Inhalt (12 Abschnitte)
- Was ist ein Versorgungswerk und warum gibt es das?
- Wann werden Kammerberufe von der gesetzlichen Rente befreit?
- Was bedeutet die Befreiung für die Absicherung bei Berufsunfähigkeit?
- Berufsfähigkeit bei Eintritt: Eine Hürde, die oft übersehen wird
- Welche Kammerberufe haben wir geprüft?
- Woran Sie die Unterschiede zwischen den Satzungen erkennen
- Häufige Missverständnisse über Versorgungswerke
- Modellrechnung: Wenn die Werksrente kleiner ist als der Bedarf
- So läuft ein Leistungsantrag im Werk typischerweise ab
- Wo die private BU ansetzt
- Vier Fragen an Ihr Werk
- Umfang und Stand dieser Übersicht
- Wer als Pflichtmitglied von Kammer und Versorgungswerk die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, wird auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit; die Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit.
- Das Versorgungswerk leistet bei Berufsunfähigkeit „nach Maßgabe der Satzung“ – die Schwellen unterscheiden sich: NRW-Rechtsanwälte weniger als drei Stunden anwaltlicher Tätigkeit täglich, NRW-Steuerberater Unfähigkeit zum Steuerberaterberuf mit Rückgabe der Bestellung, NRW-Architekten dauerhafte Unfähigkeit zu den Berufsaufgaben.
- Ohne Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren gibt es keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Befreite stützen sich auf das Werk und private Verträge.
- Für Wirtschaftsprüfer und Notare liegen uns keine ausgewerteten Satzungstexte vor; Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten haben eigene Versorgungswerke mit eigener Satzung.
Berufsständische Versorgungswerke sichern Kammerberufe bei Alter, Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeit ab; wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, wird auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Die Berufsunfähigkeitsrente leistet das Werk „nach Maßgabe der Satzung“ – und die Maßstäbe unterscheiden sich von Werk zu Werk. Stand: 25.10.2026.
Was ist ein Versorgungswerk und warum gibt es das?
Ein berufsständisches Versorgungswerk ist die Altersvorsorge einer Berufsgruppe, die sich selbst verwaltet: Die Mitglieder zahlen einkommensbezogene Beiträge, das Werk legt sie an und leistet Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrenten. Das Landesrecht schafft das Werk, die Satzung füllt die Einzelheiten. Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer in Nordrhein-Westfalen etwa sagt über die Berufsunfähigkeitsrente nur, dass das Werk sie „nach Maßgabe der Satzung“ auf Antrag erbringt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WPVG NRW) – das ist die Formel, auf die Sie bei den meisten Werken stoßen.
Für Sie als Selbstständigen oder Angestellten eines Kammerberufs ist das aus einem Grund wichtig: Die Regeln, nach denen im Ernstfall gezahlt wird, kommen nicht aus dem Sozialgesetzbuch, sondern aus der Satzung Ihres Werks. Wer sie nicht kennt, kann sich auf Annahmen verlassen, die nicht stimmen.
Wann werden Kammerberufe von der gesetzlichen Rente befreit?
Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht entfällt auf Antrag für Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund eines Gesetzes Mitglied sowohl einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch einer Kammer ihrer Berufsgruppe sind – wenn drei Bedingungen zusammentreffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI): Am Ort der Tätigkeit bestand die Kammerpflicht für die Berufsgruppe schon vor dem 1. Januar 1995; die Satzung verlangt einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze; und das Werk erbringt Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene.
Zwei Hinweise sind wichtig. Die Befreiung gilt „für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit“, wegen der die Mitgliedschaft besteht – nicht automatisch für andere Tätigkeiten. Und der Befreiungsantrag wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er binnen drei Monaten gestellt wird (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Was bei einem Wechsel des Jobs oder der Stellung gilt, entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
Was bedeutet die Befreiung für die Absicherung bei Berufsunfähigkeit?
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI). Wer befreit ist und keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, erfüllt das in der Regel nicht dauerhaft. Das Werk tritt an die Stelle der gesetzlichen Rente – aber mit eigenen Voraussetzungen. Zum Vergleich: Die 2024 neu bewilligte EM-Rente lag im gesetzlichen System bei durchschnittlich 1.041 € pro Monat, und einen Berufsschutz gibt es dort nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene.
Die Folgen für Ihre Planung: Für Befreite zählt, was die Satzung verlangt, wie hoch die Mitteilung des Werks die Rente ausweist, und was eine private BU zusätzlich leistet. Einen Überblick über die gesetzliche Absicherung von Selbstständigen gibt der Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente für Selbstständige.
Berufsfähigkeit bei Eintritt: Eine Hürde, die oft übersehen wird
Mehrere Satzungen knüpfen die Absicherung daran, dass ein Mitglied bei Eintritt berufsfähig ist. Im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sind nach § 6a Abs. 1 diejenigen Kammermitglieder pflichtversichert, die zu Beginn der Kammermitgliedschaft berufsfähig sind; wer erst später berufsfähig wird, wird mit dem Zeitpunkt der Wiedererlangung Mitglied. Bei den Steuerberatern in Nordrhein-Westfalen hat ein Mitglied, das bei Eintritt bereits berufsunfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen, solange die Berufsunfähigkeit andauert (§ 13). Wer also schon vor dem Eintritt in ein Werk gesundheitlich eingeschränkt war, sollte die Eintrittsregeln besonders genau lesen. Für Fragen rund um Vorerkrankungen vor einem privaten Abschluss gibt es die anonyme Risikovoranfrage über einen Experten.
Welche Kammerberufe haben wir geprüft?
| Kammerberuf | Geprüftes Werk und Norm | Kernaussage zur Berufsunfähigkeit | Belegstufe |
|---|---|---|---|
| Rechtsanwälte | Nordrhein-Westfalen, § 18 der Satzung | Auf Dauer im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig und Tätigkeit eingestellt | Primärtext (2023) |
| Rechtsanwälte, Steuerberater | Bayern, § 29 der Satzung | Außerstande, in rechts- und steuerberatenden Berufen oder mit ihnen vereinbaren Tätigkeiten zu arbeiten; Tätigkeit eingestellt | Satzung im Urteil zitiert (Fassung 2022) |
| Steuerberater | Nordrhein-Westfalen, §§ 13, 17, 18 | Unfähigkeit zum Steuerberaterberuf, Tätigkeit eingestellt und Bestellung zurückgegeben; Rente 85 % der Altersrente-Anwartschaft bis 60 | Primärtext (bis 2003) |
| Architekten (und Ingenieure der Ingenieurkammer-Bau NRW) | Nordrhein-Westfalen, § 11 | Dauerhafte Unfähigkeit zu den Berufsaufgaben, Tätigkeit eingestellt; Anspruch drei Monate nach Antrag | Primärtext (Stand 2026) |
| Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer | Nordrhein-Westfalen, WPVG § 8 | Rente „nach Maßgabe der Satzung“; Satzungstext nicht gelesen | nur Gesetzesrahmen |
| Notare | BNotO §§ 47, 50 (Amtsverlust) | Amtsenthebung bei nicht nur vorübergehender gesundheitlicher Unfähigkeit; Versorgungsregeln nicht ausgewertet | nur Berufsrecht |
Die Tabelle zeigt vor allem eines: Gleiche Überschrift, verschiedene Maßstäbe. Mal ist es eine Stundengrenze, mal die Rückgabe der Bestellung, mal die Unfähigkeit zu den Berufsaufgaben. Die einzelnen Ergebnisse lesen Sie in den Ratgebern zu Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten; weitere Zahlen erscheinen im Datenvergleich.
Woran Sie die Unterschiede zwischen den Satzungen erkennen
Stundengrenze oder Berufsbild
Manche Satzungen nennen eine Stundenzahl (NRW-Anwälte: weniger als drei Stunden täglich), andere stellen auf die Unfähigkeit zu den Berufsaufgaben ab (NRW-Architekten).
Zulassung und Bestellung
Beim NRW-Werk der Steuerberater gilt die Rückgabe der Bestellung als Einstellung der Tätigkeit; Bayern nennt die Rückgabe der Zulassung als Nachweis.
Wartefristen und Befristung
Mindestbeitragszeiten (ein bis drei Monate), Wartefristen nach Antrag und befristete Renten sind unterschiedlich geregelt.
Häufige Missverständnisse über Versorgungswerke
- „Das Werk zahlt bei jeder Berufsunfähigkeit.“ Es zahlt, wenn die Satzung es verlangt – und die Satzungen verlangen mitunter die Einstellung der Tätigkeit oder die Rückgabe der Bestellung. Die private BU ergänzt dort, wo die Satzung enger ist.
- „Alle Werke einer Berufsgruppe regeln gleich.“ Das Beispiel der Rechtsanwälte zeigt Stundengrenzen von drei Stunden (NRW) bis zu einer weit gefassten Erwerbstätigkeit (Bayern).
- „Ich bekomme zusätzlich die gesetzliche EM-Rente.“ Ohne drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht (§ 43 SGB VI).
- „Mit dem Werk bin ich fertig.“ Fixkosten einer Kanzlei oder eines Büros deckt keine Rente; dafür gibt es die Betriebsunfähigkeitsversicherung als eigenes Thema.
Modellrechnung: Wenn die Werksrente kleiner ist als der Bedarf
Ein Beispiel, ausdrücklich als Modell: Ein Selbstständiger entnimmt privat 6.000 € im Monat. Als Orientierung für eine Absicherung nennt Finanztip möglichst 80 % des Nettogehalts, das wären 4.800 €. Weist die Mitteilung seines Werks eine Berufsunfähigkeitsrente von 2.900 € aus, bleibt eine Differenz von 1.900 € im Monat – vorausgesetzt, der Maßstab der Satzung ist erfüllt. Ist er es nicht, etwa bei einem Teilausfall, fehlen alle 4.800 €. Wie groß die Lücke in Ihrem Fall ist, rechnen Sie im Rechner BU-Rente aus Gewinn aus; die Zahlen im Beispiel sind frei gewählt.
So läuft ein Leistungsantrag im Werk typischerweise ab
Antrag stellen
Die Satzungen verlangen einen schriftlichen Antrag; im Beispiel der Architekten NRW mit ärztlichen Bescheinigungen und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (§ 11 Abs. 2).
Feststellung
Das Werk lässt die Berufsunfähigkeit prüfen. Bei den Steuerberatern NRW durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter (§ 17 Abs. 5).
Entscheidung und Beginn
Das zuständige Gremium entscheidet; die Zahlung beginnt je nach Satzung mit der Einstellung der Tätigkeit oder drei Monate nach Antrag.
Nachprüfung
Die Rente kann befristet und nachgeprüft werden; entfallen die Voraussetzungen, endet sie.
Streitigkeiten mit dem Werk gehören zu einem Fachanwalt; wir vermitteln keine Anwälte und geben keine Leistungsfall-Beratung.
Wo die private BU ansetzt
Die private BU ergänzt das Werk mit einer anderen Logik: Sie leistet, wenn Sie Ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Eine Verweisung auf andere Berufe gilt nur, wenn sie vereinbart ist (abstrakte Verweisung nur, wenn vertraglich vereinbart). Daraus ergeben sich Fälle, die das Werk nicht auslöst und die BU schon: der Teilausfall in einem Teil der Tätigkeit etwa. Umgekehrt zahlt das Werk unter Umständen, wenn die Bedingungen der BU enger sind.
Kammerberufe sind überwiegend Selbstständige oder Büroinhaber. Für sie gilt in vielen Bedingungswerken zusätzlich die Umorganisationsprüfung; die Grundlagen stehen im Ratgeber Umorganisationsklausel. Die Höhe der Rente richtet sich bei Selbstständigen nach dem Gewinn; den Orientierungswert rechnet der Rechner BU-Rente aus Gewinn.
Vier Fragen an Ihr Werk
- Wie lautet der Maßstab für Berufsunfähigkeit in der aktuellen Satzung – Stundengrenze, Berufsaufgaben, Erwerbstätigkeit?
- Was ist unter „Einstellung der Tätigkeit“ zu verstehen, und welche Nebentätigkeiten sind neben der Rente zulässig?
- Wie hoch ist meine Rente heute, und wie ändert sie sich bis zum Rentenalter?
- Wird die Rente befristet, und wie wird sie nachgeprüft?
Umfang und Stand dieser Übersicht
Wir haben je Beruf ein bis zwei Regelungen geprüft, aber nicht alle Werke. Für Wirtschaftsprüfer und Notare haben wir keine Satzungsregeln ausgewertet. Satzungen werden geändert; entscheidend ist immer die aktuelle Fassung. Wir geben keine Rechtsberatung. Kostenlos prüfen lassen, welche BU zu Ihnen passt: Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk klärt das unverbindlich, auf Wunsch mit einer anonymen Risikovoranfrage.
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Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk?
Eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe, deren Mitglieder zugleich einer Kammer angehören. Sie erbringt Leistungen bei Alter, Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene nach ihrer Satzung. Mitglieder können sich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
Die Werke sehen eine Berufsunfähigkeitsrente vor, aber nach ihrer Satzung. In Nordrhein-Westfalen nennen die Landesgesetze für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer die Rente als Leistung „nach Maßgabe der Satzung“. Voraussetzungen, Höhe und Befristung unterscheiden sich je Werk.
Habe ich als Mitglied eines Versorgungswerks Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Nur wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind, vor allem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Wer von der Versicherungspflicht befreit ist, zahlt dort keine Pflichtbeiträge mehr und erfüllt die Voraussetzung deshalb in der Regel nach einiger Zeit nicht mehr.
Brauche ich zusätzlich eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?
Sie ergänzt das Werk dort, wo die Satzung enge Maßstäbe setzt, etwa bei Teilausfall, und bei der Rentenhöhe. Eine private BU leistet nach ihren Bedingungen, üblicherweise ab 50 % für den konkret ausgeübten Beruf (§ 172 VVG). Der Selbstständigen-Check ordnet das in 60 Sekunden ein.
Gilt die Satzung für Ärzte genauso?
Nein. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten haben eigene Versorgungswerke mit eigenen Satzungen. Sie sind nicht Gegenstand dieser Übersicht.
Quellen
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 25.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 25.10.2026
- Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (§ 17), Fassung mit Änderungen bis 2003 – abgerufen 25.10.2026
- Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2025 (§ 11), MB.NRW 2025 Nr. 222 – Stand 01.01.2026; abgerufen 25.10.2026
- JMBl. NRW 2023, S. 690: 34. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks (§ 18) – abgerufen 25.10.2026
- VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2022 – W 7 K 21.859 (Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, § 29) – abgerufen 25.10.2026
- Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NRW), § 8 Abs. 1 – Gesetzestext; Satzung nicht gelesen; abgerufen 25.10.2026
- §§ 47, 50 BNotO – Erlöschen des Amtes, Amtsenthebung – abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.