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BU steuerlich absetzbar für Selbstständige: Sonderausgaben, Grenzen, Rente

Viele Selbstständige hoffen, ihre BU als Betriebsausgabe voll absetzen zu können. Die Rechtslage ist nüchterner: Meist sind die Beiträge Sonderausgaben mit Höchstbetrag, den die Krankenversicherung oft schon ausschöpft. Die Steuer spricht nicht gegen die BU: Die Rente wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, und der Beitrag lässt sich gut planen. Hier lesen Sie die Regeln mit Paragraf, Beispiel und Grenzen.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Wie wird die BU von Selbstständigen steuerlich behandelt?
  2. Wie funktioniert der Höchstbetrag von 2.800 Euro?
  3. Gibt es Ausnahmen, in denen Beiträge Betriebsausgaben sind?
  4. Basisrente mit BU-Baustein: Eine Ausnahme vom Höchstbetrag
  5. Wie wird die BU-Rente besteuert?
  6. Die wichtigsten Gestaltungen im Überblick
  7. Was heißt das für Ihre Entscheidung?
  8. Was teilt sich den Höchstbetrag mit der BU?
  9. Typische Irrtümer zur BU und Steuer
  10. Fragen an Ihren Steuerberater
  11. Quellen und Hinweise
Das Wichtigste in Kürze
  • Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Kalenderjahr abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG); übersteigen die Kranken- und Pflegebeiträge den Höchstbetrag, entfällt der zusätzliche Abzug.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind private BU-Beiträge eines Selbstständigen in der Regel keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben; eine Aufteilung in privaten und beruflichen Anteil scheidet aus (BFH, 15.06.2005 und 14.10.2013).
  • Beiträge zu einer Basisrente mit BU-Baustein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG) sind im Rahmen des Höchstbetrags voll abziehbar; sie setzen eine lebenslange Leibrente voraus.
  • Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert; weil sie meist bis zum Endalter befristet sind, nach der Restlaufzeit, z. B. 26 % bei 25 Jahren (§ 22 Nr. 1 EStG, § 55 Abs. 2 EStDV).
  • Die Steuerwirkung im Einzelfall klärt Ihr Steuerberater; der BU-Steuer-Rechner zeigt nur eine Größenordnung.

Selbstständige können Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags von 2.800 € je Kalenderjahr abziehen (§ 10 Abs. 4 EStG), zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen, die oft schon ausreichen, um ihn auszuschöpfen. Als Betriebsausgabe gelten die Beiträge nach der Rechtsprechung in der Regel nicht (BFH, 14.10.2013). Stand: Oktober 2026.

Wie wird die BU von Selbstständigen steuerlich behandelt?

Das Einkommensteuerrecht kennt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit zwei Töpfe: Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern, und Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die „durch den Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 EStG). Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Für die BU entscheidet die Zuordnung des abgesicherten Risikos. Der Bundesfinanzhof sieht es in ständiger Linie als Risiko der privaten Lebensführung, nämlich den krankheitsbedingten Ausfall des Einkommens. Daraus folgt: Beiträge sind in der Regel Sonderausgaben, und eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil scheidet aus (Beschluss vom 14.10.2013, VI B 20/13, mit Verweis auf den Beschluss vom 15.06.2005, VI B 64/04). Ob in besonderen Konstellationen etwas anderes gilt, klärt Ihr Steuerberater. Der Beitrag BU: Betriebsausgabe oder Sonderausgabe? geht der Frage im Detail nach.

Wichtig zu wissenDiese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Sie ist keine Steuerberatung. Ob und wie sich ein Beitrag in Ihrem Fall auswirkt, hängt von Ihren übrigen Vorsorgeaufwendungen, Ihrem Familienstand und Ihrer Gewinnermittlung ab und gehört in die Hände Ihres Steuerberaters.

Wie funktioniert der Höchstbetrag von 2.800 Euro?

Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Sie werden zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3 bis zu 2.800 € je Kalenderjahr berücksichtigt; bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten haben (etwa Beihilfe oder steuerfreier Arbeitgeberzuschuss), sind es 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG). Entscheidend ist die Reihenfolge: Zuerst werden die Beiträge nach Nr. 3 – die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung – berücksichtigt. Übersteigen sie den Höchstbetrag, werden sie in voller Höhe abgezogen, und ein zusätzlicher Abzug für die BU scheidet aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Gerade bei Selbstständigen schöpfen Kranken- und Pflegebeiträge den Höchstbetrag häufig aus, weil sie die Beiträge ohne Arbeitgeberzuschuss allein tragen. Für 2027 haben wir keine Änderung des Höchstbetrags gefunden; geprüft haben wir das nicht abschließend. Das folgende Beispiel mit frei gewählten Zahlen zeigt, wie unterschiedlich die Lage sein kann.

Modellrechnung zum Höchstbetrag (frei gewählte Beispielwerte, eigene Rechnung auf Grundlage von § 10 Abs. 4 EStG; Einzelveranlagung, Höchstbetrag 2.800 €; Steuersatz als Annahme). Keine Steuerberechnung. Stand: Oktober 2026.
Fall (Beispiel)Basis-KV/PV-BeiträgeBU-BeitragFrei im HöchstbetragWirksamer BU-AnteilGrößenordnung bei 30 % Steuersatz
Selbstständiger, freiwillig GKV, hoher Beitrag6.500 €1.400 €0 €0 €0 €
Selbstständiger mit niedrigen KV/PV-Beiträgen1.800 €1.400 €1.000 €1.000 €300 €
Zusammenveranlagtes Paar, Höchstbetrag 5.600 €4.800 €1.400 €800 €800 €240 €

Im ersten Beispiel wirkt die BU steuerlich nicht, im zweiten teilweise: Von 1.400 € Beitrag sind 1.000 € abziehbar, weil nur dieser Rest im Höchstbetrag frei ist. Die Ersparnis ist dann der abziehbare Anteil mal dem persönlichen Grenzsteuersatz – hier 300 €. Der BU-Steuer-Rechner für Selbstständige zeigt die Größenordnung für Ihre Zahlen. Ausführlich: Höchstbetrag 2.800 €: Wie sich Kranken-, Pflege- und BU-Beiträge anrechnen. Wie die Krankenversicherung von Selbstständigen steuerlich zu behandeln ist, erklärt das Portal zur Steuer bei der Krankenversicherung von Selbstständigen.

Gibt es Ausnahmen, in denen Beiträge Betriebsausgaben sind?

Grundsätzlich beurteilt die Rechtsprechung die BU als private Absicherung. Ausnahmen kennt die Rechtsprechung dort, wo ein Produkt ein ausdrücklich betriebliches Risiko versichert. Ein Beispiel liefert der Bundesfinanzhof zur Betriebskostenversicherung eines Zahnarztes, die bei Arbeitsunfähigkeit des Inhabers oder bei behördlich angeordneter Quarantäne laufende Betriebskosten ersetzt: Aufwendungen sind nur in Höhe des auf das Quarantänerisiko entfallenden Teils des Beitrags Betriebsausgaben, weil das allgemeine Krankheits- und Unfallrisiko der privaten Lebensführung zuzurechnen ist; der betriebliche Anteil ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Teil zu bestimmen (Urteil vom 24.08.2011, VIII R 36/09; Sekundärwiedergabe, Entscheidungstext nicht eingesehen). Das betrifft ein anderes Produkt als die BU, zeigt aber das Prinzip: Nur das betrieblich veranlasste Risiko ist Betriebsausgabe. Wie sich das auf Ihre Betriebskostenabsicherung auswirkt, sagt Ihr Steuerberater (Betriebskostenversicherung für Selbstständige).

Basisrente mit BU-Baustein: Eine Ausnahme vom Höchstbetrag

Eine Sonderform ist die Basisrente mit Berufsunfähigkeitsabsicherung. Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG voll abziehbar (Abzugsquote seit 2023: 100 %). Der Vertrag muss eine monatliche lebenslange Leibrente vorsehen, und der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit) muss bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eintreten. Der Höchstbetrag orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; einen Euro-Wert für 2026 oder 2027 nennen wir nicht, weil wir ihn nicht aus einer Primärquelle belegen können.

Warum ist das interessant? Der Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen läuft getrennt vom Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Konstruktion hat aber Preis und Pflichten: Die Rente muss lebenslang sein, ein BU-Baustein ist nur ein Teil, und die Bedingungen weichen von klassischen BU-Tarifen ab. Ob das für Sie sinnvoll ist, klären Steuerberater und Altersvorsorge-Berater; mehr dazu im Beitrag Basisrente mit BU-Baustein für Selbstständige.

Wie wird die BU-Rente besteuert?

Im Leistungsfall werden private BU-Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Für lebenslange Renten mit Beginn mit 65 oder 66 Jahren sind es 18 %. BU-Renten sind aber in der Regel bis zum Endalter befristet und damit „abgekürzte Leibrenten“; hier richtet sich der Ertragsanteil nach der Laufzeit (§ 55 Abs. 2 EStDV): 21 % bei 20 Jahren Laufzeit (25 Jahre: 26 %, 30 Jahre: 30 %). Ist der Rentner bei Rentenbeginn mindestens so alt wie in der dritten Spalte der Tabelle angegeben, gilt stattdessen die Tabelle der lebenslangen Rente.

Ertragsanteil der BU-Rente: Auszug. Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 55 Abs. 2 EStDV, abgeglichen 24.10.2026. Stand: Oktober 2026.
Art der RenteKriteriumErtragsanteil
lebenslangRentenbeginn mit 60 oder 61 Jahren22 %
lebenslangRentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren18 %
befristet (abgekürzt)Laufzeit 10 Jahre12 %
befristet (abgekürzt)Laufzeit 20 Jahre21 %
befristet (abgekürzt)Laufzeit 25 Jahre26 %
befristet (abgekürzt)Laufzeit 30 Jahre30 %

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Bei 24.000 € Jahresrente und einer Restlaufzeit von 25 Jahren gilt ein Ertragsanteil von 26 %. Das sind 6.240 € Einkünfte vor Freibeträgen, auf die der persönliche Steuersatz angewendet wird. Für Renten aus der Basisrente oder aus betrieblicher Altersversorgung gelten andere Besteuerungsregeln, etwa § 22 Nr. 5 EStG; dazu geben wir keine Auskunft. Wichtig: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird nach eigenen Regeln besteuert.

Die wichtigsten Gestaltungen im Überblick

Steuerliche Einordnung typischer Absicherungen von Selbstständigen. Eigene Zusammenstellung auf Grundlage von § 4 Abs. 4, § 10, § 12, § 22 EStG, § 55 EStDV und der zitierten BFH-Entscheidungen; kein Steuerrat. Stand: Oktober 2026.
AbsicherungBeitrag steuerlichRente/Leistung steuerlichHinweis
Private BU (selbstständig)Sonderausgabe, Nr. 3a, Höchstbetrag 2.800 €Ertragsanteil nach Restlaufzeit, z. B. 26 % bei 25 JahrenHöchstbetrag oft durch KV/PV ausgeschöpft
Basisrente mit BU-BausteinNr. 2 Buchst. b bb, im Höchstbetrag voll abziehbaranderer Besteuerungsmaßstab (Steuerberater)lebenslange Leibrente, Versicherungsfall bis 67
Betriebskostenabsicherungnur betrieblicher Anteil Betriebsausgabe (BFH, VIII R 36/09)Entschädigung: EinzelfallAufteilung nach Prämienverhältnis
BU über die GmbHArbeitslohn oder vGA möglichje nach GestaltungSteuerberater, siehe BU über die GmbH

Was heißt das für Ihre Entscheidung?

Die Steuer ist nie der Hauptgrund für eine BU – der Hauptgrund ist Ihr Einkommen. Sie bestimmt allenfalls, wie sich der Beitrag verteilt, nicht, ob Sie die Absicherung brauchen. Fragen Sie sich zuerst, wie viel Rente Ihr Gewinn trägt (Renten-Rechner), welche Bedingungen für Ihren Betrieb passen (Umorganisationsklausel) und ob die gesetzliche Absicherung genügt (Erwerbsminderungsrente für Selbstständige). Erst danach lohnt der Blick auf die Steuer.

  • Sind meine Kranken- und Pflegebeiträge schon über 2.800 €? Dann bringt der BU-Beitrag keinen zusätzlichen Abzug.
  • Gilt bei mir der Höchstbetrag von 2.800 € oder 1.900 € (Beihilfe, Zuschuss)?
  • Veranlagen wir zusammen? Dann addieren sich die Höchstbeträge.
  • Wäre eine Basisrente mit BU-Baustein steuerlich und inhaltlich sinnvoll – und was kostet sie im Vergleich?
  • Wie wird die spätere Rente besteuert, und wie lange läuft sie?
  • Bei GmbH oder Betriebskostenabsicherung: Steuerberater fragen, bevor Sie buchen.

Was teilt sich den Höchstbetrag mit der BU?

Der Höchstbetrag gilt nicht für die BU allein. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nennt neben Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen auch Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie reine Todesfallrisikoversicherungen. Alle diese Beiträge teilen sich, soweit sie überhaupt berücksichtigt werden, den verbleibenden Platz im Höchstbetrag. Wer neben der BU eine private Haftpflicht, eine Unfallversicherung und eine Risikolebensversicherung hat, merkt oft, dass der freie Spielraum schon durch diese kleineren Verträge aufgebraucht wird – oder gar nicht erst bestand, weil Kranken- und Pflegebeiträge vorgehen. Das ist ein Grund, die Steuerwirkung nicht überzubewerten: Die BU wird in den meisten Fällen nicht wegen der Steuer abgeschlossen, sondern wegen des Einkommensrisikos.

Typische Irrtümer zur BU und Steuer

„Die BU ist als Betriebsausgabe voll absetzbar.“ Die Rechtsprechung sieht das in der Regel anders (BFH, 14.10.2013); ein Abzug ist meist nur als Sonderausgabe im Höchstbetrag möglich. Verbuchen Sie Beiträge nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Steuerberater als Betriebsausgabe.

„Mit 2.800 € Höchstbetrag ist die BU immer abgedeckt.“ Der Höchstbetrag wird zuerst von den Kranken- und Pflegebeiträgen verbraucht. Bei vielen Selbstständigen bleibt kein Platz.

„Wenn ich die BU absetze, ist die Rente steuerfrei.“ Die Besteuerung der Rente ist eine eigene Frage: Private BU-Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert, unabhängig davon, ob die Beiträge steuerlich wirksam waren.

„Die Basisrente macht aus der BU eine Steuersparidee.“ Die Basisrente mit BU-Baustein kann steuerlich anders wirken, ist aber eine lebenslange Altersvorsorge mit eigenen Bedingungen. Ob sie als Absicherung der Arbeitskraft taugt, hängt vom Vertragsinhalt ab, nicht von der Steuer.

Fragen an Ihren Steuerberater

  • Wie hoch sind meine Basis-Kranken- und Pflegebeiträge im Jahr, und bleibt ein Spielraum im Höchstbetrag?
  • Gibt es bei mir Besonderheiten bei der Zusammenveranlagung oder Familienversicherung?
  • Wie ist mein Betriebskostenschutz zu behandeln, und kann ein Anteil Betriebsausgabe sein?
  • Würde sich eine Basisrente mit BU-Baustein steuerlich und finanziell lohnen?
  • Wie sollte ich Beiträge im Jahr der Gründung oder bei stark schwankendem Gewinn verteilen?

Quellen und Hinweise

Die Gesetze haben wir auf gesetze-im-internet.de gelesen, die BFH-Entscheidungen aus Sekundärquellen; aktuelle Verwaltungsanweisungen und neuere Rechtsprechung haben wir nicht ausgewertet. Die Rechenbeispiele sind frei gewählt und ersetzen keine Steuerberechnung. Wir empfehlen weder Produkte noch Gestaltungen. Wenn Sie Ihre Situation sortieren möchten: Der Selbstständigen-Check dauert 60 Sekunden und kommt ohne Gesundheitsfragen aus; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk erläutert danach die Vertragsseite, die Steuerseite klärt Ihr Steuerberater.

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Häufige Fragen

Kann ein Selbstständiger die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen?

Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung im Rahmen des Höchstbetrags: Zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind bis 2.800 € je Kalenderjahr abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Übersteigen die Kranken- und Pflegebeiträge diesen Betrag bereits, entfällt ein zusätzlicher Abzug für die BU (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Ist die BU für Selbstständige eine Betriebsausgabe?

In der Regel nicht. Der Bundesfinanzhof ordnet das abgesicherte Risiko der privaten Lebensführung zu, die Beiträge sind meist Sonderausgaben; eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil scheidet aus (BFH, Beschluss vom 14.10.2013, VI B 20/13, mit Verweis auf VI B 64/04 vom 15.06.2005). Über Ausnahmen in besonderen Konstellationen entscheidet Ihr Steuerberater.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen?

2.800 € je Kalenderjahr; 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, etwa bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss. Bei Zusammenveranlagung ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der Einzelbeträge (§ 10 Abs. 4 EStG). Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; das haben wir nicht abschließend geprüft.

Wie wird die BU-Rente besteuert?

Private BU-Renten unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG): Weil BU-Renten meist bis zum Endalter befristet sind, gilt der Anteil nach der Restlaufzeit, etwa 21 % bei 20 Jahren und 26 % bei 25 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV); 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn mit 65 oder 66. Renten aus Basisrente oder betrieblicher Altersversorgung folgen anderen Regeln.

Was ist eine Basisrente mit BU-Baustein?

Eine Basisrente mit Berufsunfähigkeitsabsicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG: Sie setzt eine monatliche lebenslange Rente und einen Versicherungsfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres voraus. Beiträge sind im Rahmen des Höchstbetrags voll abziehbar. Ob das für Sie passt, beurteilen Steuerberater und Altersvorsorge-Berater.

Zahlt sich die Steuerersparnis bei der BU wirklich aus?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei vielen Selbstständigen ist der Höchstbetrag durch die Kranken- und Pflegebeiträge schon ausgeschöpft, dann bringt der BU-Beitrag keinen zusätzlichen Abzug. Wie viel Spielraum Sie haben, zeigt eine Größenordnung im BU-Steuer-Rechner; die verbindliche Berechnung macht Ihr Steuerberater.

Quellen

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2 und 3a, Abs. 3, Abs. 4) – abgerufen 25.10.2026
  2. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Renten) – abgerufen 24.10.2026
  3. § 55 EStDV – Ertragsanteil bei abgekürzten Leibrenten – abgerufen 24.10.2026
  4. § 4 EStG – Gewinn, Betriebsausgaben (Abs. 4) – abgerufen 25.10.2026
  5. § 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben – abgerufen 25.10.2026
  6. BFH, Beschluss vom 14.10.2013 – VI B 20/13 – Sekundärwiedergabe; verweist auf VI B 64/04 vom 15.06.2005 (BFH/NV 2005, 1796)
  7. BFH, Urteil vom 24.08.2011 – VIII R 36/09 (Betriebskostenversicherung eines Zahnarztes) – Sekundärwiedergabe
  8. IWW: BFH, Beschluss vom 15.06.2005 – VI B 64/04 – Sekundärquelle, Beschlusstext nicht eingesehen
Redaktion BU-Selbstständige.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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