Inhalt (10 Abschnitte)
- Wann zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit?
- Die Satzungen im Vergleich: vier Werke, vier Maßstäbe
- Nordrhein-Westfalen: § 18 der Satzung im Detail
- Bayern: § 29 und das Urteil des VG Würzburg
- Niedersachsen und Saarland: nur aus zweiter Hand belegt
- Muss die Zulassung zurückgegeben werden?
- Modellrechnung: Wie sich die Maßstäbe auswirken
- So prüfen Sie die Satzung Ihres Werks in fünf Schritten
- Was Rechtsanwälte das Werk fragen sollten
- Umfang dieser Auswertung
- In Nordrhein-Westfalen verlangt § 18 der Satzung (Fassung der 34. Satzungsänderung, bekannt gemacht am 14.08.2023), dass das Mitglied voraussichtlich auf Dauer im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein kann und seine Tätigkeit eingestellt hat.
- In Bayern knüpft § 29 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung den Anspruch an die Einstellung der beruflichen Tätigkeit; das VG Würzburg hat 2022 auch eine juristische Lehrtätigkeit als schädlich gewertet.
- Niedersachsen und das Saarland sind nur über Gerichtsentscheidungen in Sekundärwiedergabe belegt: vollständige Aufgabe der Anwaltstätigkeit dort, Grenze von vier Stunden berufsbildgerechter Tätigkeit hier.
- Das Werk zahlt je nach Satzung erst bei weitgehender oder vollständiger Aufgabe der Anwaltstätigkeit; die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen schon ab 50 % – maßgeblich ist die aktuelle Satzung Ihres Werks.
Wann das Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt, bestimmt die Satzung des jeweiligen Werks – und die Werke regeln es unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen verlangt § 18 der Satzung eine dauerhafte Einschränkung auf weniger als drei Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich plus die Einstellung der Tätigkeit; in Bayern entscheidet § 29 über die Einstellung der gesamten juristischen Erwerbstätigkeit. Stand: 25.10.2026.
Wann zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit?
Das Versorgungswerk zahlt eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Satzung es vorsieht und das Mitglied deren Voraussetzungen erfüllt. Das Landesgesetz nennt die Rente nur dem Grunde nach: In Nordrhein-Westfalen erbringt das Werk sie „nach Maßgabe der Satzung“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RAVG NW). Was ein Mitglied tun muss und wie stark seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein muss, steht im Satzungstext – Stand 25.10.2026.
Die Pillar-Seite Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte ordnet ein, was daraus für die Absicherung folgt. Diese Seite geht einen Schritt tiefer: Sie legt vier Regelungen nebeneinander und nennt für jede, woher die Aussage stammt. Zwei davon (Nordrhein-Westfalen und Bayern) haben wir an einem Primärtext geprüft, zwei (Niedersachsen und Saarland) nur über Gerichtsentscheidungen, die andere wiedergeben. Diese Unterscheidung steht in der Tabelle in der letzten Spalte.
Die Satzungen im Vergleich: vier Werke, vier Maßstäbe
| Werk und Norm | Maßstab der Berufsunfähigkeit | Einstellung der Tätigkeit | Belegstufe |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen, § 18 Abs. 1 und 2 der Satzung | Auf Dauer im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig; Rente auf Zeit schon bei „absehbarer Zeit, mindestens sechs Monaten“; mindestens drei Monate Beiträge vor Eintritt | Berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt „einstellt oder eingestellt hat“ | Primärtext (Satzungsänderung 2023) |
| Bayern, § 29 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | Außerstande, eine Erwerbstätigkeit in rechts- oder steuerberatenden Berufen, als Patentanwalt oder eine damit vereinbare Tätigkeit auszuüben | Einstellung der beruflichen Tätigkeit; als Nachweis nennt § 29 Abs. 3 Satz 2 die Rückgabe der Zulassung | Satzung zitiert im Volltext-Urteil (Fassung 01.01.2022) |
| Niedersachsen (Satzung des Werks, § 14 laut Sekundärquelle) | Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit | „Vollständig und in nach außen manifestierter Weise“, einschließlich jeder Fremdvertretung; Verzicht auf die Zulassung nicht zwingend | Sekundärwiedergabe |
| Saarland, § 14 Nr. 1 Satz 2 der Satzung (Beschluss vom 08.10.2014) | Keine Berufsunfähigkeit, solange noch mindestens vier Stunden täglich einer Tätigkeit nachgegangen werden kann, die dem anwaltlichen Berufsbild zuzuordnen ist | in der Quelle nicht ausgewertet | Sekundärwiedergabe |
Die Tabelle zeigt, warum Pauschalaussagen riskant sind. Drei Stunden, vier Stunden, vollständige Aufgabe: Das sind drei verschiedene Schwellen. Ob andere der 16 Werke ähnlich oder ganz anders regeln, haben wir nicht untersucht. Die private BU setzt mit einem eigenen Maßstab ab 50 % an.
Nordrhein-Westfalen: § 18 der Satzung im Detail
Das Werk in Nordrhein-Westfalen hat § 18 Abs. 1 und 2 seiner Satzung zuletzt mit der 34. Satzungsänderung neu gefasst (Beschluss der Vertreterversammlung vom 13.06.2023, bekannt gemacht am 14.08.2023). Danach erhält ein Mitglied, das mindestens drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, wenn es
- wegen Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nur noch im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein kann und
- seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat.
Eine Rente auf Zeit sieht die Satzung vor, wenn die Einschränkung nicht dauerhaft, aber auf absehbare Zeit und mindestens sechs Monate besteht. Die Vorgängerfassung von 2012 hatte dieselbe Drei-Stunden-Grenze; die Fassung von 2023 nennt zusätzlich die Syndikusrechtsanwälte ausdrücklich. Für Ihre Planung folgt daraus zweierlei: Erstens ist die Grenze keine Quote wie die 50 % der privaten BU, sondern eine Stundenzahl. Zweitens genügt die Einschränkung allein nicht – die Tätigkeit muss auch eingestellt werden.
Bayern: § 29 und das Urteil des VG Würzburg
Das VG Würzburg hat am 07.11.2022 (W 7 K 21.859) über die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung entschieden, in der Fassung vom 01.01.2022. Das Gericht gibt den Aufbau von § 29 so wieder: Anspruch auf Ruhegeld hat, wer vor dem Zeitpunkt berufsunfähig geworden ist, ab dem er erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, einen Antrag stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt. Berufsunfähig ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2, wer außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine mit diesen Berufen vereinbare Tätigkeit auszuüben.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Kanzlei aufgegeben und die Zulassung zurückgegeben. Sie unterrichtete aber weiter an einer Universität und an privaten Ausbildungsinstituten Rechtsthemen. Das Gericht sah darin keine Einstellung der beruflichen Tätigkeit und wies die Klage auf Weitergewährung des Ruhegelds ab. Es stützte sich unter anderem darauf, dass das Ruhegeld an die Stelle der üblichen Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit treten, diese aber nicht ergänzen soll.
Was das nicht heißtDas Urteil betrifft eine einzelne Satzung, eine Fassung und einen Einzelfall. Es zeigt, wie weit „eingestellt“ nach einer Satzung reichen kann – nicht, dass jede Nebentätigkeit schadet. Klären Sie Nebentätigkeiten schriftlich mit Ihrem Werk.
Niedersachsen und Saarland: nur aus zweiter Hand belegt
Für Niedersachsen und das Saarland liegen uns keine Satzungstexte vor, sondern Wiedergaben von Gerichtsentscheidungen. Das Niedersächsische OVG hat in seinem Urteil vom 12.11.2020 den Anspruch auf BU-Rente davon abhängig gemacht, dass die Anwaltstätigkeit vollständig und nach außen erkennbar aufgegeben wird, einschließlich jeder Fremdvertretung; das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.09.2021 (8 B 4/21) zurückgewiesen. Im Saarland hielt das OVG Saarlouis (06.02.2017, 1 C 181/15) die Satzungsregel für wirksam, nach der keine Berufsunfähigkeit vorliegt, solange noch vier Stunden täglich eine Tätigkeit im Berufsbild möglich sind.
Beides zitieren wir mit dem Vorbehalt, dass wir die Satzung nicht selbst gelesen haben. Wenn Sie in diesen Ländern zugelassen sind, ist die aktuelle Satzung die einzige verlässliche Grundlage.
Muss die Zulassung zurückgegeben werden?
Die kurze Antwort: nicht in jeder Satzung dasselbe. Bayern nennt die Rückgabe als Nachweis der Einstellung; Niedersachsen verlangte nach dem OVG keinen Verzicht, wohl aber den tatsächlichen Rückzug einschließlich der Vertretung nach § 53 BRAO. Diese Vorschrift verpflichtet einen Rechtsanwalt, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er länger als eine Woche am Ausüben seines Berufs gehindert ist. Für Nordrhein-Westfalen steht in § 18 nur, dass die Tätigkeit „eingestellt“ sein muss oder wird; wie das Werk dies nachweisen lässt, erfahren Sie vom Werk.
Modellrechnung: Wie sich die Maßstäbe auswirken
Eine Modellrechnung, keine Prognose: Ein Strafverteidiger kann krankheitsbedingt keine Hauptverhandlungen mehr führen, aber noch gut zwei Stunden täglich Schriftsätze und Gutachten bearbeiten. Nach dem Wortlaut von § 18 in Nordrhein-Westfalen läge er unter der Drei-Stunden-Grenze, müsste aber die Tätigkeit trotzdem einstellen – die Gutachten wären dann nicht mehr möglich. Nach dem bayerischen Maßstab würden auch juristische Tätigkeiten außerhalb der Anwaltschaft zählen. Nach dem saarländischen Maßstab käme es darauf an, ob die zwei Stunden dem Berufsbild entsprechen und ob die Vier-Stunden-Grenze erreicht wird. Dieselbe Gesundheitslage kann also je nach Werk zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Die private BU setzt anders an: Sie fragt, ob Sie den zuletzt konkret ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können (Schwelle in den Bedingungen, nicht im Gesetz; § 172 VVG). Wer Teile der Tätigkeit noch erledigen kann, kann die Leistung der privaten BU erhalten, ohne dass das Werk zahlt – oder umgekehrt, wenn die Bedingungen nicht passen. Welche Leistung im Einzelfall greift, kann nur der Vertragstext zeigen. Ein Beispiel für die Rentenhöhe finden Sie im Rechner BU-Rente aus dem Gewinn.
So prüfen Sie die Satzung Ihres Werks in fünf Schritten
Aktuelle Fassung beschaffen
Satzungen werden geändert. Laden Sie die geltende Fassung bei Ihrem Werk oder im amtlichen Verkündungsblatt Ihres Landes herunter und notieren Sie das Datum.
Leistungsvoraussetzung markieren
Suchen Sie die Norm zur Berufsunfähigkeitsrente: Mindestbeitragszeit, Maßstab (Stunden, Berufsbild, Erwerbstätigkeit) und Voraussetzung der Einstellung.
Nebentätigkeiten prüfen
Lesen Sie, welche Tätigkeiten neben der Rente schädlich sind, und fragen Sie bei Zweifeln schriftlich nach.
Rentenhöhe ermitteln
Vergleichen Sie die Leistungsmitteilung des Werks mit Ihrem Bedarf, zum Beispiel mit dem Orientierungswert aus dem Rechner.
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Was Rechtsanwälte das Werk fragen sollten
- Wie lautet der Maßstab für Berufsunfähigkeit in der aktuellen Satzung, und gilt eine Stundengrenze?
- Wie weist das Werk die Einstellung der Tätigkeit nach – Rückgabe der Zulassung, Erklärung, Vertreterbestellung?
- Welche Tätigkeiten sind neben der Rente zulässig, welche nicht?
- Wird die Rente befristet, und wie oft wird nachgeprüft?
- Wie hoch wäre meine Rente heute, und welche Leistungen gibt es zusätzlich?
Die Antworten helfen auch bei der Entscheidung, ob eine private Absicherung sinnvoll ist. Einen Überblick über Kammerberufe mit Versorgungswerk gibt die Seite Versorgungswerke der Kammerberufe; wie die Absicherung zu einer Kanzlei mit Fixkosten passt, erklärt die Betriebsunfähigkeitsversicherung. Für Ärzte gelten eigene Werke – dazu informiert das Portal für Heilberufe.
Umfang dieser Auswertung
Wir haben einen Satzungsänderungstext aus Nordrhein-Westfalen gelesen, ein Urteil mit Satzungswiedergabe aus Bayern und zwei Entscheidungen aus zweiter Hand. Es ist keine vollständige Auswertung aller Werke, und Satzungen ändern sich. Wir geben keine Rechtsberatung und vermitteln keine Anwälte. Bei Streit mit dem Werk oder dem Versicherer ist ein Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Kostenlos prüfen lassen, welche BU zu Ihrem Einkommen passt: Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk klärt das unverbindlich.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wann zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Berufsunfähigkeitsrente?
Wenn die Voraussetzungen der Satzung Ihres Werks erfüllt sind. In Nordrhein-Westfalen sind das nach § 18 der Satzung mindestens drei Monate Beitragszahlung, eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung auf durchschnittlich weniger als drei Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich und die Einstellung der beruflichen Tätigkeit. Andere Werke setzen andere Maßstäbe.
Muss ich als Anwalt meine Zulassung zurückgeben, um die BU-Rente zu bekommen?
Das hängt vom Werk ab. In Bayern nennt § 29 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Rückgabe der Zulassung als Nachweis der Einstellung der Tätigkeit (VG Würzburg, 07.11.2022). Für Niedersachsen hat das OVG nach Sekundärwiedergabe einen Verzicht nicht als zwingend angesehen. In Nordrhein-Westfalen verlangt § 18 die Einstellung der beruflichen Tätigkeit; lesen Sie dort den aktuellen Satzungstext.
Gilt in allen Versorgungswerken der Rechtsanwälte dieselbe Regel?
Nein. Jedes Werk hat eine eigene Satzung. Die hier ausgewerteten Regelungen unterscheiden sich bei der Frage, ob eine Stundengrenze gilt, welche anderen Tätigkeiten schädlich sind und wie die Einstellung der Tätigkeit nachzuweisen ist. Ob andere der übrigen Werke ähnlich regeln, haben wir nicht ausgewertet.
Darf ich neben der BU-Rente des Versorgungswerks noch arbeiten?
Das regelt die Satzung, und der Spielraum ist unterschiedlich. Das VG Würzburg hat 2022 entschieden, dass eine Lehrtätigkeit auf juristischem Fachgebiet nach der bayerischen Satzung der Einstellung der beruflichen Tätigkeit entgegenstand. Fragen Sie vor jeder Nebentätigkeit schriftlich Ihr Werk.
Ersetzt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung die Absicherung durch das Werk?
Nein, sie ergänzt sie. Die private BU leistet nach ihren Bedingungen, üblicherweise ab einem Grad von 50 % für den zuletzt konkret ausgeübten Beruf (§ 172 VVG, Schwelle in den Bedingungen). Ob und wie beide Leistungen zusammenpassen, prüfen Sie vor Vertragsschluss mit einem Experten.
Quellen
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung NRW (RAVG NW), § 8 Abs. 1 Nr. 2 – Berufsunfähigkeitsrente „nach Maßgabe der Satzung“; abgerufen 25.10.2026
- Justizministerialblatt NRW 2023, S. 690: 34. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks (§ 18 Abs. 1 und 2) – Bekanntmachung vom 14.08.2023; abgerufen 25.10.2026
- Justizministerialblatt NRW 2012, S. 197: 24. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks (§ 18 Abs. 1 und 2) – Bekanntmachung vom 07.08.2012; abgerufen 25.10.2026
- VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2022 – W 7 K 21.859 (Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, § 29) – Volltext gelesen; abgerufen 25.10.2026
- BVerwG, Beschluss vom 20.09.2021 – 8 B 4/21 (Niedersachsen) – Sekundärwiedergabe; Satzungstext nicht eingesehen
- cash-online: OVG Saarlouis, 06.02.2017 – 1 C 181/15 (Saarland, § 14 der Satzung) – Sekundärwiedergabe; Satzungstext nicht eingesehen
- § 53 BRAO – Bestellung einer Vertretung – abgerufen 25.10.2026
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.