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Umorganisationsklausel Checkliste: Acht Fragen zu Ihren Bedingungen

Die Umorganisationsklausel entscheidet, ob ein Selbstständiger als berufsunfähig gilt. Der Check geht acht Punkte Ihrer Bedingungen oder eines Angebots durch – so finden Sie die BU, die Ihren Betrieb schützt.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (4 Abschnitte)
  1. Warum diese acht Fragen?
  2. So lesen Sie das Ergebnis
  3. Beispiel: Allein arbeitender Selbstständiger
  4. Was Sie als Nächstes tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach den Bedingungen von Swiss Life (07.2021) setzt Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen zusätzlich voraus, dass der Beruf auch nach zumutbarer Umorganisation nicht ausgeübt werden kann; zumutbar ist sie nur ohne erheblichen Kapitaleinsatz, bei gewahrter Lebensstellung, bei höchstens 20 % Einkommensminderung und ohne Gesundheitsgefährdung.
  • Dasselbe Bedingungswerk prüft nicht, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat oder der Selbstständige akademisch ausgebildet ist und zu mindestens 90 % kaufmännisch oder organisatorisch arbeitet.
  • Das OLG München entschied am 13.10.2022 (25 U 2340/21), dass die Einstellung eines Mitarbeiters nicht zumutbar sein kann, wenn ein allein arbeitender Selbstständiger dadurch wesentliche eigene Aufgaben abgeben müsste; maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz.
  • Eine abstrakte Verweisung gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG).

Die Umorganisationsklausel besagt, dass ein Selbstständiger nur dann berufsunfähig ist, wenn er seinen Beruf auch nach einer zumutbaren Umorganisation seines Betriebs nicht mehr ausüben kann; ein Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) nennt höchstens 20 % Einkommensminderung und verzichtet unter fünf Mitarbeitern auf die Prüfung. Beantworten Sie acht Fragen zu Ihrem Wortlaut:

Antworten Sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Weiß ich nicht“ – zum Wortlaut Ihrer Bedingungen oder eines Angebots. Es geht um den Vertrag, nicht um Ihre Gesundheit.

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Punkte
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Einschätzung
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Punkte mit „Ja“
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Noch unbekannt

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Stand 25.10.2026. Gewichtung: Verzicht nach Mitarbeiterzahl und Verzicht auf abstrakte Verweisung je 3 Punkte, Einkommensgrenze, Kapitaleinsatz und Lebensstellung je 2, die übrigen je 1 Punkt (insgesamt 15). Grundlage: ein veröffentlichtes Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) und Rechtsprechung (OLG München, 25 U 2340/21); andere Bedingungen können anders formulieren. Die Ampel ist eine Orientierung, keine rechtliche Bewertung, kein Tarifvergleich und keine Empfehlung. Keine Gesundheitsdaten nötig.

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Wir senden Ihnen Ihre Checkliste mit Auswertung. Auf Wunsch prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk den Wortlaut Ihrer Umorganisationsklausel oder die Bedingungen eines Angebots mit Ihnen – Satz für Satz – und zeigt, wie Sie einen Vertrag mit Verzicht auf Umorganisation finden.

  • Ampel: Wie stark ist Ihr Umorganisations-Schutz?
  • Die Fragen, die Sie dem Berater stellen sollten
  • Selbstständigen-Fahrplan als PDF

Warum diese acht Fragen?

Die Fragen folgen den Bausteinen, die in einem veröffentlichten Bedingungswerk und in der Rechtsprechung zur Umorganisation immer wieder auftauchen. Das Bedingungswerk von Swiss Life (BU-Zusatzversicherung, Stand 07.2021, Abschnitt 2) definiert zunächst, wer als selbstständig gilt: wer (Mit-)Inhaber der Organisationsgewalt über einen Betrieb ist, zum Beispiel Freiberufler, Gewerbetreibende, sonstige Selbstständige und nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer. Für diese Gruppe setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie ihren Beruf auch dann nicht weiter ausüben kann, wenn sie ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisiert.

Zumutbar ist die Umorganisation dort nur, wenn die Maßnahmen wirtschaftlich zweckmäßig sind und keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern (Frage 5), die bisherige Lebensstellung als Betriebsinhaber im Wesentlichen gewahrt bleibt (Frage 6), die Einkommensminderung vor Steuern höchstens 20 % des Durchschnitts der letzten drei Jahre beträgt (Fragen 3 und 4) und die Umorganisation nicht zulasten der Gesundheit geht (Frage 7). Unter fünf Mitarbeitern oder bei einem akademischen Abschluss und mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Arbeitszeit verzichtet der Versicherer auf die Prüfung (Fragen 1 und 2). Frage 8 gilt dem Zusammenspiel mit der Verweisung: Eine abstrakte Verweisung auf andere Tätigkeiten gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG).

So lesen Sie das Ergebnis

Einordnung der Punktzahl im Umorganisations-Check. Eigene Zusammenstellung auf Grundlage von Swiss Life AVB_KR_BUP_2021_07 und OLG München 25 U 2340/21. Stand: Oktober 2026.
Anteil der PunkteAmpelWas das heißt
80 % und mehrGut abgedecktDie wichtigsten Punkte stehen im Wortlaut. Lassen Sie sich die Bestätigung schriftlich geben.
50 bis unter 80 %Lücken möglichEinzelne Punkte fehlen oder sind unbekannt. Klären Sie sie vor Abschluss oder Wechsel.
unter 50 %Klausel prüfenWesentliche Punkte fehlen. Prüfen Sie Wortlaut und Alternativen, bevor Sie sich auf die Klausel verlassen.

Ein niedriger Wert heißt nicht, dass der Vertrag schlecht ist; er heißt, dass Sie bestimmte Punkte nicht belegen können. Gerade „Weiß ich nicht“ ist die ehrlichste Antwort, die viele Selbstständige geben müssen – denn den Wortlaut kennen oft nur der Vertrag und der Berater.

Beispiel: Allein arbeitender Selbstständiger

Ein Modellfall: Ein Selbstständiger arbeitet allein in seinem Betrieb. In seinen Bedingungen steht ein Verzicht auf die Umorganisationsprüfung unter fünf Mitarbeitern (Frage 1: Ja, 3 Punkte), die Einkommensminderung ist mit 20 % beziffert (Frage 3: Ja, 2 Punkte) und bezieht sich auf den Gewinn vor Steuern (Frage 4: Ja, 1 Punkt). Kapitaleinsatz und Lebensstellung kennt er nicht (je „Weiß ich nicht“), Verweisung ist ausgeschlossen (Frage 8: Ja, 3 Punkte). Das sind 9 von 15 Punkten – 60 %, also „Lücken möglich“. Die offenen Fragen 5 bis 7 sind genau das, was er vom Berater schriftlich bestätigt haben möchte.

Zur Einordnung der Rechtsprechung: Das OLG München urteilte am 13.10.2022 (25 U 2340/21), dass bei einem bisher allein arbeitenden Selbstständigen die Einstellung eines Mitarbeiters keine betrieblich sinnvolle Umorganisation sein muss, wenn er wesentliche eigene Arbeiten abgeben müsste und sich für ihn keine neuen Tätigkeiten ergeben. Maßgeblich sei der Einfluss auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz: Im entschiedenen Fall hätte allein eine 450-€-Kraft den Gewinn von rund 43.700 € um etwa 12 % gemindert. Das ist ein Einzelfall und keine Rechtsberatung. Die Hintergründe lesen Sie im Ratgeber Umorganisationsklausel.

Was Sie als Nächstes tun können

  • Bei „Nein“ oder „Weiß ich nicht“ den Wortlaut der Klausel im Vertrag oder Angebot lesen und die betreffende Stelle markieren.
  • Den Versicherer oder Berater schriftlich fragen, ob ein Verzicht auf die Umorganisationsprüfung für Ihre Betriebsgröße und Tätigkeit gilt – und ob er sich ändert, wenn Sie Mitarbeitende einstellen.
  • Prüfen, ob eine Nachversicherungsgarantie vorhanden ist, damit die Rente mit dem Gewinn wachsen kann; Rechenhilfe: BU-Renten-Bedarf aus Gewinn.
  • Kostenlos prüfen lassen, welche BU auf die Umorganisation verzichtet oder klare Grenzen setzt: Ein Experte aus unserem Partnernetzwerk stellt Bedingungen für Ihren Betrieb gegenüber.
  • Bei Betrieben mit hohen laufenden Kosten zusätzlich die Betriebsseite rechnen: Betriebskosten-Rechner.

Häufige Fragen

Was ist eine Umorganisationsklausel?

Eine Regel in den Bedingungen: Ein Selbstständiger ist nur berufsunfähig, wenn er seinen Beruf auch nach einer zumutbaren Umorganisation seines Betriebs nicht mehr ausüben kann. Wann sie zumutbar ist, definieren die Bedingungen oder – bei Lücken – die Gerichte. Mehr: Umorganisationsklausel.

Wann verzichten Versicherer auf die Umorganisationsprüfung?

Das regelt jeder Versicherer anders. Ein Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) verzichtet bei weniger als fünf Mitarbeitern oder bei akademischem Abschluss und mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Arbeitszeit. Andere Bedingungen nennen andere Schwellen oder gar keinen Verzicht.

Welche Einkommensminderung ist bei einer Umorganisation zumutbar?

Das Beispiel-Bedingungswerk nennt höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens der letzten drei Jahre vor Steuern. Gerichte verlangen, dass die Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist (OLG München, 25 U 2340/21); eine feste Prozentzahl im Gesetz gibt es nicht.

Muss ich einen Mitarbeiter einstellen, um berufsunfähig zu sein?

Nicht immer. Das OLG München sah die Einstellung eines Mitarbeiters nicht als zumutbare Umorganisation an, wenn der bisher allein arbeitende Selbstständige dadurch wesentliche eigene Arbeiten abgeben müsste und keine neuen Tätigkeiten entstehen. Der Einzelfall entscheidet; das ist keine Rechtsberatung.

Gilt die Umorganisationsklausel auch für Freiberufler ohne Mitarbeiter?

Das Beispiel-Bedingungswerk zählt Freiberufler ausdrücklich zu den Selbstständigen; unter fünf Mitarbeitern prüft es die Umorganisation aber nicht. Andere Bedingungen können anders regeln. Der Wortlaut Ihres Vertrags ist maßgeblich.

Quellen

  1. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07), Abschnitt 2 Umorganisation – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026; ein Bedingungswerk als Beispiel
  2. OLG München, Urteil vom 13.10.2022 – 25 U 2340/21 – abgerufen 25.10.2026
  3. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Selbstständige.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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