BU-Lexikon für Selbstständige: Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer A–Z
Von „Abstrakte Verweisung“ bis „Zumutbarkeit“: Hier finden Sie die Begriffe rund um Berufsunfähigkeit, Umorganisation, Rente aus Gewinn und Steuer für Selbstständige – mit Paragraf, Zahl und Stand Oktober 2026. Je besser Sie die Begriffe kennen, desto gezielter sichern Sie Ihre Arbeitskraft ab.
- Abstrakte Verweisung
- Der Versicherer verweist auf eine andere Tätigkeit, die nach Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden könnte. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Für Selbstständige ist der Verzicht ein Vergleichspunkt neben der Umorganisationsklausel. Mehr dazu →
- Anerkenntnis
- Erklärung des Versicherers in Textform, dass er seine Leistungspflicht anerkennt. Es darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Fristablauf bindend (§ 173 VVG, Stand 25.10.2026). Mehr dazu →
- Anzeigepflicht
- Pflicht, die Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten; seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§§ 19, 21 VVG). Mehr dazu →
- Arbeitsunfähigkeitsversicherung
- Absicherung bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, oft für einen begrenzten Zeitraum und mit anderen Auslösern als die BU. Für Selbstständige eine mögliche Ergänzung; Bedingungen unterscheiden sich stark. Mehr dazu →
- Basisrente
- Altersvorsorgevertrag mit lebenslanger Leibrente, der einen BU-Baustein enthalten kann, wenn der Versicherungsfall bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Beiträge sind im Rahmen des Höchstbetrags vollständig abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Mehr dazu →
- Berufsschutz
- In der gesetzlichen Rente nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI); wer später geboren ist, wird nach § 43 SGB VI beurteilt – unabhängig vom Beruf. Mehr dazu →
- Berufsunfähigkeit
- Nach § 172 Abs. 2 VVG, wer den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Die Schwelle von 50 % steht in den Bedingungen. Mehr dazu →
- Betriebsausgabe
- Aufwand, der durch den Betrieb veranlasst ist. BU-Beiträge eines Selbstständigen gelten in der Regel nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben (BFH, 15.06.2005, VI B 64/04). Mehr dazu →
- Betriebskostenversicherung
- Absicherung, die laufende Betriebskosten wie Miete, Gehälter, Zinsen und Leasing bei Arbeitsunfähigkeit des Inhabers erstattet. Bei einem Produkt: nach Karenzzeit höchstens 12 Monate (ERGO, 25.10.2026). Mehr dazu →
- Betriebsunfähigkeitsversicherung
- Sammelbegriff ohne einheitliche Definition: meist die BU des Inhabers mit Umorganisationsklausel oder eine Betriebskostenversicherung. Welche gemeint ist, zeigen die Bedingungen. Mehr dazu →
- BWA
- Betriebswirtschaftliche Auswertung: monatliche oder jährliche Übersicht über Erlöse, Kosten und Ergebnis. Versicherer können sie als Nachweis des Einkommens und bei der Umorganisationsprüfung verlangen. Mehr dazu →
- Dynamik
- Vertraglich vereinbarte jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente. Sie ist von der Nachversicherungsgarantie zu unterscheiden, die Erhöhungen zu bestimmten Anlässen erlaubt. Mehr dazu →
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Einfache Gewinnermittlung vieler Freiberufler und Kleinunternehmer als Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Der so ermittelte Gewinn ist häufig die Basis für die Rentenhöhe der BU. Mehr dazu →
- Ertragsanteil
- Der steuerpflichtige Anteil privater BU-Renten; bei Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren 18 %, bei befristeten Renten nach der Laufzeit (z. B. 26 % bei 25 Jahren; § 22 EStG, § 55 EStDV). Mehr dazu →
- Erwerbsminderungsrente
- Gesetzliche Rente bei voller (unter drei Stunden täglich) oder teilweiser Erwerbsminderung (unter sechs Stunden). Voraussetzung sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI); Ø neue Rente 2024: 1.041 €. Mehr dazu →
- Existenzgründer
- Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. In der Rentenversicherung kann sie die Pflichtversicherung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Mehr dazu →
- Freiberufler
- Angehöriger eines freien Berufs, etwa Berater, Journalist, Architekt oder Rechtsanwalt. Meist ohne Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit nicht gesetzlich Pflicht besteht (§ 2 SGB VI). Mehr dazu →
- Fremdgeschäftsführer
- Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile. Er ist in der Regel abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig; in einem Bedingungswerk verzichtet der Versicherer bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern auf die Umorganisationsprüfung (Swiss Life, 07.2021). Mehr dazu →
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist. Bei mindestens 50 % der Anteile oder echter Sperrminorität regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig (BSG, 14.03.2018); die Deutsche Rentenversicherung entscheidet verbindlich. Mehr dazu →
- Gewinn vor Steuern
- Betriebswirtschaftliches Ergebnis vor Einkommensteuer. Versicherer begrenzen die versicherbare BU-Rente bei Selbstständigen daran; die Umorganisationsgrenze von 20 % bezieht sich im Beispiel-Bedingungswerk auf das Einkommen vor Steuern. Mehr dazu →
- Grundfähigkeitsversicherung
- Leistet, wenn bestimmte Fähigkeiten wie Gehen, Sehen oder Greifen verloren gehen, unabhängig vom Beruf. Eine Alternative, wenn die BU zu teuer oder nicht erhältlich ist; Bedingungen unterscheiden sich. Mehr dazu →
- Handwerksrolle
- Verzeichnis der Handwerksbetriebe. Wer persönlich eingetragen ist, ist rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) und kann sich nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4). Mehr dazu →
- Kammer
- Berufsständische Körperschaft (Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Architektenkammer). Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk ermöglicht die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Mehr dazu →
- Karenzzeit
- Zeitraum zwischen Eintritt des Ausfalls und Beginn der Leistung, den Sie selbst überbrücken. Bei Betriebskosten- und Krankentagegeld-Absicherungen vertraglich festgelegt. Mehr dazu →
- Krankentagegeld
- Teil der Krankenversicherung, der bei Arbeitsunfähigkeit einen Tagessatz zahlt. Es ersetzt Einkommen, keine Betriebskosten. Mehr dazu →
- Lebensstellung
- Maßstab in Bedingungen und Urteilen: Der Selbstständige soll nach einer Umorganisation eine seiner bisherigen Stellung als Betriebsinhaber entsprechende Tätigkeit behalten. Mehr dazu →
- Nachprüfung
- Prüfung des Versicherers, ob die Leistungsvoraussetzungen fortbestehen. Er wird nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform darlegt – frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 VVG). Mehr dazu →
- Nachversicherungsgarantie
- Recht, die versicherte BU-Rente bei bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Anlässe, Fristen und Höchstgrenzen stehen in den Bedingungen. Mehr dazu →
- Pflichtbeiträge
- Beiträge, die aufgrund einer Versicherungspflicht gezahlt werden. Für die Erwerbsminderungsrente brauchen Sie drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI); freiwillige Beiträge nennt die Vorschrift insoweit nicht. Mehr dazu →
- Rente aus Gewinn
- Bemessung der BU-Rente am Gewinn vor Steuern. Ein Versicherer nannte 2024 für das Neugeschäft 65 % bis 80.000 € Gewinn, darüber 35 % (cash-online, 06.06.2024); andere Versicherer rechnen anders. Mehr dazu →
- Risikovoranfrage
- Anonyme Anfrage bei Versicherern über einen Vermittler vor dem Antrag, um Annahme und Bedingungen zu klären. Der Name erscheint beim Versicherer nicht. Mehr dazu →
- Sonderausgaben
- Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, darunter Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG). BU-Beiträge von Selbstständigen gehören dazu, nicht zu den Betriebsausgaben. Mehr dazu →
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und BU-Versicherungen im Rahmen des Höchstbetrags von 2.800 € (1.900 € bei Beihilfe oder Arbeitgeberzuschuss; § 10 Abs. 4 EStG). Mehr dazu →
- Sperrminorität
- Recht eines Gesellschafters, Beschlüsse zu verhindern. Für den Sozialversicherungsstatus zählt eine echte, umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität (BSG, 14.03.2018), nicht eine Stimmbindungsabrede. Mehr dazu →
- Statusfeststellung
- Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund zur verbindlichen Feststellung, ob eine Tätigkeit abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist – etwa für Gesellschafter-Geschäftsführer. Mehr dazu →
- Umorganisationsklausel
- Regel in den Bedingungen: Ein Selbstständiger ist nur berufsunfähig, wenn er seinen Beruf auch nach zumutbarer Umorganisation des Betriebs nicht ausüben kann. Ein Beispiel nennt höchstens 20 % Einkommensminderung (Swiss Life, 07.2021). Mehr dazu →
- Versorgungswerk
- Berufsständische Versorgungseinrichtung für Kammerberufe. Die BU-Leistung richtet sich nach der Satzung und unterscheidet sich je Werk (z. B. Niedersachsen: vollständige Aufgabe der Anwaltstätigkeit, Saarland: vier Stunden berufsbildgerechte Tätigkeit). Mehr dazu →
- Verzicht auf Umorganisationsprüfung
- Regelung, nach der der Versicherer in bestimmten Fällen nicht prüft, ob eine Umorganisation zumutbar wäre – im Beispiel bei weniger als fünf Mitarbeitern oder bei akademischem Abschluss und mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Arbeitszeit. Mehr dazu →
- Zumutbarkeit
- Kriterium der Umorganisation: wirtschaftlich zweckmäßig, ohne erheblichen Kapitaleinsatz, Lebensstellung gewahrt, begrenzte Einkommensminderung und keine Gesundheitsgefährdung (Beispiel-Bedingungswerk, 07.2021). Mehr dazu →
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