Inhalt (8 Abschnitte)
- Warum gibt es eine Einkommensgrenze?
- Welche Formulierung steht in welchem Werk?
- Was passiert bei genau 20 %? Der Randfall
- Gewinn statt Umsatz: warum die Bezugsgröße entscheidet
- Beispielrechnung 1: Wie viel Mehrkosten sind noch zumutbar?
- Beispielrechnung 2: Wie sich die Wahl der Jahre auswirkt
- Welche Fragen bleiben bei der Berechnung offen?
- Welche Unterlagen zeigen den Gewinn?
- Alle acht von uns gelesenen Bedingungswerke (Abruf 25.10.2026) beziffern die zumutbare Einkommensminderung bei der Umorganisation mit rund 20 %: vier mit „höchstens 20 %“, zwei mit „mehr als 20 %“, eines mit „20 % oder mehr“, eines verlangt, dass mehr als 80 % des bisherigen Einkommens verbleiben.
- Die Bezugsgröße ist bei Selbstständigen der Gewinn vor Steuern, nicht der Umsatz; vier Werke nennen den Durchschnitt der letzten drei Jahre, andere sprechen vom Gewinn „im zuletzt ausgeübten Beruf“ oder vom Bruttoeinkommen.
- Das OLG München hielt am 13.10.2022 (25 U 2340/21) fest, dass der Einfluss auf den Gewinn zählt und nicht das Verhältnis zum Umsatz; schon die Einstellung einer 450-Euro-Kraft hätte den Gewinn im Fall um 12,35 % gemindert.
- Ob genau 20 % noch zumutbar sind, hängt vom Wortlaut ab: „höchstens 20 %“ lässt 20 % zu, „20 % oder mehr ist unzumutbar“ nicht.
Die zumutbare Einkommensminderung bei der Umorganisation liegt in den acht von uns gelesenen Bedingungswerken (Stand Oktober 2026) bei rund 20 % und bezieht sich bei Selbstständigen auf den Gewinn vor Steuern, nicht auf den Umsatz. Ob genau 20 % noch zumutbar sind, hängt vom Wortlaut ab; auch der Bezugszeitraum, häufig der Durchschnitt der letzten drei Jahre, unterscheidet sich.
Warum gibt es eine Einkommensgrenze?
Die Umorganisationsklausel soll verhindern, dass ein Selbstständiger Leistungen bekommt, obwohl er seinen Betrieb vernünftig anders aufstellen könnte. Sie soll aber auch verhindern, dass er ein Unternehmen weiterführen muss, das sich dadurch nicht mehr trägt. Die Grenze beim Einkommen ist der Ausgleich zwischen beiden Interessen: Eine Umstellung ist nur zumutbar, wenn sie das Einkommen nicht wesentlich schmälert. Wirft der Betrieb nach der Umstellung dauerhaft deutlich weniger ab, ist auch die Lebensstellung des Inhabers berührt – ein weiteres Kriterium der Klausel.
Das Gesetz nennt keine Zahl. § 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit allgemein; die 20 % stehen in den Bedingungen, die teils ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen (siehe Wann ist die Umorganisation zumutbar?). Für eine Zusammenstellung der Fundstellen: Umorganisation in den Bedingungen.
Welche Formulierung steht in welchem Werk?
Auf den ersten Blick sagen alle dasselbe. Der Teufel steckt in den Wörtern: „höchstens“, „mehr als“, „oder mehr“, „bleiben mehr als 80 %“. Die Tabelle fasst sinngemäß zusammen, was in den Werken steht.
| Typ der Formulierung | Versicherer | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Zumutbare Minderung „höchstens 20 %“ | Allianz | betrieblicher Gewinn vor Steuern |
| Zumutbare Reduzierung „höchstens 20 %“ | Signal Iduna | jährlicher Gewinn vor Steuern im zuletzt ausgeübten Beruf |
| Minderung „höchstens 20 %“ (und in den Grenzen der Rechtsprechung) | Swiss Life | Durchschnitt der letzten drei Jahre, vor Steuern |
| Zumutbare Minderung höchstens 20 %, im Einzelfall auch weniger | Gothaer | Bruttoeinkommen |
| Minderung „um mehr als 20 %“ ist nicht zumutbar | Barmenia | Ø jährliches Einkommen der letzten drei Jahre, vor Personensteuern |
| Minderung „um mehr als 20 %“ macht die Umorganisation unzumutbar | Continentale | Ø jährliches Einkommen der letzten drei Jahre |
| Minderung „um 20 % oder mehr“ ist in jedem Fall unzumutbar | Volkswohl Bund | Ø jährliches Einkommen der letzten drei Jahre, vor Abzug von Personensteuern |
| Einkommen muss „mehr als 80 %“ betragen | Alte Leipziger | bei Selbständigen Gewinn vor Steuern |
Was passiert bei genau 20 %? Der Randfall
Zwischen „höchstens 20 %“ und „20 % oder mehr“ liegt genau ein Punkt: die glatte 20. Nach dem Wortlaut ist bei „höchstens 20 %“ und „mehr als 20 % ist unzumutbar“ eine Minderung von exakt 20 % noch zumutbar. Beim Volkswohl Bund und bei der Alten Leipziger ist sie es nach dem Wortlaut nicht mehr: „20 % oder mehr“ ist dort in jedem Fall unzumutbar, und das Einkommen muss „mehr als 80 %“ betragen. Die Praxis kennt diesen Fall selten, weil Gewinne selten auf den Cent genau schrumpfen. Er zeigt aber, dass man den Wortlaut nicht überfliegen darf.
| Minderung des Gewinns | „höchstens 20 %“ / „mehr als 20 % unzumutbar“ | „20 % oder mehr unzumutbar“ / „mehr als 80 % müssen bleiben“ |
|---|---|---|
| 19 % | innerhalb der Grenze | innerhalb der Grenze |
| genau 20 % | innerhalb der Grenze | außerhalb der Grenze |
| 21 % | außerhalb der Grenze | außerhalb der Grenze |
Hinzu kommt der Zusatz, den mehrere Werke aufnehmen: Im Einzelfall kann schon eine geringere Minderung unzumutbar sein (Alte Leipziger, Gothaer). Die 20 % sind damit eine Obergrenze, kein Anspruch, unterhalb davon alles hinnehmen zu müssen. Und bei einigen Werken gilt: Legt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine strengere Grenze fest, ist diese maßgeblich.
Gewinn statt Umsatz: warum die Bezugsgröße entscheidet
Bei Selbstständigen ist der Gewinn die Größe, an der das Einkommen gemessen wird. Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Wege, ihn zu ermitteln: den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, die Bilanz) und die Einnahmenüberschussrechnung, bei der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Welche Methode gilt, hängt vom Betrieb ab; für die Klausel ist beides recht, es zählt das Ergebnis vor Steuern. Das OLG München hat die Unterscheidung ausdrücklich gezogen: Maßgeblich sei der Einfluss auf den Gewinn, nicht das Verhältnis zum Umsatz. Im entschiedenen Fall hätte schon eine 450-Euro-Kraft den Gewinn von 43.699 € im Jahr 2012 um 12,35 % gemindert.
Das hat praktische Folgen. Ein Betrieb mit 400.000 € Umsatz und 40.000 € Gewinn verträgt eine zusätzliche Kostenposition von 8.000 € nicht – die Minderung läge bei 20 % des Gewinns, aber nur bei 2 % des Umsatzes. Wer die Umorganisation „nur auf den Umsatz bezieht“, kommt zu völlig anderen Ergebnissen als der Versicherer, der den Gewinn heranzieht.
Beispielrechnung 1: Wie viel Mehrkosten sind noch zumutbar?
Modellrechnung zur Veranschaulichung, ausdrücklich kein Angebot: Ein Betriebsinhaber hat in den letzten drei Jahren folgende Gewinne vor Steuern erzielt: 48.000 €, 62.000 € und 55.000 €. Der Durchschnitt beträgt 55.000 €. Der Versicherer erwägt eine Umorganisation, die jährliche Mehrkosten verursacht. Wie wirkt sich das aus?
| Mehrkosten pro Jahr | Gewinn danach | Minderung | bei „höchstens 20 %“ |
|---|---|---|---|
| 9.000 € | 46.000 € | 16,4 % | innerhalb der Grenze |
| 11.000 € | 44.000 € | 20,0 % | genau an der Grenze |
| 13.000 € | 42.000 € | 23,6 % | über der Grenze |
Zum Vergleich mit anderen Zahlen auf dieser Website: Die Seite zur Umorganisationsklausel rechnet mit einem Durchschnitt von 70.000 €. Hier kommt es auf die Struktur an: Die absolute Grenze steigt mit dem Gewinn, die Prozentgrenze bleibt gleich.
Beispielrechnung 2: Wie sich die Wahl der Jahre auswirkt
Schwankt der Gewinn, verändert der Bezugszeitraum die Beurteilung deutlich. Angenommen, die Gewinne sanken von 80.000 € über 60.000 € auf 40.000 €. Dann beträgt der Dreijahresschnitt 60.000 €. Verursacht die Umorganisation 9.000 € Mehrkosten, ergibt sich folgendes Bild:
- Bezug auf den Dreijahresschnitt (60.000 €): 9.000 € sind 15 % – innerhalb der Grenze.
- Bezug auf das letzte Jahr (40.000 €): 9.000 € sind 22,5 % – über der Grenze.
- Bezug auf das beste Jahr (80.000 €): 9.000 € sind 11,3 % – deutlich darunter.
Welche dieser Lesarten gilt, entscheidet der Vertrag. Wer in einem rückläufigen Geschäft versichert ist, sollte auf den Bezugszeitraum achten; wer in einem wachsenden Betrieb versichert ist, ebenfalls, nur in die andere Richtung. Mehr dazu im Beitrag BU bei schwankendem Einkommen.
Welche Fragen bleiben bei der Berechnung offen?
Die Klauseln legen die Prozentzahl fest, lassen aber einige Rechenfragen offen, die im Streitfall eine Rolle spielen können. Wir nennen sie, ohne sie zu beantworten, weil die Antwort vom Vertrag und vom Einzelfall abhängt:
- Einmalige und laufende Kosten: Zählt eine Anschaffung im Jahr der Umorganisation voll, oder wird sie über die Nutzungsdauer verteilt?
- Entgangene Erträge: Wird berücksichtigt, wenn durch den Rückzug des Inhabers Aufträge wegfallen, oder nur die Mehrkosten?
- Unternehmerlohn: Bei Selbstständigen ist der Gewinn zugleich das Einkommen. Wie wirkt sich das aus, wenn eine Hilfskraft bezahlt werden muss, der Inhaber selbst aber weniger arbeitet?
- Übergangsphase: Ist das Einkommen im ersten Jahr nach der Umstellung gemeint oder der dauerhafte Zustand? Signal Iduna spricht ausdrücklich von Einkommensverlusten „für einen längeren Zeitraum“.
- Rechtsform: Bei Gesellschaftern einer GmbH sind Gehalt und Gewinnausschüttung zu trennen (dazu die Seite Umorganisationsklausel für GmbH-Geschäftsführer).
Diese Fragen zeigen, warum Dokumentation zählt. Wer seine Zahlen jährlich sauber ablegt und die Aufgabenverteilung beschreibt, kann im Ernstfall belegen, wie sich eine Umstellung rechnet. Zusätzlich hilft die Umorganisationshilfe, die einige Werke vorsehen, für die Zeit der Umstellung: Sie zahlt eine Einmalleistung, wenn der Versicherer die Rente wegen zumutbarer Umorganisation ablehnt. Die Höhen stehen in der Datentabelle; sie ersetzen weder die Rente noch gleichen sie eine dauerhafte Minderung aus.
Welche Unterlagen zeigen den Gewinn?
Im Leistungsfall verlangen mehrere Bedingungswerke Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage, etwa Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen. Swiss Life nennt für die Beurteilung der Einkommensminderung betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten drei Jahre. Eine Übersicht, welche Nachweise in welcher Form üblich sind, finden Sie auf der Seite Gewinnnachweis bei der BU. Ob und in welcher Form Ihr Versicherer vorab Einkommensnachweise verlangt, sagen die Bedingungen und das Antragsformular.
Hinweis zur RechnungDie Beispiele sind vereinfacht. Eine Einkommensminderung kann auch durch wegfallende Aufträge entstehen; ob und wie das einfließt, regeln die Bedingungen. Mit dem Umorganisations-Check sortieren Sie die Fragen, mit dem Selbstständigen-Check in 60 Sekunden Ihre wichtigsten Prüfpunkte. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wie viel Einkommensminderung ist bei der Umorganisation zumutbar?
In den acht von uns gelesenen Bedingungswerken rund 20 %: Vier nennen „höchstens 20 %“, zwei „mehr als 20 %“, eines „20 % oder mehr“ als unzumutbar, die Alte Leipziger verlangt mehr als 80 % des bisherigen Einkommens. Im Einzelfall kann schon eine geringere Minderung unzumutbar sein, und die Rechtsprechung kann strengere Grenzen setzen.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Der Gewinn. Das OLG München betonte am 13.10.2022 (25 U 2340/21), dass der Einfluss der Umorganisation auf den Gewinn maßgeblich ist, nicht das Verhältnis zum Umsatz. Die Bedingungen sprechen von Gewinn vor Steuern oder, allgemeiner, vom Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern.
Welche Jahre zählen für die 20-%-Grenze?
Das steht im Vertrag. Barmenia, Continentale, Swiss Life und Volkswohl Bund nennen den Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Leistungsfall bzw. vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung; andere Werke nennen keinen Zeitraum. Bei schwankenden Gewinnen kann die Wahl der Jahre das Ergebnis stark verändern.
Was ist mit Mindereinnahmen, die durch die Umorganisation entstehen?
Die Bedingungen sprechen von Einkommensminderung durch die Maßnahmen. Dazu zählen Mehrkosten, etwa für Personal; ob auch wegfallende Aufträge eingerechnet werden, hängt vom Wortlaut und vom Einzelfall ab. Das OLG München rechnete im Fall mit den Kosten einer Hilfskraft.
Was gilt, wenn mein Gewinn zuletzt stark gesunken ist?
Dann kommt es auf die Bezugsgröße im Vertrag an. Bei einem Dreijahresdurchschnitt wirkt ein schwaches letztes Jahr abgeschwächt, bei einem Bezug auf das letzte Jahr voll. Prüfen Sie die Formulierung und die Beispielrechnung 2 auf dieser Seite; die Beurteilung im Leistungsfall obliegt dem Versicherer und im Streit den Gerichten.
Quellen
- OLG München, Endurteil vom 13.10.2022 – 25 U 2340/21 (Volltext) – abgerufen 25.10.2026
- Volkswohl Bund: BED.SBU.0625, § 1 Abs. 2 – abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Bedingungen BUZ Tarife BZ10/BZ11 (pm 2500, 01.2026), § 2 Abs. 4 – abgerufen 25.10.2026
- Continentale: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU, Stand 01.01.2026, Nummer 1.4 – abgerufen 25.10.2026
- Allianz: Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice E356, Teil A, (009) 06/2025, Ziff. 1.7 – abgerufen 25.10.2026
- § 4 EStG – Gewinnbegriff (Betriebsvermögensvergleich, Einnahmenüberschussrechnung) – abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.