Inhalt (11 Abschnitte)
- Was steht in § 10 Abs. 4 EStG?
- In welcher Reihenfolge wird gerechnet?
- Rechenbeispiele: Fünf Fälle
- Wer profitiert wirklich vom Abzug?
- Wie sich der Spielraum im Lebenslauf verändert
- Beitragsentwicklung und Dynamik: Was später mitwirkt
- Müssen Sie die Verträge priorisieren?
- Gilt der Höchstbetrag 2027 noch?
- Was ist mit der Basisrente mit BU-Baustein?
- Checkliste für Ihre Steuererklärung
- Quellen und Hinweise
- Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 € abziehbar; der Höchstbetrag beträgt 1.900 € bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG).
- Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 3) gehen vor: Übersteigen sie den Höchstbetrag, werden sie voll abgezogen, ein Abzug für die BU (Nr. 3a) scheidet aus.
- Zu Nr. 3a zählen auch Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie reine Todesfallrisikoversicherungen – sie teilen sich den freien Betrag.
- Bei Zusammenveranlagung ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der Einzelbeträge.
- Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; abschließend geprüft ist das nicht.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie die Berufsunfähigkeit gilt ein Höchstbetrag: Er beträgt 2.800 € je Kalenderjahr (1.900 € bei Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen); zuerst zählen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3, erst der Rest steht für die BU nach Nr. 3a zur Verfügung (§ 10 Abs. 4 EStG). Übersteigen die Beiträge nach Nr. 3 den Höchstbetrag, entfällt der BU-Abzug. Stand: Oktober 2026.
Was steht in § 10 Abs. 4 EStG?
Die Vorschrift hat im Kern vier Aussagen. Erstens: Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 € abgezogen werden. Zweitens: Der Höchstbetrag beträgt 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen nach § 3 erbracht werden – etwa bei Beihilfe oder einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Drittens: Bei zusammenveranlagten Ehegatten ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der Einzelbeträge. Viertens, und das ist für Selbstständige die wichtigste Regel: Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3 den Höchstbetrag, sind sie in voller Höhe abzuziehen, und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3a scheidet aus.
Welche Beiträge unter Nr. 3 fallen, ist für Selbstständige zentral: die Basisabsicherung bei Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Nr. 3a erfasst den Rest: Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen und zu bestimmten Risikoversicherungen auf den Todesfall. Die BU ist also nur eine von mehreren Versicherungen, die um den verbleibenden Platz konkurrieren. Die Einordnung als Sonderausgabe statt Betriebsausgabe erklärt der Beitrag BU: Betriebsausgabe oder Sonderausgabe?.
In welcher Reihenfolge wird gerechnet?
1. Höchstbetrag bestimmen
2.800 € oder 1.900 €; bei Zusammenveranlagung die Summe der Beträge beider Ehegatten.
2. Nr. 3 abziehen
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung werden zuerst berücksichtigt – bei Überschreitung in voller Höhe.
3. Rest ermitteln
Höchstbetrag minus Beiträge nach Nr. 3. Ist das Ergebnis null oder negativ, entfällt der Abzug nach Nr. 3a.
4. Nr. 3a einordnen
BU, Haftpflicht, Unfall und weitere Beiträge teilen sich den Rest.
5. Steuerwirkung abschätzen
Abziehbarer Betrag mal persönlicher Grenzsteuersatz – eine Größenordnung, keine Steuerberechnung.
Rechenbeispiele: Fünf Fälle
Die Beispiele sind frei gewählte Zahlen zur Veranschaulichung, keine Statistik und keine Steuerberechnung. Die Steuerersparnis nimmt einen Grenzsteuersatz von 30 % an, den Sie durch Ihren eigenen ersetzen müssen.
| Fall | Höchstbetrag | Beiträge Nr. 3 | Beiträge Nr. 3a (BU u. a.) | Rest für Nr. 3a | Wirksam Nr. 3a | Ersparnis ca. |
|---|---|---|---|---|---|---|
| A: Krankenversicherung über Höchstbetrag | 2.800 € | 3.500 € | 1.430 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| B: Nr. 3 hoch, BU teilweise wirksam | 2.800 € | 2.100 € | 1.430 € (BU 1.200 €, Haftpflicht 80 €, Unfall 150 €) | 700 € | 700 € | 210 € |
| C: Nr. 3 niedrig, BU voll wirksam | 2.800 € | 1.200 € | 1.400 € | 1.600 € | 1.400 € | 420 € |
| D: Paar, Zusammenveranlagung | 5.600 € | 4.000 € | 2.400 € | 1.600 € | 1.600 € | 480 € |
| E: Anspruch auf Erstattung/Zuschuss | 1.900 € | 1.500 € | 1.000 € | 400 € | 400 € | 120 € |
Fall A zeigt die häufige Lage vieler Selbstständiger: Die Krankenversicherung ist größer als der Höchstbetrag, die BU wirkt steuerlich nicht zusätzlich. Fall B zeigt eine typische Teilwirkung: Haftpflicht und Unfall gehören zum selben Topf, und der Rest reicht nicht für alles. In Fall C steht genügend Platz bereit, der BU-Beitrag wird voll berücksichtigt. In Fall D addieren sich die Höchstbeträge der Ehegatten. In Fall E gilt der niedrigere Höchstbetrag, weil ein Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten besteht, was bei Selbstständigen selten vorkommt, bei Familienkonstellationen aber relevant sein kann.
Wer profitiert wirklich vom Abzug?
Der Abzug lohnt vor allem dort, wo Kranken- und Pflegebeiträge niedrig sind – etwa bei Familienversicherung, bei günstigen Tarifen oder zu Beginn der Selbstständigkeit mit niedrigem Einkommen. In diesen Fällen ist der verbleibende Platz im Höchstbetrag größer. Bei Selbstständigen mit hohem Einkommen und hohen Beiträgen in der Krankenversicherung ist der Höchstbetrag meist schon durch Nr. 3 erschöpft. Das heißt: Die Steuer ist ein Bonus für manche, aber kein Grund, für oder gegen die BU zu entscheiden. Eine Größenordnung für Ihre Zahlen liefert der BU-Steuer-Rechner für Selbstständige; der Rechner berechnet den freien Platz nach demselben Schema wie die Tabelle oben.
Zur Einordnung des Gesamtbilds hilft der Pillar BU steuerlich absetzbar für Selbstständige. Wie die Krankenversicherung steuerlich zu behandeln ist, erklärt das Portal zur Absetzbarkeit des GKV-Beitrags.
Wie sich der Spielraum im Lebenslauf verändert
Der freie Platz im Höchstbetrag ist keine feste Größe, sondern wandert mit Ihrem Leben. In der Gründungsphase sind Einkommen und damit oft auch die Beiträge zur Krankenversicherung niedrig; wer dann eine BU abschließt, kann den Beitrag unter Umständen weitgehend im Höchstbetrag unterbringen. Mit steigendem Gewinn wachsen die Krankenversicherungsbeiträge, der Platz schrumpft, und irgendwann ist Nr. 3 allein größer als 2.800 €. Umgekehrt kann sich der Spielraum öffnen, wenn sich die Familienkonstellation ändert, etwa wenn ein Ehegatte hinzukommt und zusammen veranlagt wird, oder wenn Beiträge sinken.
Das hat eine praktische Konsequenz: Treffen Sie die Entscheidung über die BU nicht von der Steuer des laufenden Jahres abhängig. Die Absicherung läuft Jahrzehnte, der Steuerabzug schwankt von Jahr zu Jahr. Wer die Rente zu klein wählt, weil der Abzug heute nicht wirkt, spart an der falschen Stelle. Wie hoch die Rente sein darf, entscheidet das Einkommen (Wie hoch darf die BU-Rente für Selbstständige sein?), nicht das Steuerjahr.
Beitragsentwicklung und Dynamik: Was später mitwirkt
Viele BU-Verträge sehen eine Dynamik vor: Beitrag und Rente steigen planmäßig. Auch Überschussbeteiligung und Beitragsanpassungen verändern den Zahlbeitrag. Für den Höchstbetrag zählt jeweils der im Kalenderjahr gezahlte Beitrag. Ein Beitrag, der heute mühelos im freien Platz liegt, kann in zehn Jahren darüber liegen, ohne dass sich an der Steuerlogik etwas geändert hat. Planen Sie deshalb nicht mit einer dauerhaften Ersparnis. Der Bruttobeitrag ist nur die Obergrenze, bis zu der der Versicherer den Zahlbeitrag anheben darf (Finanztip, 27.05.2026); steuerlich zählt der gezahlte Betrag.
Ein weiterer Punkt: Wenn Sie später aufstocken, etwa über eine Nachversicherungsgarantie, erhöht sich auch der Beitrag (Nachversicherungsgarantie für Selbstständige). Prüfen Sie dann erneut, ob Ihr Spielraum im Höchstbetrag noch reicht – das beeinflusst nicht die Absicherung, aber die Nettorechnung.
Müssen Sie die Verträge priorisieren?
Für die Steuererklärung nicht: Das Finanzamt rechnet den freien Betrag über alle Beiträge nach Nr. 3a zusammen, ohne dass Sie eine Reihenfolge wählen. Für Ihre Finanzplanung dagegen schon. Wenn der freie Platz knapp ist, lohnt die Frage, welche Versicherung Sie in jedem Fall behalten würden. Die Haftpflicht gehört bei vielen Selbstständigen dazu, die BU ist für den Einkommensschutz oft die wichtigste. Entscheiden Sie nach dem Risiko, das Sie nicht selbst tragen können, nicht danach, welcher Vertrag zufällig in den Höchstbetrag passt.
Gilt der Höchstbetrag 2027 noch?
Der Höchstbetrag von 2.800 € und 1.900 € steht im Gesetzestext, den wir am 25.10.2026 gelesen haben. Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; ob das Jahressteuergesetz 2026 oder ein anderes Gesetz etwas ändert, haben wir nicht abschließend geprüft. Verlassen Sie sich bei der Steuererklärung deshalb auf den für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Gesetzestext oder die Auskunft Ihres Steuerberaters. Die Zahlen der Rechenbeispiele sind keine Prognose.
Was ist mit der Basisrente mit BU-Baustein?
Beiträge zu einer Basisrente mit BU-Absicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG laufen nicht über diesen Höchstbetrag, sondern über den der Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG), der sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert. Einen Euro-Wert nennen wir nicht, weil wir ihn nicht aus einer Primärquelle belegen können. Voraussetzung ist eine monatliche lebenslange Leibrente, der Versicherungsfall muss bis zum 67. Lebensjahr eintreten. Mehr dazu: Basisrente mit BU-Baustein für Selbstständige.
Checkliste für Ihre Steuererklärung
- Summe der Basis-Kranken- und Pflegebeiträge des Jahres aus der Beitragsbescheinigung entnehmen.
- Höchstbetrag festlegen: 2.800 €, 1.900 € oder bei Zusammenveranlagung die Summe.
- Freien Rest berechnen und mit dem Jahresbeitrag der BU und weiterer Versicherungen nach Nr. 3a vergleichen.
- Prüfen, ob eine Basisrente mit BU-Baustein vorhanden ist; sie läuft separat.
- Bei Betriebskostenabsicherung oder GmbH-Konstruktionen den Steuerberater einbeziehen.
Diese Schritte ersetzen keine Beratung. Wenn Sie klären möchten, welche Rente Ihr Gewinn trägt, nutzen Sie den Renten-Rechner oder den Selbstständigen-Check (60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen).
Quellen und Hinweise
Den Gesetzestext haben wir auf gesetze-im-internet.de gelesen. Die Beispiele sind frei gewählt und ersetzen keine Steuerberechnung; die tatsächliche Steuerwirkung hängt von Ihrem gesamten Steuerfall ab. Aktuelle Verwaltungsanweisungen haben wir nicht ausgewertet. Wir empfehlen keine Tarife und keine Gestaltungen; die Steuerseite klärt Ihr Steuerberater, die Vertragsseite ein Experte aus unserem Partnernetzwerk.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wie hoch ist der Höchstbetrag für BU-Beiträge?
Die BU gehört zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Zusammen mit den Beiträgen nach Nr. 3 sind je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 € abziehbar; 1.900 € gelten bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (§ 10 Abs. 4 EStG).
Was passiert, wenn meine Krankenversicherung den Höchstbetrag schon ausschöpft?
Übersteigen die Beiträge nach Nr. 3 den Höchstbetrag, sind sie in voller Höhe abziehbar, ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3a scheidet aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Der BU-Beitrag wirkt dann steuerlich nicht zusätzlich.
Wie funktioniert der Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung?
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jeweiligen Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG), also in der Regel 5.600 €. Die Beiträge beider werden gemeinsam betrachtet.
Welche Beiträge zählen noch zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen?
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neben Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen auch Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikoversicherungen auf den Todesfall und Kranken- und Pflegebeiträge, soweit sie nicht unter Nr. 3 fallen. Alle teilen sich den Platz im Höchstbetrag.
Gilt der Höchstbetrag 2027 weiter?
Wir haben keine Änderung des Höchstbetrags für 2027 gefunden. Das heißt nicht, dass keine geplant ist: Prüfen Sie bei Ihrer Steuererklärung den aktuellen Gesetzestext oder fragen Sie Ihren Steuerberater.
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3 und 3a, Abs. 4) – abgerufen 25.10.2026
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Rentenbesteuerung, ergänzend) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.