Inhalt (8 Abschnitte)
- Wie funktioniert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
- Welche Selbstständigen sind pflichtversichert?
- Das Fünf-Jahres-Fenster: Beispielrechnung
- Was bringt die Rente – und was bleibt offen?
- Wie groß ist die Lücke? Eine Beispielrechnung
- Abschlag, Zurechnungszeit, Hinzuverdienst: drei Begriffe erklärt
- Fragen an die Rentenversicherung und an den Berater
- Wie lässt sich die Lücke schließen?
- Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben nach § 43 SGB VI nur Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt drei Jahre Pflichtbeiträge haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 50 SGB VI); freiwillige Beiträge nennt § 43 insoweit nicht.
- Pflichtversichert sind unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Hebammen, Künstler und Publizisten, in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 2 SGB VI); Freiberufler und Gewerbetreibende ohne solche Pflicht sind es regelmäßig nicht.
- Auf Antrag kann die Pflichtversicherung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit begründet werden (§ 4 Abs. 2 SGB VI); Kammerberufe mit Versorgungswerk können sich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
- Die durchschnittliche neu bewilligte EM-Rente lag 2024 bei 1.041 € monatlich (Rentenversicherungsbericht 2025); Berufsschutz gibt es nur für vor dem 02.01.1961 Geborene.
Selbstständige haben nur dann Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge haben und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§§ 43, 50 SGB VI). Wer als Freiberufler oder Gewerbetreibender nicht pflichtversichert ist, erfüllt das häufig nicht; die durchschnittliche neue Rente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat.
Wie funktioniert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente fragt nicht nach dem Beruf, sondern nach der Zeit, die jemand überhaupt noch arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter 3 Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens 6 Stunden täglich (praktisch 3 bis unter 6 Stunden) arbeiten kann (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Die Lage auf dem Arbeitsmarkt wird nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 3). Einen Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene). Das unterscheidet die gesetzliche Rente grundlegend von der privaten BU, die an den zuletzt ausgeübten Beruf anknüpft.
Zwei Voraussetzungen kommen hinzu. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), die durch anrechenbare Zeiten wie Beitragszeiten erfüllt wird (§ 51). Und die Pflichtbeitragsvoraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein; freiwillige Beiträge nennt § 43 insoweit nicht. Die zweite Hürde ist für Selbstständige die entscheidende.
Welche Selbstständigen sind pflichtversichert?
Ob ein Selbstständiger Pflichtbeiträge zahlt, hängt von seiner Tätigkeit ab, nicht von der Rechtsform des Betriebs. § 2 Satz 1 SGB VI nennt unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Ziffer 1), Pflegepersonen (Ziffer 2), Hebammen (Ziffer 3), Künstler und Publizisten (Ziffer 5), Hausgewerbetreibende (Ziffer 6), in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker (Ziffer 8) und arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Ziffer 9). Die Tabelle fasst die Folgen für die EM-Rente zusammen.
| Typ | Rentenversicherung | EM-Rente möglich? |
|---|---|---|
| In die Handwerksrolle eingetragener Handwerker | pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Ziffer 8); Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen möglich (§ 6 Abs. 1 Ziffer 4) | ja, solange 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren; nach Befreiung nur mit Pflichtbeiträgen aus den letzten 5 Jahren |
| Selbstständiger Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme (ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer) | pflichtversichert (Ziffern 1–3) | ja (Pflichtbeiträge) |
| Künstler und Publizist | pflichtversichert über die Künstlersozialkasse (Ziffer 5) | ja (Pflichtbeiträge) |
| Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (ein Auftraggeber) | pflichtversichert (Ziffer 9) | ja |
| Freiberufler und Gewerbetreibende ohne Pflicht (z. B. IT-Freelancer, Berater, Händler) | keine Pflicht; freiwillig oder Antrag nach § 4 Abs. 2 (Frist 5 Jahre) | nur mit 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren; freiwillige Beiträge zählen dafür nicht |
| Kammerberuf mit Versorgungswerk (z. B. Anwalt, Steuerberater, Architekt) | Befreiung auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1) | nein (gesetzliche Rente); stattdessen BU-Rente des Versorgungswerks nach Satzung |
| Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % oder Sperrminorität | regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig (BSG 2018, Sekundärwiedergabe) | nur über frühere Pflichtbeiträge |
| Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität | regelmäßig beschäftigt, pflichtversichert | ja |
Das Fünf-Jahres-Fenster: Beispielrechnung
Die Pflichtbeitragsvoraussetzung blickt immer zurück: Maßgeblich sind die fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Drei Modellfälle, erfunden und vereinfacht, zeigen, wie leicht das Fenster ohne Pflichtbeiträge leer läuft.
| Modellfall | Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren | Voraussetzung (3 von 5 Jahren) |
|---|---|---|
| A: Handwerker, pflichtversichert, seit 12 Jahren selbstständig | 5 Jahre | erfüllt |
| B: IT-Freelancer, seit 6 Jahren selbstständig, keine Pflichtversicherung, freiwillige Beiträge | 0 Jahre (angestellt bis vor 6 Jahren) | nicht erfüllt, Pflichtbeiträge liegen außerhalb des Fensters |
| C: Gründerin, vor 3 Jahren aus Angestelltenverhältnis gewechselt, Pflichtversicherung auf Antrag gestellt | 5 Jahre (2 Jahre aus der Anstellung, 3 Jahre aus der Pflichtversicherung auf Antrag) | erfüllt, solange die Pflichtversicherung besteht |
Fall B zeigt die klassische Lücke: Wer vor sechs Jahren die Anstellung verlassen hat und seither keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, hat im Fünf-Jahres-Fenster keine Pflichtbeitragszeit mehr. Fall C zeigt den Weg über die Pflichtversicherung auf Antrag (§ 4 Abs. 2 SGB VI): Sie muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Sonderregeln können das Fenster verlängern (§ 43 Abs. 4 SGB VI: Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten, Ausbildungszeiten); für bestimmte Altfälle genügt eine lückenlose Belegung seit 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2). Ob eine dieser Regeln auf Sie passt, klärt die Deutsche Rentenversicherung.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente im Vergleich zu typischen Monatsgewinnen
Durchschnittlich neu bewilligte EM-Rente 2024 in Euro pro Monat – im Vergleich zu Beispiel-Monatsgewinnen von Selbstständigen (Illustration)
Durchschnittliche neu bewilligte Erwerbsminderungsrente 2024: Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/3080, hib 723/2025. Gewinn-Beispielwerte sind frei gewählte Illustrationen, keine Statistik; Voraussetzung der EM-Rente sind u. a. drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI).
Was bringt die Rente – und was bleibt offen?
Die durchschnittlich neu bewilligte Erwerbsminderungsrente lag 2024 bei 1.041 € pro Monat (Rentenversicherungsbericht 2025). Das ist ein Durchschnittswert über alle Versicherten; Selbstständige mit hohem Gewinn und wenigen Pflichtbeitragsjahren bekommen meist weniger. Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vor Alter 65, höchstens 36 Monate (10,8 %). Die Zurechnungszeit (für Zugänge 2026) reicht bis zum Alter von 66 Jahre und 3 Monate. Vergleichen Sie diese Zahl mit Ihrem Bedarf: Der BU-Renten-Bedarf aus Gewinn zeigt, welche Rente Ihr Gewinn nahelegt und wie viel die gesetzliche Rente voraussichtlich abdeckt. Allein die Höhe der EM-Rente reicht bei den meisten Selbstständigen nicht, um den Lebensstandard zu halten.
Offen bleibt auch der Zeitpunkt: Die EM-Rente setzt eine Prüfung durch die Rentenversicherung voraus, die Zeit braucht und mit Ablehnungen enden kann. Die Ablehnungsquote lag 2024 rechnerisch 47 % (161.876 Ablehnungen, 181.738 Bewilligungen, inkl. formaler Ablehnungen). Für die private BU gilt eine andere Logik (Berufsbezug, Verzicht auf abstrakte Verweisung); zu den Unterschieden: Abstrakte Verweisung bei Selbstständigen.
Wie groß ist die Lücke? Eine Beispielrechnung
Die Zahlen aus der Grafik lassen sich in Anteile übersetzen. Wir setzen die durchschnittliche neue EM-Rente von 1.041 € in Beziehung zu drei Beispiel-Monatsgewinnen. Die Gewinnwerte sind frei gewählte Illustrationen, keine Statistik; auch der Durchschnitt der EM-Rente ist ein Mittelwert aller Neuzugänge und für Ihren Versicherungsverlauf nicht aussagekräftig.
| Beispiel-Monatsgewinn | EM-Rente (Ø neu) | Anteil am Gewinn | Verbleibende Lücke |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 1.041 € | 34,7 % | 1.959 € |
| 5.000 € | 1.041 € | 20,8 % | 3.959 € |
| 8.000 € | 1.041 € | 13,0 % | 6.959 € |
Selbst im günstigsten Beispiel deckt die gesetzliche Rente rund ein Drittel. Und das gilt nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – bei fehlenden Pflichtbeiträgen sind es null. Damit wird die private Absicherung für viele Selbstständige zum zentralen Baustein; wie hoch sie sein darf und wie sie sich am Gewinn orientiert, beschreibt Wie hoch darf die BU-Rente für Selbstständige sein?.
Abschlag, Zurechnungszeit, Hinzuverdienst: drei Begriffe erklärt
Abschlag: Erwerbsminderungsrenten werden gekürzt, wenn sie vor der Regelaltersgrenze beginnen. Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vor Alter 65, höchstens 36 Monate (10,8 %). Zurechnungszeit: Die Rentenversicherung behandelt Versicherte so, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt; für Zugänge 2026 reicht sie bis 66 Jahre und 3 Monate, für Zugänge 2027 bis 66 Jahre und 4 Monate. Hinzuverdienst: Wer neben der Rente arbeitet, darf nur bis zu bestimmten Grenzen hinzuverdienen; 2026 liegt die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 € pro Jahr. Wie Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit dabei angesetzt wird, ist eine Frage für die Rentenversicherung; wir treffen dazu keine Aussage.
Fragen an die Rentenversicherung und an den Berater
- Wie sieht mein Versicherungsverlauf aus, und wie viele Pflichtbeitragsmonate liegen in den letzten fünf Jahren?
- Bin ich als Selbstständiger pflichtversichert, oder käme ein Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI in Frage – und bis wann?
- Welche Verlängerungstatbestände könnten mein Fünf-Jahres-Fenster ausdehnen?
- Was ändert sich, wenn ich mich befreien lasse oder die Befreiung ablehne?
- Welche private Absicherung ergänzt meine gesetzliche Lücke, und welche Nachversicherungsanlässe habe ich?
Wie lässt sich die Lücke schließen?
- Pflichtversicherung prüfen: Fällt Ihre Tätigkeit unter § 2 SGB VI? Wenn nicht, kann ein Antrag nach § 4 Abs. 2 (Frist: fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit) sinnvoll sein – die Rentenversicherung berät dazu.
- Befreiungen bewusst entscheiden: Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen und Kammerberufe mit Versorgungswerk können sich befreien lassen. Was dann wegfällt und was bleibt, steht unter Befreiung von der Rentenversicherung und BU für Rechtsanwälte.
- Geschäftsführer-Status klären: Bei GmbH-Geschäftsführern entscheidet der Status über die Pflichtversicherung; mehr unter GmbH-Geschäftsführer und Erwerbsminderungsrente.
- Private Absicherung einplanen: Eine BU knüpft an den Beruf an und kann die Lücke schließen; wie hoch die Rente sein darf, beschreibt Wie hoch darf die BU-Rente für Selbstständige sein?.
- Nachversicherung nutzen: Wenn Ihre gesetzliche Absicherung wegfällt, etwa durch Befreiung, nennen mehrere Bedingungswerke das als Anlass (Nachversicherungsgarantie für Selbstständige).
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Keine RentenauskunftDie Beispiele sind vereinfacht und ersetzen keine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Ob Sie Anspruch haben, hängt von Ihrem Versicherungsverlauf ab; fragen Sie dort nach einem Kontenklärungs- oder Beratungstermin. Diese Website ist kein Angebot der Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler.
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Haben Selbstständige Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Nur, wenn sie die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllen: in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Wer als Selbstständiger nicht pflichtversichert ist, erfüllt die Pflichtbeitragsvoraussetzung häufig nicht, es sei denn, frühere Pflichtbeiträge liegen noch im Fünfjahreszeitraum.
Welche Selbstständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?
Nach § 2 Satz 1 SGB VI unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker und arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Die Prüfung im Einzelfall trifft die Deutsche Rentenversicherung.
Zählen freiwillige Beiträge für die Erwerbsminderungsrente?
Für die Voraussetzung der drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nennt § 43 SGB VI nur Pflichtbeiträge. Freiwillige Beiträge erwähnt die Vorschrift insoweit nicht. Wer freiwillig versichert ist, sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, ob und wann das ausreicht.
Kann ich als Selbstständiger die Pflichtversicherung beantragen?
Ja, wer nicht nur vorübergehend selbstständig tätig ist, kann die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, beginnt die Pflicht mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen, sonst am Tag nach Antragseingang.
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Neu bewilligte Renten lagen 2024 im Durchschnitt bei 1.041 € monatlich (Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/3080). Die Höhe hängt von den Beitragszeiten und Abschlägen ab. Für Selbstständige mit hohem Gewinn ist sie meist deutlich niedriger als das bisherige Einkommen.
Quellen
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – Abs. 1 bis 5; abgerufen 25.10.2026
- § 50 SGB VI – Wartezeiten – Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; abgerufen 25.10.2026
- § 2 SGB VI – Versicherungspflicht kraft Gesetzes (Selbstständige) – abgerufen 25.10.2026
- § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag – Abs. 2; abgerufen 25.10.2026
- § 6 SGB VI – Versicherungsfreiheit auf Antrag (Befreiung) – Abs. 1 Nr. 1 und 4; abgerufen 25.10.2026
- § 241 SGB VI – Sonderregelungen (Altfälle, Anwartschaftserhaltungszeiten) – Abs. 2; abgerufen 25.10.2026
- Rentenversicherungsbericht 2025 (BT-Drs. 21/3080); Bundestag hib 723/2025: Ø neue EM-Rente 2024 – 22.12.2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.