Steuer

Berufsunfähigkeitsversicherung: Betriebsausgabe oder Sonderausgabe?

„Kann ich die BU nicht einfach als Betriebsausgabe buchen?“ Diese Frage hören Steuerberater oft. Die Antwort der Rechtsprechung ist klar, aber mit Randbereichen: Hier lesen Sie, wie der Bundesfinanzhof argumentiert und was daraus für Ihre Buchführung folgt. Die Steuer ist nie der Hauptgrund für oder gegen die BU – der Hauptgrund ist Ihr Einkommen.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Was unterscheidet Betriebsausgabe und Sonderausgabe?
  2. Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?
  3. Wo liegen die Ausnahmen? Das Beispiel der Betriebskostenversicherung
  4. Warum zählt die Absicherung des Lebensunterhalts als privat?
  5. Was bedeutet das für Ihre Liquiditätsplanung?
  6. Und bei angestellten Mitarbeitenden?
  7. Welche Fälle sind besonders prüfungsbedürftig?
  8. Wie gehen Sie in der Praxis vor?
  9. Und wenn sich die Rechtslage ändert?
  10. Quellen und Hinweise
Das Wichtigste in Kürze
  • Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG); Aufwendungen für die Lebensführung sind nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG).
  • Der Bundesfinanzhof ordnet BU-Beiträge in der Regel der privaten Lebensführung zu und lässt eine Aufteilung in privaten und beruflichen Anteil nicht zu (Beschlüsse vom 15.06.2005, VI B 64/04, und 14.10.2013, VI B 20/13).
  • Bei einer Betriebskostenversicherung ist nur der auf das Quarantänerisiko entfallende Beitragsanteil Betriebsausgabe, nicht der auf Krankheit (BFH, 24.08.2011, VIII R 36/09).
  • Bei Zahlungen einer GmbH für ihren Geschäftsführer kommen Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht (§ 8 Abs. 3 KStG).
  • Die Buchung entscheidet Ihr Steuerberater; wir informieren allgemein.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei Selbstständigen in der Regel keine Betriebsausgabe: Beiträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Sonderausgaben, weil das versicherte Risiko der privaten Lebensführung zugeordnet wird; eine Aufteilung in privaten und beruflichen Anteil scheidet aus (Beschluss vom 14.10.2013, VI B 20/13, mit Verweis auf VI B 64/04 vom 15.06.2005). Stand: Oktober 2026.

Was unterscheidet Betriebsausgabe und Sonderausgabe?

Die Unterscheidung klingt technisch, hat aber spürbare Folgen. Eine Betriebsausgabe mindert Ihren Gewinn unmittelbar, ohne Höchstbetrag; dadurch sinkt auch die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Eine Sonderausgabe wird erst nach der Ermittlung der Einkünfte abgezogen und unterliegt hier einem Höchstbetrag. Für die BU sind die Unterschiede groß, weil die Kranken- und Pflegebeiträge den Höchstbetrag oft verbrauchen (Näheres: Höchstbetrag 2.800 € und seine Anrechnung).

Betriebsausgabe und Sonderausgabe im Vergleich. Quellen: § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 Nr. 1 EStG, abgerufen 25.10.2026. Stand: Oktober 2026.
BetriebsausgabeSonderausgabe (BU: Nr. 3a)
Voraussetzungdurch den Betrieb veranlasst (§ 4 Abs. 4)weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten (§ 10 Abs. 1)
Wirkungmindert den Gewinnwird von den Einkünften abgezogen
Höchstbetragkeiner2.800 € (1.900 € bei Beihilfe/Zuschuss), gemeinsam mit Kranken-/Pflegebeiträgen (§ 10 Abs. 4)
AbgrenzungLebensführung ist nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1)Aufwendungen der privaten Vorsorge

Das Gesetz definiert Betriebsausgaben knapp: Es sind Aufwendungen, die „durch den Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 EStG). Wann ein Beitrag durch den Betrieb veranlasst ist, ist die eigentliche Streitfrage – und für die BU hat die Rechtsprechung sie beantwortet.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat die Zuordnung in zwei Beschlüssen bestätigt. Im Beschluss vom 15.06.2005 (VI B 64/04) ging es um die Beiträge eines Unternehmers zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung; sie wurden nach Berichten der Fachpresse weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anerkannt (Sekundärwiedergabe IWW; den Beschlusstext haben wir nicht eingesehen). Im Beschluss vom 14.10.2013 (VI B 20/13) stützt sich der Senat darauf und formuliert: Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind in der Regel Sonderausgaben und keine Werbungskosten, weil die Versicherung das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abdeckt. Eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil scheide aus, weil es um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts gehe (Sekundärwiedergabe gesetze.co). Der Senat stellt zudem fest, dass die Krankentagegeld-Versicherung ebenso behandelt wird wie die BU.

Zwei Punkte sollten Sie aus der Argumentation mitnehmen. Erstens: Es kommt nicht darauf an, dass Sie Selbstständiger sind. Das Risiko „ich kann nicht mehr arbeiten und verdiene nichts“ gilt als privat, weil es Ihren Lebensunterhalt betrifft. Zweitens: Die Rechtsprechung differenziert nach dem Risiko, das ein Vertrag abdeckt, nicht nach der Produktbezeichnung. Das öffnet Ausnahmen dort, wo ein Vertrag ausdrücklich betriebliche Risiken versichert.

Wo liegen die Ausnahmen? Das Beispiel der Betriebskostenversicherung

Ein Beispiel für die Differenzierung liefert das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2011 (VIII R 36/09). Ein Zahnarzt hatte eine Betriebskostenversicherung abgeschlossen, die bei Arbeitsunfähigkeit des Inhabers oder bei behördlich angeordneter Quarantäne die fortlaufenden Betriebskosten ersetzt. Der BFH entschied sinngemäß: Für das allgemeine Krankheits- und Unfallrisiko sind die Beiträge keine Betriebsausgaben, weil dieses Risiko der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Das Risiko einer behördlich angeordneten Quarantäne ist dagegen betrieblich veranlasst; der darauf entfallende Beitragsanteil ist als Betriebsausgabe abziehbar. Der betriebliche Anteil ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil zu ermitteln. Das Finanzgericht musste dies noch feststellen (Sekundärwiedergabe; Entscheidungstext nicht eingesehen).

Was folgt daraus für Sie? Die Entscheidung betrifft eine Betriebskostenversicherung, nicht die BU. Sie zeigt aber, dass die Rechtsprechung Betriebsausgabe und private Lebensführung nach der Gefahr trennt, die versichert ist. Wo eine Police nur das Krankheitsrisiko des Inhabers abdeckt, bleibt es bei der privaten Zuordnung. Mehr zu den Leistungen solcher Produkte lesen Sie unter Betriebskostenversicherung für Selbstständige.

Warum zählt die Absicherung des Lebensunterhalts als privat?

Die Logik der Rechtsprechung lässt sich an einem Gedankenspiel nachvollziehen. Stellen Sie sich zwei Menschen vor: einen Angestellten und einen Selbstständigen, beide mit gleichem Einkommen und gleichem Risiko, krank zu werden. Der Angestellte kann seine BU-Beiträge nicht als Werbungskosten abziehen; sie sind Sonderausgaben. Wer dem Selbstständigen einen Betriebsausgabenabzug zugestehen würde, müsste erklären, warum dasselbe Risiko beim einen privat und beim anderen betrieblich sein soll. Der Bundesfinanzhof vermeidet diesen Widerspruch: Beide sichern ihren Lebensunterhalt gegen krankheitsbedingten Einnahmeausfall ab, und das ist eine Frage der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), die auch dann nicht betrieblich wird, wenn sie die Berufstätigkeit fördert.

Deshalb spielt auch keine Rolle, dass die Versicherung den Beruf betrifft. Das Gesetz sagt in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich, dass zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen auch solche gehören, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Daraus folgt kein Pauschalurteil über jede Versicherung, aber es erklärt, warum die BU nicht einfach als „Kosten der Selbstständigkeit“ durchgeht.

Was bedeutet das für Ihre Liquiditätsplanung?

Wer Beiträge nicht als Betriebsausgabe ansetzen kann, sollte sie anders in die Planung einbauen. Ein Beitrag von 1.400 € im Jahr belastet den Gewinn nicht, sondern das private Budget – und er wirkt nur teilweise oder gar nicht über die Steuer zurück, wenn der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Das ändert die Rechnung, die viele Selbstständige beim Abschluss im Kopf haben: Eine hohe Steuerersparnis ist selten zu erwarten. Berücksichtigen Sie deshalb den Nettoaufwand realistisch, und prüfen Sie, wie sich dazu die Beitragsentwicklung verhält. Der Bruttobeitrag ist die Obergrenze, bis zu der der Versicherer den Zahlbeitrag anheben darf (Finanztip, 27.05.2026); der steuerlich relevante Beitrag ist der tatsächlich gezahlte.

Ein Modell zur Veranschaulichung: Ein Selbstständiger zahlt 1.400 € jährlich für die BU. Sein Höchstbetrag ist durch die Krankenversicherung ausgeschöpft, die Steuerersparnis liegt bei null. Würde der Beitrag als Betriebsausgabe gelten, ergäbe sich bei einem Grenzsteuersatz von 35 % rechnerisch eine Ersparnis von 490 €. Realistisch ist der erste Wert; mit ihm planen Sie den Nettobeitrag verlässlich – der Schutz Ihres Einkommens steht ohnehin im Vordergrund.

Und bei angestellten Mitarbeitenden?

Wenn Ihr Betrieb für angestellte Mitarbeitende eine BU oder Betriebsrente finanziert, gelten andere Regeln: Dann geht es um Arbeitslohn, betriebliche Altersversorgung und Lohnsteuer. Das ist ein anderes Thema als die Absicherung des Inhabers. Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind in Grenzen steuerfrei, die Vorschrift nennt Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen (§ 3 Nr. 63 EStG). Wie sich das konkret auswirkt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater und, bei der Gestaltung, mit einem Experten für betriebliche Altersversorgung.

Welche Fälle sind besonders prüfungsbedürftig?

GmbH zahlt für den Geschäftsführer

Hier kommen Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Betriebskostenversicherung

Nur der betrieblich veranlasste Teil, etwa das Quarantänerisiko, kann Betriebsausgabe sein (BFH, 24.08.2011).

Basisrente mit BU-Baustein

Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG sind Sonderausgaben eigener Art mit eigenem Höchstbetrag.

BU für Mitarbeitende

Zahlt der Betrieb Beiträge für angestellte Mitarbeitende, gelten arbeitsrechtliche und lohnsteuerliche Regeln, die wir hier nicht darstellen.

Die gebündelte Übersicht über Gestaltungen und ihre Einordnung finden Sie im Pillar BU steuerlich absetzbar für Selbstständige; die Konstellation mit der Gesellschaft behandelt BU über die GmbH.

Wie gehen Sie in der Praxis vor?

Die Entscheidung gehört in die Hände Ihres Steuerberaters. Bereiten Sie das Gespräch vor, damit er mit den richtigen Informationen arbeiten kann.

1. Vertrag klären

Welche Gefahr deckt die Police ab: Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit des Inhabers, Betriebskosten, Quarantäne?

2. Beteiligte klären

Wer ist Versicherungsnehmer, wer die versicherte Person, wer erhält die Leistung?

3. Einordnung besprechen

Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder Mischfall – und welche Belege der Steuerberater braucht.

4. Höchstbetrag prüfen

Wie viel Platz bleibt nach Kranken- und Pflegebeiträgen? Eine Größenordnung gibt der BU-Steuer-Rechner.

5. Dokumentieren

Halten Sie die Einordnung schriftlich fest, besonders wenn sie von der Regel abweicht.

Beachten Sie: Eine falsche Einordnung kann bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen führen. Die Vorsicht lohnt sich besonders bei hohen Beiträgen und bei Konstruktionen mit Gesellschaft.

Und wenn sich die Rechtslage ändert?

Steuerrecht ist beweglich. Ein Beschluss von 2013 beantwortet nicht jede Frage von 2026, und neue Verwaltungsanweisungen oder Urteile können Details verschieben. Wir haben keine neuere Entscheidung ausgewertet, die diese Linie ändert; das ist keine Garantie, dass es keine gibt. Wenn Sie größere Beträge buchen oder ungewöhnliche Verträge haben, lassen Sie den Stand der Rechtsprechung prüfen.

Parallel lohnt der Blick auf die Frage, ob die BU zu Ihrem Gewinn passt und was die gesetzliche Absicherung bringt: Renten-Rechner und gesetzliche Absicherung von Selbstständigen geben dafür Orientierung. Die steuerliche Seite ist ein Detail der Entscheidung – nicht ihr Anfang.

Quellen und Hinweise

Die Gesetzestexte haben wir auf gesetze-im-internet.de gelesen; die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kennen wir aus Sekundärquellen, Beschluss- und Urteilstexte haben wir nicht vollständig eingesehen. Aktuelle Verwaltungsanweisungen haben wir nicht ausgewertet. Diese Seite ist keine Steuerberatung und gibt keine Buchungsanweisungen. Mit dem Selbstständigen-Check erhalten Sie in 60 Sekunden ohne Gesundheitsfragen eine Einordnung Ihrer Lage; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk zeigt danach kostenlos, welche BU zu Ihrem Betrieb passt.

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Häufige Fragen

Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Betriebsausgabe?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel nicht: Das abgesicherte Risiko des krankheitsbedingten Einkommensausfalls gehört zur privaten Lebensführung. Beiträge sind meist Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG.

Warum lässt der BFH keine Aufteilung in privaten und beruflichen Anteil zu?

Nach Auffassung des Senats deckt die BU ein einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnendes Risiko, nämlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit, nicht getrennt zuordenbare berufliche Risiken (Beschluss vom 14.10.2013, VI B 20/13). Wo ein Vertrag ausdrücklich ein betriebliches Risiko mitversichert, kann eine Aufteilung in Betracht kommen, wie bei der Quarantäne-Komponente der Betriebskostenversicherung.

Wie buche ich den BU-Beitrag in der Einnahmenüberschussrechnung?

Das hängt von der Einordnung ab. Als Sonderausgabe gehört der Beitrag nicht in die Gewinnermittlung, sondern in die Steuererklärung bei den Vorsorgeaufwendungen. Wie Sie ihn praktisch erfassen, etwa als Privatentnahme, bespricht Ihr Steuerberater mit Ihnen; wir geben keine Buchungsanweisungen.

Kann sich eine BU-Zahlung durch die GmbH als Betriebsausgabe auswirken?

Bei einer GmbH gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht. Ob eine Zahlung für die BU des Geschäftsführers eine solche ist oder als Arbeitslohn behandelt wird, entscheidet der Einzelfall; Ihr Steuerberater prüft das.

Gibt es neuere Entscheidungen als 2013?

Wir haben keine neuere Entscheidung ausgewertet, die diese Linie ändert; das heißt nicht, dass es keine gibt. Verwaltungspraxis und neuere Rechtsprechung kennt Ihr Steuerberater.

Quellen

  1. § 4 EStG – Gewinn, Betriebsausgaben (Abs. 4) – abgerufen 25.10.2026
  2. § 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben (Lebensführung) – abgerufen 25.10.2026
  3. § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 25.10.2026
  4. BFH, Beschluss vom 14.10.2013 – VI B 20/13 – Sekundärwiedergabe; verweist auf VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796
  5. IWW: BFH, Beschluss vom 15.06.2005 – VI B 64/04 – Sekundärquelle, Beschlusstext nicht eingesehen
  6. BFH, Urteil vom 24.08.2011 – VIII R 36/09 (Betriebskostenversicherung eines Zahnarztes) – Sekundärwiedergabe
  7. § 8 Abs. 3 KStG – Einkommen (verdeckte Gewinnausschüttung) – abgerufen 25.10.2026
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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