 2340/21) die Einstellung eines Mitarbeiters nicht für zumutbar, wenn ein allein arbeitender Selbstständiger dadurch wesentliche eigene Aufgaben abgeben müsste; es kommt auf den Gewinn an, nicht auf den Umsatz.
- Eine abstrakte Verweisung auf andere Tätigkeiten gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG) – sie ist von der Umorganisation zu unterscheiden.
Die Umorganisationsklausel besagt, dass ein Selbstständiger nur dann berufsunfähig ist, wenn er seinen Beruf auch nach einer zumutbaren Umorganisation seines Betriebs nicht mehr ausüben kann. Ein Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) nennt dafür unter anderem höchstens 20 % Einkommensminderung und keinen erheblichen Kapitaleinsatz, und es prüft nicht, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat.
Was ist die Umorganisationsklausel?
Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit in § 172 Abs. 2 VVG: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Bei einem Angestellten ist „der zuletzt ausgeübte Beruf“ meist klar: die Stelle mit ihren Aufgaben. Bei einem Selbstständigen ist das Berufsbild beweglich. Wer einen Betrieb führt, kann Aufgaben verteilen, Mitarbeitende einsetzen oder Abläufe ändern. Deshalb enthalten viele Bedingungswerke eine eigene Regel: Der Versicherer darf prüfen, ob der Selbstständige durch eine zumutbare Umorganisation noch eine seiner Stellung angemessene Tätigkeit ausüben könnte. Ist das der Fall, besteht nach dieser Klausel keine Berufsunfähigkeit.
Die Klausel ist deshalb die wichtigste Besonderheit der BU für Selbstständige. Sie verschiebt die Frage von „Kann ich meine bisherige Arbeit noch machen?“ zu „Könnte ich meinen Betrieb so aufstellen, dass ich dort noch sinnvoll arbeiten kann?“. Für den Versicherungsschutz kommt es daher weniger darauf an, ob es eine Klausel gibt – die meisten Bedingungswerke für Selbstständige kennen eine –, sondern darauf, wie sie formuliert ist und wann der Versicherer überhaupt prüft.
Wie sieht die Klausel in einem Original-Bedingungswerk aus?
Ein veröffentlichtes Beispiel sind die Bedingungen von Swiss Life für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kennung AVB_KR_BUP_2021_07, Stand 07.2021, Abschnitt 2 „Welchen Einfluss hat eine Umorganisation?“). Wir zitieren es als Beispiel für den Aufbau – nicht als Empfehlung und nicht als Maßstab für andere Versicherer. Dort heißt es sinngemäß: Berufsunfähigkeit setzt bei einer selbstständigen versicherten Person zusätzlich voraus, dass sie ihren Beruf auch dann nicht weiter ausüben kann, wenn sie ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisiert. Als selbstständig gilt, wer (Mit-)Inhaber der Organisationsgewalt über einen Betrieb ist – genannt werden Freiberufler, Gewerbetreibende, sonstige Selbstständige und nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer.
| Baustein | Inhalt im Beispiel-Bedingungswerk |
|---|---|
| Wer gilt als selbstständig? | (Mit-)Inhaber der Organisationsgewalt über einen Betrieb; auch nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer |
| Wirtschaftlich zweckmäßig | Maßnahmen wirtschaftlich zweckmäßig und ohne erheblichen Kapitaleinsatz |
| Lebensstellung | bisherige Lebensstellung als Betriebs-(Mit-)Inhaber im Wesentlichen gewahrt |
| Einkommensminderung | vor Steuern in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen, höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens der letzten drei Jahre |
| Gesundheit | Umorganisation geht nicht zulasten der Gesundheit |
| Nachweise | geeignete Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) der letzten drei Jahre vor Eintritt |
| Verzicht auf Prüfung | weniger als fünf Mitarbeiter oder akademischer Abschluss und mindestens 90 % kaufmännisch/organisatorisch; bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern und sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern immer |
Dasselbe Bedingungswerk sieht Berufsunfähigkeit ab einem Grad von mindestens 50 % vor, bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf, und verweist nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die versicherte Person übt eine vergleichbare Tätigkeit konkret aus. Das ist der Rahmen, in dem die Umorganisationsklausel steht.
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Wann ist eine Umorganisation zumutbar? Die vier Kriterien
1. Wirtschaftlich zweckmäßig, ohne erheblichen Kapitaleinsatz
Eine Umorganisation muss sich betrieblich lohnen und darf keine großen Investitionen verlangen. Ein Selbstständiger muss nicht sein Erspartes in neue Maschinen, größere Räume oder zusätzliche Standorte stecken, um zu beweisen, dass er arbeitsfähig bleibt. Das OLG München betonte in seinem Urteil vom 13.10.2022 (25 U 2340/21) genau diesen Punkt: Eine Umorganisation ist nur zumutbar, wenn sie ohne erheblichen Kapitaleinsatz möglich ist. In dem Fall wäre ein deutlich größerer Lagerraum mit hohen Mietausgaben verbunden gewesen, und eine Sackkarre ließ sich wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht einsetzen.
2. Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt
Wer einen Betrieb führt, soll nicht auf eine untergeordnete Tätigkeit in seinem eigenen Betrieb „herabgestuft“ werden können. Das Beispiel-Bedingungswerk verlangt, dass die bisherige Lebensstellung als Betriebs-(Mit-)Inhaber im Wesentlichen gewahrt bleibt. Typische Streitfragen: Ist die verbleibende Tätigkeit – Kundenakquise, Büro, Kalkulation – ein Teil dessen, was die bisherige Stellung ausmachte, oder ein bloßer Restposten? Das OLG München verlangte, dass dem Selbstständigen eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit verbleibt.
3. Einkommensminderung in Grenzen
Die Umorganisation darf nicht zu einer wesentlichen Einbuße führen. Das Beispiel-Bedingungswerk nennt Einkommensminderung vor Steuern in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen, höchstens aber 20 %, bezogen auf das durchschnittliche Jahreseinkommen der letzten drei Jahre. Das OLG München hielt eine Umorganisation nur für zumutbar, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist, und stellte darauf ab, wie sich die Maßnahme auf den Gewinn auswirkt, nicht auf den Umsatz. Im entschiedenen Fall hätte allein eine 450-€-Kraft den Gewinn von rund 43.700 € um etwa 12 % vermindert.
4. Nicht zulasten der Gesundheit
Weiterarbeit gegen die eigene Gesundheit kann nicht verlangt werden. Das OLG München hielt fest, dass Weiterarbeit trotz Schmerzen zum Nachteil der eigenen Gesundheit die Berufsunfähigkeit nicht beseitigt. Die Bedingungen nennen dieses Kriterium teils ausdrücklich; wo es fehlt, bleibt der Streit.
Wann verzichtet der Versicherer auf die Umorganisationsprüfung?
Viele Selbstständige fragen: „Gilt die Klausel auch für mich?“ Die Antwort steht in den Bedingungen, und sie unterscheidet sich je Versicherer. Das Beispiel-Bedingungswerk verzichtet auf die Prüfung, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt oder der Selbstständige einen akademischen Abschluss hat und mindestens zu 90 % seiner durchschnittlichen Arbeitszeit kaufmännisch und/oder organisatorisch tätig ist. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern und sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern verzichtet es immer.
Zwei Hinweise dazu. Erstens: Ein Verzicht an der Mitarbeiterzahl lohnt sich nur, wenn er im Vertrag steht und für die Dauer des Vertrags gilt – wer später wächst, sollte wissen, was dann gilt. Zweitens: Auch ohne Verzicht ist die Umorganisation nur zumutbar, wenn die Kriterien erfüllt sind. Wer unter den Verzicht fällt, hat die größte Hürde für Selbstständige schon aus dem Weg geräumt; geprüft werden dann der Grad der Berufsunfähigkeit und die Verweisungsregeln.
Welche Verzichtsregeln Ihr Vertrag kennt und wie sie im Vergleich zu anderen aussehen, prüfen Sie im Umorganisations-Check. Wer wissen will, welche Hebel es in Bedingungen gibt, lässt sich von einem spezialisierten Experten mehrere Bedingungswerke gegenüberstellen.
Was sagen die Gerichte zur Umorganisation?
Die Rechtsprechung zur Umorganisation ist umfangreich und stark vom Einzelfall geprägt. Einige Eckpunkte, soweit wir sie belegen können:
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| OLG München, 13.10.2022 – 25 U 2340/21 (Vorinstanz LG München I, 26.03.2021) | Keine Berufsunfähigkeit, wenn nach zumutbarer, betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz eine angemessene Tätigkeit im Betrieb möglich wäre; bei einem bisher allein arbeitenden Selbstständigen ist die Einstellung eines Mitarbeiters nicht sinnvoll, wenn er wesentliche eigene Arbeiten abgeben müsste und keine neuen Tätigkeiten entstehen; maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz |
| BGH, 12.06.1996 – IV ZR 118/95 | Der mitarbeitende Betriebsinhaber muss nach den Bedingungen in der Regel darlegen und notfalls beweisen, dass ihm auch nach zumutbarer Umorganisation keine gesundheitlich zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten bleiben |
| OLG Dresden, 22.02.2022 – 4 U 1585/21 | Ein selbstständiger Friseurmeister mit 15 bis 19 Mitarbeitern musste seinen Salon nicht umorganisieren |
| Versicherungsombudsmann, Empfehlung 4278/2005-J (20.07.2006) | Bei einem Kleinbetrieb, in dem der Inhaber maßgeblich mitarbeitet und seine Leistungsfähigkeit fast vollständig entfallen ist, ist eine Umorganisation laut Zusammenfassung grundsätzlich nicht zumutbar |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens verlangen die Gerichte eine Betrachtung des konkreten Betriebs: Größe, Aufgabenverteilung, Ertragslage. Es gibt keine allgemeine Regel, dass jede Umorganisation zumutbar ist. Zweitens liegt die Darlegungslast – nach den vereinbarten Bedingungen – beim Versicherten. Er muss konkret erklären, warum eine Umorganisation nicht hilft. Das spricht dafür, Betriebsunterlagen sauber zu führen (Gewinnermittlung, Aufgabenverteilung, Arbeitsabläufe) – und einen Vertrag mit Verzicht auf die Umorganisation zu wählen, wo er zu haben ist. Ob und wie das im Streitfall gelingt, ist eine Frage für Fachanwälte für Versicherungsrecht – die wir nicht vermitteln und deren Aufgabe wir nicht übernehmen.
Welche Unterlagen und Nachweise im Ernstfall zählen
Wer als Selbstständiger Leistungen beantragt, muss belegen, was er bisher getan hat und warum es nicht mehr geht. Das Beispiel-Bedingungswerk verlangt zur Beurteilung der Einkommensminderung geeignete Unterlagen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, genannt werden betriebswirtschaftliche Auswertung, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Hilfreich können außerdem eine Beschreibung des Betriebs und der Aufgabenverteilung, Organigramme oder Stellenbeschreibungen sein – das sind keine Pflichtangaben aus dem Gesetz, sondern Unterlagen, die in einem Streitfall nützlich sein können (eigene Einschätzung).
Daraus folgt eine Empfehlung, die nichts mit Pessimismus zu tun hat: Führen Sie Ihre Gewinnermittlung zeitnah und sauber, halten Sie fest, welche Aufgaben Sie selbst übernehmen und welche Mitarbeitende, und bewahren Sie Unterlagen mehrerer Jahre auf. Ein Versicherer prüft Umorganisation anhand von Zahlen und Abläufen; wer sie belegen kann, steht im Leistungsfall besser da. Die Frage, ob Ihr Vertrag eine Nachweispflicht dieser Art vorsieht und wie sie formuliert ist, gehört deshalb in die Fragen an den Berater.
Gewinn statt Umsatz: warum die Bezugsgröße zählt
Ob eine Umorganisation zumutbar ist, hängt am Einkommen – und bei Selbstständigen ist das der Gewinn, nicht der Umsatz. Ein Betrieb mit hohem Umsatz und knappem Gewinn reagiert auf jede zusätzliche Kostenposition empfindlich; ein Betrieb mit niedrigem Umsatz und hohem Gewinn kann Mehrkosten leichter tragen. Das OLG München hat diesen Gedanken in seinem Urteil vom 13.10.2022 ausdrücklich so gewendet: Maßgeblich ist der Einfluss auf den Gewinn, nicht das Verhältnis zum Umsatz. Das ist auch der Grund, warum die Fragen „Welcher Bezug gilt?“ und „Welche Jahre zählen?“ in den Checklisten dieser Seite stehen: Ein Durchschnitt über drei Jahre glättet Ausreißer, ein einzelnes schwaches Jahr kann sonst die Bewertung verzerren.
Allein oder mit Mitarbeitenden: Wie unterscheidet sich die Prüfung?
Wer allein arbeitet, kann seinen Betrieb nur umorganisieren, indem er Aufgaben abgibt – etwa durch die Einstellung einer Kraft oder die Vergabe von Aufträgen. Das OLG München hielt das für nicht sinnvoll, wenn der Selbstständige dadurch wesentliche eigene Arbeiten verliert und keine neuen Tätigkeiten entstehen. Das Urteil betrifft einen Einzelfall (Handelsbetrieb mit Lager- und Versandarbeiten); es lässt sich nicht auf jeden Alleinarbeiter übertragen, zeigt aber den Maßstab.
Mit Mitarbeitenden stellt sich eine andere Frage: Könnte der Inhaber operative Tätigkeiten delegieren und sich auf Leitung, Akquise oder Kalkulation konzentrieren? Je größer und arbeitsteiliger der Betrieb, desto eher kommt eine solche Verlagerung in Betracht – und desto wichtiger sind die Grenzen in den Bedingungen: keine erhebliche Einkommensminderung, Lebensstellung gewahrt. Das OLG Dresden entschied, dass ein Friseurmeister mit 15 bis 19 Mitarbeitern nicht umorganisieren musste (Sekundärquelle); das war eine Wertung im Einzelfall und kein Freibrief für größere Betriebe.
Die Mitarbeiterzahl entscheidet nach dem Beispiel-Bedingungswerk zugleich, ob überhaupt geprüft wird: Unter fünf Mitarbeitern verzichtet der Versicherer darauf. Deshalb ist die Frage nach Wachstumsplänen kein Nebenthema. Wer demnächst Personal aufbaut, sollte klären, was bei Überschreiten der Schwelle gilt – und ob die Rente über die Nachversicherungsgarantie mit dem Gewinn wachsen kann.
Beispielrechnung: Wie wirkt die 20-%-Grenze?
Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung der 20-%-Grenze aus dem Beispiel-Bedingungswerk: Ein Betriebsinhaber hat in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von 70.000 € erzielt. Eine Umorganisation – etwa die Einstellung einer Teilzeitkraft für 12.000 € im Jahr – würde den Gewinn auf 58.000 € senken, eine Minderung von rund 17 %. Das läge unter 20 %. Würde die Umorganisation stattdessen 16.000 € kosten, wäre der Gewinn bei 54.000 €, eine Minderung von rund 23 % – über der Grenze und damit nach dieser Klausel nicht mehr zumutbar. Entscheidend ist also nicht der Umsatz, sondern der Gewinn; das entspricht auch dem Maßstab des OLG München.
| Mehrkosten der Umorganisation pro Jahr | Gewinn danach | Einkommensminderung | 20-%-Grenze |
|---|---|---|---|
| 8.000 € | 62.000 € | 11,4 % | eingehalten |
| 12.000 € | 58.000 € | 17,1 % | eingehalten |
| 14.000 € | 56.000 € | 20,0 % | genau an der Grenze |
| 16.000 € | 54.000 € | 22,9 % | überschritten |
Die Rechnung vereinfacht: Die Einkommensminderung kann auch durch wegfallende Umsätze entstehen, nicht nur durch Mehrkosten; ob und wie der Versicherer Effekte einrechnet, regeln die Bedingungen. Der Rechner BU-Renten-Bedarf aus Gewinn zeigt Ihnen, welche Rentenhöhe zu Ihrem Gewinn passt.
Umorganisation und abstrakte Verweisung: nicht dasselbe
Beide Begriffe werden vermischt, sind aber verschieden. Die abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer auf irgendeine andere Tätigkeit verweist, die der Versicherte nach Ausbildung und Fähigkeiten ausüben könnte. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG); gute Bedingungen verzichten darauf, und das Beispiel-Bedingungswerk verweist nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die versicherte Person übt eine vergleichbare Tätigkeit konkret aus. Die Umorganisation betrifft dagegen nur Selbstständige und verweist auf eine Tätigkeit im eigenen Betrieb nach einer Umstellung. Ein Vertrag kann auf die abstrakte Verweisung verzichten und trotzdem die Umorganisationsprüfung enthalten – deshalb prüft der Umorganisations-Check beides getrennt. Mehr zum Thema im Ratgeber Abstrakte Verweisung bei Selbstständigen.
Gilt die Umorganisationsklausel auch für GmbH-Geschäftsführer, Freiberufler und Kammerberufe?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. Im Beispiel gelten nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer als selbstständig, sozialversicherungspflichtige dagegen nicht – für sie verzichtet der Versicherer immer auf die Prüfung. Wer Gesellschafter-Geschäftsführer ist, sollte deshalb seinen sozialversicherungsrechtlichen Status kennen; er richtet sich nach der Rechtsprechung insbesondere nach der Beteiligung (mindestens 50 % oder echte, umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag) und wird im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung festgestellt (BSG, 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R; Sekundärwiedergabe). Mehr: BU für GmbH-Geschäftsführer.
Freiberufler wie Berater, Programmierer oder Kreative arbeiten oft allein; für sie spielt der Verzicht nach Mitarbeiterzahl eine Rolle, ebenso die Frage, ob Aufgaben überhaupt an Dritte abgegeben werden können. Handwerksmeister mit Gesellen stehen vor der Frage der Delegation von Ausführung an Mitarbeitende. Bei Kammerberufen mit Versorgungswerk wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten kommt die Satzung des Versorgungswerks hinzu, die ihre eigenen Maßstäbe setzt. Mehr zu den Gruppen: Freiberufler, Handwerksmeister und Rechtsanwälte.
Checkliste: Das prüfen Sie beim Vergleich
- Gibt es eine Umorganisationsklausel – und gilt sie für Ihre Form der Selbstständigkeit?
- Ab welcher Mitarbeiterzahl und bei welcher Tätigkeit verzichtet der Versicherer auf die Prüfung? Gilt der Verzicht auch bei Wachstum?
- Ist die zumutbare Einkommensminderung beziffert (z. B. höchstens 20 %), und bezieht sie sich auf den Gewinn vor Steuern des Durchschnitts mehrerer Jahre?
- Muss die Lebensstellung als Inhaber gewahrt bleiben? Ist erheblicher Kapitaleinsatz ausgeschlossen?
- Verzichtet der Vertrag auf die abstrakte Verweisung (§ 172 Abs. 3 VVG)?
- Welche Unterlagen verlangt der Versicherer im Leistungsfall (z. B. Auswertungen der letzten drei Jahre) – und führen Sie diese Unterlagen sauber?
- Gibt es eine Nachversicherungsgarantie, damit die Rente mit dem Gewinn wachsen kann?
- Passt die Rentenhöhe zu Ihrem Gewinn? Versicherer begrenzen die Rente oft auf 60–70 % des Bruttos; Finanztip nennt als Orientierung möglichst 80 % des Nettos (Stand 27.05.2026).
Für wen der Verzicht auf die Umorganisation besonders wichtig ist
Besonders wichtig ist er für Selbstständige, die operativ im eigenen Betrieb mitarbeiten und Mitarbeitende haben: Handwerksmeister, Praxis- und Kanzleiinhaber, Gastronomen, Händler. Hier kann ein Versicherer am ehesten argumentieren, der Inhaber könne die operative Arbeit abgeben und sich auf Leitung konzentrieren. Wer allein arbeitet und dessen Leistung unmittelbar an die eigene Person gebunden ist – Berater, Programmierer, Gutachter, Künstler –, profitiert ebenfalls von klaren Bedingungen. Dort stellt sich die Umorganisationsfrage anders: Es geht darum, ob Aufträge oder Teilaufgaben abgegeben werden könnten; nach dem Maßstab des OLG München ist das nicht sinnvoll, wenn der Selbstständige dadurch wesentliche eigene Arbeiten verliert und keine neuen Tätigkeiten entstehen.
Unabhängig von der Gruppe gilt: Wer Bedingungen vergleicht, findet die Klausel, die zum Betrieb passt. Der Vergleich lohnt sich, weil die Spannen groß sein können: Im Finanztest 2024 lagen die Jahresbeiträge für einen 30-jährigen Controller für dasselbe Modellprofil zwischen 643 € und 3.071 € (Stiftung Warentest, 15.05.2024; Angestellter, nicht Selbstständiger). Bei Selbstständigen kommt die Qualität der Klausel als Vergleichskriterium hinzu.
Quellen und Stand dieser Seite
Wir haben ein Bedingungswerk im Original ausgewertet und zitieren es als Beispiel. Wie andere Versicherer formulieren, unterscheidet sich; wir werten weitere Bedingungen aus, sobald wir sie im Wortlaut gelesen haben, und führen sie in der Datenübersicht. Urteile geben wir nur mit Aktenzeichen und Kernaussage wieder; die Volltexte haben wir bei einigen nicht gelesen und kennzeichnen das. Bei Streit über eine Leistung ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht der richtige Ansprechpartner; BU-Selbstständige.de ist ein Informationsportal, kein Versicherungsmakler und keine Rechtsberatung.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Was bedeutet Umorganisation in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Dass der Versicherer prüft, ob ein Selbstständiger seinen Betrieb so umstellen kann, dass er trotz gesundheitlicher Einschränkung noch eine seiner Stellung angemessene Tätigkeit im Betrieb ausüben kann. Ist das zumutbar möglich, liegt nach dieser Klausel keine Berufsunfähigkeit vor.
Wann ist eine Umorganisation zumutbar?
Ein Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) nennt vier Kriterien: wirtschaftlich zweckmäßig und ohne erheblichen Kapitaleinsatz, Lebensstellung als Inhaber im Wesentlichen gewahrt, Einkommensminderung höchstens 20 % (Ø der letzten drei Jahre vor Steuern) und nicht zulasten der Gesundheit. Gerichte stellen ähnliche Maßstäbe an.
Müssen alle Selbstständigen mit einer Umorganisationsprüfung rechnen?
Nicht alle. Das Beispiel-Bedingungswerk verzichtet bei weniger als fünf Mitarbeitern und bei akademischer Ausbildung mit mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Arbeitszeit. Ob Ihr Vertrag einen Verzicht kennt, steht im Wortlaut – prüfen Sie ihn im Umorganisations-Check.
Was ist der Unterschied zwischen Umorganisation und abstrakter Verweisung?
Bei der Umorganisation geht es um eine andere Tätigkeit im eigenen Betrieb nach einer Umstellung. Die abstrakte Verweisung verweist auf irgendeine andere Tätigkeit, die nach Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden könnte – und gilt nur, wenn sie vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG).
Wer muss die Unmöglichkeit der Umorganisation beweisen?
Nach der Rechtsprechung des BGH (12.06.1996, IV ZR 118/95) muss der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel darlegen und notfalls beweisen, dass ihm nach zumutbarer Umorganisation keine gesundheitlich zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten bleiben, soweit die Bedingungen das vorsehen. Das ist keine Rechtsberatung.
Wie finde ich eine BU mit Verzicht auf Umorganisation?
Bedingungen unterscheiden sich, und einige sehen einen Verzicht vor – nach Mitarbeiterzahl, Tätigkeit oder in anderer Form. Klare Einkommensgrenze, Ausschluss erheblichen Kapitaleinsatzes und Wahrung der Lebensstellung sind weitere Punkte, an denen sich guter Schutz zeigt. Ein spezialisierter Experte vergleicht sie kostenlos mit Ihnen.
Quellen
- Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07), Abschnitt 2 und 2.1 – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026; ein Bedingungswerk als Beispiel
- OLG München, Urteil vom 13.10.2022 – 25 U 2340/21 (Leitsätze und Gründe) – abgerufen 25.10.2026
- IWW: OLG Dresden, 22.02.2022 – 4 U 1585/21 (Friseurmeister, größerer Betrieb) – Sekundärquelle, Urteilstext nicht eingesehen
- Kanzlei Kotz: BGH IV ZR 118/95 – zumutbare Betriebsumorganisation – Sekundärquelle, Urteilstext nicht eingesehen
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.