Inhalt (10 Abschnitte)
- Warum der Status des Geschäftsführers entscheidet
- Was die Bedingungswerke zu Geschäftsführern sagen
- Gehalt, Gewinn, Ausschüttung: Was zählt als Einkommen?
- Drei Geschäftsführer-Typen im Vergleich
- Beispielrechnung: Wie die Bezugsgröße das Ergebnis verschiebt
- Welche Umorganisation wäre bei einer GmbH überhaupt denkbar?
- Nachversicherung für Geschäftsführer: Welche Anlässe gibt es?
- Gesetzliche Absicherung: Was ein nicht versicherter Geschäftsführer bedenken sollte
- Fragen an den Versicherer, die Geschäftsführer stellen sollten
- Checkliste für Geschäftsführer
- Swiss Life (07.2021) zählt nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer zu den Selbstständigen im Sinne der Umorganisationsklausel und verzichtet bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern immer auf die Prüfung; die Alte Leipziger (01.2026) rechnet Vorstände und nicht beherrschende Geschäftsführer ausdrücklich nicht zu den „Selbständigen“.
- Gothaer (Version 23.03.2026) verlangt, dass die bisherige Lebensstellung „ebenso für Gesellschafter-Geschäftsführer“ bestehen bleibt; die übrigen von uns gelesenen Bedingungswerke (Allianz, Barmenia, Continentale, Signal Iduna, Volkswohl Bund) sagen zu Geschäftsführern nichts Ausdrückliches.
- Der Sozialversicherungsstatus hängt nach der Rechtsprechung des BSG (14.03.2018) von der Beteiligung ab: Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % der Anteile oder einer echten Sperrminorität gelten regelmäßig als nicht beschäftigt; verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Statusverfahren.
- Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur abgesichert, wenn sie frühere Pflichtbeiträge haben (§ 43 SGB VI).
Für GmbH-Geschäftsführer hängt die Umorganisationsklausel vom Status und vom Wortlaut ab: Swiss Life (07.2021) zählt nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer zu den Selbstständigen und verzichtet bei sozialversicherungspflichtigen immer auf die Prüfung; die Alte Leipziger (01.2026) zählt nicht beherrschende Geschäftsführer ausdrücklich nicht dazu. Die übrigen von uns gelesenen Werke sagen zu Geschäftsführern nichts Ausdrückliches.
Warum der Status des Geschäftsführers entscheidet
Ein GmbH-Geschäftsführer kann angestellter Organvertreter sein oder Unternehmer in eigener Sache – oft in einer Person. Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die Frage an, ob er abhängig beschäftigt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R, hier nach Sekundärquellen wiedergegeben) sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % des Stammkapitals oder einer echten, umfassenden und im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität regelmäßig nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Minderheitsgesellschafter ohne solche Rechtsmacht und Fremdgeschäftsführer gelten in der Regel als beschäftigt. Stimmbindungsverträge außerhalb des Gesellschaftsvertrags genügen nicht. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren. Zur Einordnung aus Sicht der Krankenversicherung: Statusfeststellung bei Geschäftsführern.
Für die BU ist das aus einem anderen Grund wichtig: Die Umorganisationsklausel richtet sich an Personen, die den Betrieb gestalten können. Wer nur angestellt ist und Weisungen unterliegt, kann seinen Betrieb nicht umorganisieren. Wer die Gesellschaft beherrscht, kann es. Bedingungswerke greifen diese Unterscheidung unterschiedlich auf.
Was die Bedingungswerke zu Geschäftsführern sagen
Von den acht Werken, die wir gelesen haben, äußern sich drei ausdrücklich zu Geschäftsführern. Die Zusammenfassung ist sinngemäß; verbindlich ist der Wortlaut.
| Bedingungswerk | Nicht sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer | Sozialversicherungspflichtiger / nicht beherrschender Geschäftsführer |
|---|---|---|
| Swiss Life (07.2021) | Gilt als selbstständig im Sinne der Umorganisationsklausel | Verzicht auf die Prüfung („immer“) |
| Alte Leipziger (01.2026) | Nicht ausdrücklich genannt; Selbständige sind Personen, die nicht weisungsgebunden arbeiten und die betriebliche Gestaltung beeinflussen können | Vorstände, nicht beherrschende Geschäftsführer und Arbeitnehmer mit Direktionsbefugnissen zählen nicht zu den Selbständigen im Sinne der Umorganisation |
| Gothaer (23.03.2026) | Lebensstellung muss nach den Regeln für Selbstständige bestehen bleiben, „ebenso für Gesellschafter-Geschäftsführer“ | Nicht ausdrücklich genannt |
Daraus folgt: Ob ein Geschäftsführer unter die Klausel fällt, lässt sich nicht verallgemeinern. Zwei Werke knüpfen an den sozialversicherungsrechtlichen Status an (Swiss Life) beziehungsweise an die Weisungsfreiheit und Gestaltungsmacht (Alte Leipziger); das Gothaer-Werk stellt Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich den Selbstständigen bei der Lebensstellung gleich. Wer Geschäftsführer ist, sollte den Wortlaut der Begriffserklärung lesen, nicht nur die Klausel.
Gehalt, Gewinn, Ausschüttung: Was zählt als Einkommen?
Bei der Einkommensminderung ist die Bezugsgröße der Knackpunkt. Ein Einzelunternehmer vergleicht Gewinne; ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht Gehalt und möglicherweise Gewinnausschüttungen, während die Gesellschaft ihren eigenen Gewinn ausweist. Welche Größe der Versicherer heranzieht, steht in den gelesenen Texten nicht einheitlich: Allianz spricht vom betrieblichen Gewinn vor Steuern, Gothaer vom Bruttoeinkommen, Barmenia, Continentale und Volkswohl Bund vom Einkommen aus beruflicher Tätigkeit. Die Fragen, wie ein Geschäftsführergehalt und eine Ausschüttung in die Rechnung einfließen und wie sich eine Umstrukturierung der GmbH auf die Prozentgrenze auswirkt, sind in den Texten nicht beantwortet. Das sind Klärungspunkte für das Gespräch mit dem Versicherer oder Berater – und keine, bei denen wir Ihnen eine Auslegung anbieten. Die Grundlagen der Prozentgrenze stehen unter Einkommensminderung bei Umorganisation.
Zusätzlich gilt: Ob und wie die BU über die GmbH laufen kann, ist ein eigenes Thema mit steuerlichen Folgen, das wir nur als Information behandeln (BU für GmbH-Geschäftsführer); die steuerliche Behandlung gehört zum Steuerberater.
Drei Geschäftsführer-Typen im Vergleich
Die folgende Übersicht verbindet den Status mit den Aussagen der drei Werke, die sich zu Geschäftsführern äußern. Sie zeigt eine Tendenz, keine verbindliche Zuordnung; im Einzelfall entscheidet die Deutsche Rentenversicherung über den Status und der Versicherer über die Anwendung der Klausel.
| Typ | Regelfall Status | Swiss Life (07.2021) | Alte Leipziger (01.2026) | Gothaer (23.03.2026) |
|---|---|---|---|---|
| Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % oder Sperrminorität | regelmäßig nicht abhängig beschäftigt | Selbstständig im Sinne der Klausel (nicht sozialversicherungspflichtig) | Maßgeblich laut Begriffserklärung: Weisungsfreiheit und Einfluss auf die betriebliche Gestaltung | Lebensstellung wie bei Selbstständigen, ausdrücklich genannt |
| Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität | regelmäßig beschäftigt | Verzicht auf Prüfung (sozialversicherungspflichtiger GF) | Nicht beherrschender Geschäftsführer: nicht Selbständiger im Sinne der Klausel | Nicht ausdrücklich genannt |
| Fremdgeschäftsführer ohne Anteile | regelmäßig beschäftigt | Verzicht auf Prüfung | Nicht Selbständiger im Sinne der Klausel | Nicht ausdrücklich genannt |
Grenzfälle wie eine 50-zu-50-Beteiligung oder ein Gesellschaftsvertrag mit eingeschränkter Sperrminorität sind in der Praxis streitanfällig; die Statusfeststellung gehört in die Hände der Deutschen Rentenversicherung und, wenn nötig, eines Fachanwalts oder Steuerberaters.
Beispielrechnung: Wie die Bezugsgröße das Ergebnis verschiebt
Modellfall, ausdrücklich erfunden: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht 60.000 € Gehalt und im Schnitt 20.000 € Gewinnausschüttung pro Jahr, zusammen 80.000 €. Durch eine Umorganisation – etwa die Einstellung einer zweiten Führungskraft, die die Gesellschaft bezahlt – sinkt die Ausschüttung um 10.000 €, das Gehalt bleibt gleich. Wie groß ist die „Einkommensminderung“?
| Bezugsgröße | Vorher | Nachher | Minderung |
|---|---|---|---|
| Nur Geschäftsführergehalt | 60.000 € | 60.000 € | 0 % |
| Gehalt plus Ausschüttung | 80.000 € | 70.000 € | 12,5 % |
| Nur Ausschüttung | 20.000 € | 10.000 € | 50 % |
Je nach Bezugsgröße wäre dieselbe Maßnahme folgenlos, zumutbar oder weit über der Grenze. Die Tabelle will keine Auslegung vorwegnehmen, sondern zeigen, warum Sie die Begriffe „Einkommen“, „Gewinn“ und „Bruttoeinkommen“ vor Vertragsabschluss klären sollten.
Welche Umorganisation wäre bei einer GmbH überhaupt denkbar?
Eine GmbH hat Organe, Gesellschafter und oft Mitarbeitende. Für eine Umorganisation sind mehrere Konstellationen denkbar, die Versicherer und Gerichte jeweils prüfen müssten: Der Geschäftsführer gibt operative Aufgaben an Angestellte ab, die Gesellschaft stellt einen zusätzlichen Geschäftsführer ein, oder der Gesellschafter zieht sich auf die Rolle des Gesellschafters zurück. Jede dieser Optionen hat Folgen für Einkommen und Stellung, zum Beispiel wenn das Geschäftsführergehalt sinkt oder die Gesellschaft ein zweites Gehalt tragen müsste. Die Kriterien der Bedingungen – betrieblich sinnvoll, kein erheblicher Kapitaleinsatz, Lebensstellung, Einkommensgrenze – bleiben dieselben (Wann ist die Umorganisation zumutbar?). Gerichtsentscheidungen, die speziell GmbH-Geschäftsführer betreffen, haben wir für diese Seite nicht ausgewertet; die Urteile zur Umorganisation betreffen überwiegend Einzelunternehmer (Urteile zur Umorganisation).
Nachversicherung für Geschäftsführer: Welche Anlässe gibt es?
Wer eine Gesellschaft gründet oder in die Selbstständigkeit wechselt, hat in mehreren Bedingungswerken einen Anlass, die Rente ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Volkswohl Bund nennt den „Wechsel in die volle berufliche Selbstständigkeit“, Continentale die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit hauptsächlichem Einkommen, Alte Leipziger und Gothaer ein Darlehen von mindestens 50.000 € im gewerblichen Bereich. Fristen, Höchstgrenzen und Altersgrenzen unterscheiden sich; sie stehen auf der Seite Nachversicherungsgarantie für Selbstständige. Die Anlässe gehören zu den Fragen, die Sie vor der Gründung klären sollten.
Gesetzliche Absicherung: Was ein nicht versicherter Geschäftsführer bedenken sollte
Ein nicht sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert. Für die Erwerbsminderungsrente verlangt § 43 SGB VI, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen; freiwillige Beiträge nennt die Vorschrift insoweit nicht. Wer früher angestellt war, hat eventuell noch Ansprüche; nach Jahren der Selbstständigkeit entfällt die Voraussetzung. Die vertiefende Seite dazu: GmbH-Geschäftsführer und Erwerbsminderungsrente. Damit steigt die Bedeutung der privaten Absicherung – und mit ihr die Frage, ob die Bedingungen zu Ihrem Status passen.
Fragen an den Versicherer, die Geschäftsführer stellen sollten
Bevor Sie einen Vertrag abschließen oder prüfen, helfen konkrete Fragen mehr als allgemeine Zusagen. Lassen Sie sich die Antworten schriftlich bestätigen:
- Zählt mein Status als Gesellschafter-Geschäftsführer unter die Selbstständigen im Sinne der Umorganisationsklausel – und gilt das auch, wenn sich meine Beteiligung später ändert?
- Was geschieht mit der Prüfung, wenn die Rentenversicherung mich im Statusverfahren anders einordnet, als ich bei Vertragsabschluss angenommen habe?
- Welche Größe gilt für die Einkommensgrenze: Gehalt, Bruttoeinkommen, Gewinn der GmbH?
- Wie wirkt sich ein Wechsel der Gesellschafterstruktur (Verkauf von Anteilen, Eintritt eines Mitgesellschafters) auf die Bedingungen aus?
Checkliste für Geschäftsführer
- Wie ist Ihr Status – Gesellschafter-Geschäftsführer mit welchem Anteil, Sperrminorität, Fremdgeschäftsführer? Gibt es einen Bescheid der Rentenversicherung?
- Wie definieren die Bedingungen „Selbstständige“ und wie behandeln sie Geschäftsführer?
- Welche Größe zählt für die Einkommensgrenze: Gehalt, Bruttoeinkommen, Gewinn?
- Gilt ein Verzicht auf die Umorganisationsprüfung für Ihre Mitarbeiterzahl (Verzicht auf die Umorganisationsprüfung)?
- Passt die Absicherung zur Lücke bei der gesetzlichen Rente? Der BU-Renten-Bedarf aus Gewinn zeigt Orientierungswerte.
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Information, keine BeratungAussagen zum Sozialversicherungsstatus beruhen auf Sekundärquellen und sind keine Rechts- oder Steuerberatung. Den Status klärt die Deutsche Rentenversicherung; steuerliche Fragen klärt Ihr Steuerberater.
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Gilt die Umorganisationsklausel auch für GmbH-Geschäftsführer?
Das hängt vom Bedingungswerk und vom Status ab. Swiss Life zählt nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer zu den Selbstständigen und verzichtet bei sozialversicherungspflichtigen immer auf die Prüfung. Die Alte Leipziger zählt nicht beherrschende Geschäftsführer nicht zu den Selbständigen im Sinne der Klausel. Gothaer erwähnt Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich bei der Lebensstellung.
Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Nach der Rechtsprechung des BSG (14.03.2018) sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % der Anteile oder echter, umfassender Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag regelmäßig nicht abhängig beschäftigt; Minderheitsgesellschafter ohne solche Rechtsmacht und Fremdgeschäftsführer regelmäßig schon (Sekundärwiedergabe). Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren.
Was heißt ‚nicht beherrschender Geschäftsführer‘ in den Bedingungen?
Gemeint ist ein Geschäftsführer, der die Gesellschaft nicht allein beherrscht, etwa weil er nur eine kleine Beteiligung hält. Die Alte Leipziger zählt ihn nicht zu den Selbständigen im Sinne der Umorganisation. Wie der Begriff im Einzelfall abgegrenzt wird, regeln die Bedingungen; wir legen ihn nicht aus.
Zählt bei der Einkommensgrenze das Gehalt oder der Gewinn der GmbH?
Das ist in den gelesenen Texten nicht einheitlich geregelt und kann im Einzelfall relevant werden. Die Bedingungen sprechen von Gewinn vor Steuern, Einkommen oder Bruttoeinkommen. Wie Gehalt und Gewinnausschüttung einfließen, klären der Vertrag und, wenn nötig, ein Steuerberater.
Bekomme ich als Geschäftsführer eine Erwerbsminderungsrente?
Nur, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind, vor allem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer haben diese Beiträge oft nicht. Details auf der Seite zu Geschäftsführern und Erwerbsminderungsrente.
Quellen
- Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07), Abschnitt 2 und 2.1 – Stand 07.2021, S. 10; abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Bedingungen BUZ BZ10/BZ11 (pm 2500, 01.2026), Begriffserklärung „Selbständige“ – abgerufen 25.10.2026
- Gothaer: AVB BU Premium mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen, Version 23.03.2026 (217021), § 2 Abschn. I Abs. 2 – abgerufen 25.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 25.10.2026
- BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R (Gesellschafter-Geschäftsführer, Sperrminorität) – Sekundärwiedergabe, Urteilstext nicht eingesehen; Quelle aus dem Faktenblatt der Seite
- § 7a SGB IV – Anfrageverfahren (Statusfeststellung) – Quelle aus dem Faktenblatt der Seite
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.