Inhalt (9 Abschnitte)
- Warum gibt es überhaupt einen Verzicht?
- Variante 1: Die Mitarbeitergrenze
- Variante 2: Kaufmännische Tätigkeit und die 90-%-Regel
- Beispielrechnung: Ein Betrieb, vier Zählweisen
- Stichtag: Wann müssen die Voraussetzungen vorliegen?
- Rechtsform und Berufsgruppe: Wer fällt zusätzlich unter den Verzicht?
- Wie weisen Sie die Voraussetzungen im Leistungsfall nach?
- Fragen an den Berater, bevor Sie unterschreiben
- Was der Verzicht leistet und was daneben bleibt
- In den acht von uns gelesenen Bedingungswerken (Abruf 25.10.2026) liegt die Mitarbeitergrenze für den Verzicht bei weniger als fünf (Alte Leipziger, Barmenia, Gothaer, Swiss Life) oder weniger als zehn Mitarbeitern (Allianz, Continentale, Signal Iduna); das Werk des Volkswohl Bund prüft erst ab fünf Mitarbeitern und verzichtet bei allen Freiberuflern.
- Die zweite Verzichtsvariante knüpft an die Tätigkeit an: Fünf Werke nennen Akademiker mit mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Arbeitszeit, Signal Iduna verlangt keinen Abschluss, der Volkswohl Bund spricht von „weniger als 90 %“ als Prüfvoraussetzung.
- Gezählt wird unterschiedlich: Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten nehmen fünf Werke ausdrücklich aus, bei Teilzeitkräften, Geringfügigen und dem Beobachtungszeitraum (teils zwei Jahre) unterscheiden sich die Regeln.
- Eine einheitliche Marktgrenze „fünf Mitarbeiter und 90 %“ gibt es nicht – wer die Zahlen aus einem Bedingungswerk auf andere überträgt, kann sich verrechnen.
Ob der Versicherer auf die Umorganisationsprüfung verzichtet, steht in den Bedingungen: In den acht von uns gelesenen Werken (Stand Oktober 2026) liegt die Mitarbeitergrenze bei weniger als fünf oder weniger als zehn Mitarbeitern, hinzu kommt häufig eine 90-%-Regel für kaufmännische Tätigkeit. Die Schwellen, die Zählweise und der Stichtag sind nicht einheitlich – eine Zahl aus einem Werk lässt sich nicht auf andere übertragen.
Warum gibt es überhaupt einen Verzicht?
Die Umorganisationsklausel (Grundlagen: Umorganisationsklausel in der BU) macht die Leistungsprüfung bei Selbstständigen aufwendig und streitanfällig. Viele Versicherer haben deshalb Gruppen definiert, bei denen sie die Frage gar nicht stellen. Der Gedanke dahinter: Wer allein oder mit wenigen Beschäftigten arbeitet, kann seinen Betrieb kaum sinnvoll umbauen, und wer ohnehin vor allem plant, verwaltet oder leitet, hat keine operativen Aufgaben, die sich verlagern ließen. Der Verzicht ist also eine Vertragsleistung – kein Gesetz und keine Gerichtspraxis, auf die man sich ohne Klausel berufen könnte.
Für Sie hat das eine praktische Seite. Der Verzicht gilt nur, soweit er im Wortlaut steht und seine Voraussetzungen im Leistungsfall erfüllt sind. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob es einen Verzicht gibt, sondern unter welchen Bedingungen und zu welchem Stichtag. Die Gegenüberstellung der acht Bedingungswerke finden Sie auf der Datenseite Umorganisation in den Bedingungen.
Variante 1: Die Mitarbeitergrenze
Die häufigste Variante knüpft an die Zahl der Beschäftigten an. Vier der acht Werke verzichten bei weniger als fünf Mitarbeitern (Alte Leipziger, Barmenia, Gothaer, Swiss Life). Drei ziehen die Grenze bei weniger als zehn: Allianz zählt nur aus- oder angelernte Angestellte, Continentale jede im Betrieb mitwirkende Person, Signal Iduna nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter. Das Werk des Volkswohl Bund geht anders vor: Es nennt die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer prüft – angemeldetes Gewerbe, mindestens fünf Mitarbeiter und weniger als 90 % kaufmännische Arbeit – und stellt klar, dass bei allen Freiberuflern auf die Umorganisation verzichtet wird.
Wer wird mitgezählt?
Fünf Werke (Allianz, Alte Leipziger, Continentale, Gothaer, Volkswohl Bund) nehmen Auszubildende, Praktikanten und meist auch Werkstudenten ausdrücklich aus; Barmenia und Swiss Life erwähnen sie nicht, Signal Iduna schließt nur geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte aus. Darüber hinaus gehen die Regeln auseinander:
- Teilzeitkräfte: Der Volkswohl Bund zählt sie als volle Arbeitskräfte; bei Signal Iduna zählen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, Geringfügige und kurzfristig Beschäftigte nicht.
- Status: Continentale zählt jede Person, die im Rahmen der Geschäftsprozesse mitwirkt, ohne Rücksicht auf den arbeitsrechtlichen Status.
- Qualifikation: Allianz zählt nur aus- oder angelernte Angestellte, die Alte Leipziger hat für Heilberufe eine eigene Zählregel (nur Angestellte mit akademischem Abschluss in einem Heilberuf).
- Zeitraum: Alte Leipziger und Continentale schauen auf die letzten zwei Jahre durchgehend, Signal Iduna auf die zwei Jahre vor der Anspruchstellung.
Wie sich das auf konkrete Betriebe auswirkt, zeigt die Beispielrechnung weiter unten. Vertiefende Fragen zu Personal und Umorganisation behandelt die Seite Umorganisation und Mitarbeitende.
Variante 2: Kaufmännische Tätigkeit und die 90-%-Regel
Die zweite Variante knüpft an das, was Sie tagsüber tun. Allianz, Alte Leipziger, Barmenia, Gothaer und Swiss Life nennen Akademiker, die mindestens 90 % ihrer Arbeitszeit kaufmännisch, planerisch, leitend oder organisatorisch arbeiten. Signal Iduna verlangt keinen akademischen Abschluss, nur den Anteil von 90 % an der täglichen Arbeitszeit. Bei Continentale stehen akademische Ausbildung, Mitarbeiterzahl und ein 90-%-Anteil Innendienst im Wortlaut zusammen; die Verknüpfung beschreibt die Fundstelle, die wir deshalb nicht auslegen. Beim Volkswohl Bund ist der Anteil Teil der Prüfvoraussetzung: Wer 90 % oder mehr kaufmännisch arbeitet, wird nicht geprüft.
Die Zahl klingt eindeutig, ist es aber nicht. „Kaufmännisch“ und „organisatorisch“ sind Begriffe, die man im Streitfall mit Tätigkeitsbeschreibungen füllen muss. Ein Inhaber, der Angebote kalkuliert, Termine koordiniert und Kunden betreut, aber an Wochenenden selbst im Betrieb mithilft, kommt vielleicht auf 80 %. Wer das später belegen soll, braucht Aufzeichnungen: Tätigkeitsbeschreibung, Zeitverteilung, Rollenbilder im Betrieb. Die Rechtsprechung des BGH verlangt von mitarbeitenden Inhabern, dass sie ihre konkrete Arbeitsweise darlegen können (siehe Urteile zur Umorganisation).
Beispielrechnung: Ein Betrieb, vier Zählweisen
Ein Modellbetrieb, rein illustrativ: drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte mit Sozialversicherung, zwei Minijobber, ein Auszubildender und ein Praktikant. Wie viele „Mitarbeiter“ hat er? Die Tabelle gibt die sinngemäße Zählweise an. Ob ein konkreter Fall so entschieden würde, hängt vom Wortlaut ab; hier geht es nur um die Größenordnung.
| Bedingungswerk (sinngemäße Zählweise) | Gezählte Mitarbeiter | Schwelle | Ergebnis nach dem Wortlaut |
|---|---|---|---|
| Alte Leipziger: alle Mitarbeiter außer Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten | 7 | weniger als 5 | Schwelle überschritten (Prüfung möglich) |
| Continentale: jede mitwirkende Person, außer Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten | 7 | weniger als 10 | Unter der Schwelle (zusätzlich 90-%-Anteil im Wortlaut) |
| Signal Iduna: nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter | 5 | weniger als 10 | Unter der Schwelle |
| Volkswohl Bund: Teilzeit zählt voll, ohne Aushilfen, Azubis, Praktikanten | 5 | mindestens 5 (Prüfung nur dann) | Schwelle erreicht (Prüfung möglich, sofern auch Gewerbe und weniger als 90 % kaufmännisch) |
Dasselbe Team landet also je nach Wortlaut oberhalb oder unterhalb der Grenze. Wer die Zahl im Kopf hat, die „bei Versicherern üblich“ sei, übersieht diese Unterschiede. Genau deshalb bildet die Datenseite die Fassungen einzeln ab.
Stichtag: Wann müssen die Voraussetzungen vorliegen?
Ein oft übersehener Punkt ist der Zeitpunkt. Die Alte Leipziger stellt auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit ab, bei der Mitarbeiterzahl auf die letzten zwei Jahre durchgehend. Continentale schaut auf die zwei Jahre vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, Signal Iduna auf die zwei Jahre vor der Anspruchstellung, Swiss Life auf den aktuellen Beschäftigungsstand ohne ausdrücklichen Zeitraum. Das macht einen Unterschied, wenn der Betrieb wächst: Wer kurz vor dem Leistungsfall Personal aufgebaut hat, kann die Schwelle überschreiten, ohne dass sich an seiner Arbeitsweise etwas geändert hat. Umgekehrt kann ein Betrieb, der schrumpft, wieder unter die Grenze fallen.
Daraus folgt eine einfache Routine: Prüfen Sie bei Personalentscheidungen, was Ihre Bedingungen zur Schwelle sagen, und dokumentieren Sie die Beschäftigungsverhältnisse (Art, Umfang, Dauer). Ein Experte aus unserem Partnernetzwerk kann die Fassungen vergleichen; den Einstieg bietet der Selbstständigen-Check.
Rechtsform und Berufsgruppe: Wer fällt zusätzlich unter den Verzicht?
Neben Mitarbeiterzahl und Tätigkeitsanteil kennen einzelne Werke Gruppenregeln. Der Volkswohl Bund verzichtet bei allen Freiberuflern und nennt beispielhaft Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Gothaer nimmt Human- und Zahnmediziner, Ingenieure und Kammerberufe aus. Swiss Life verzichtet immer bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern und sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern; die Alte Leipziger zählt Vorstände, nicht beherrschende Geschäftsführer und Arbeitnehmer mit Direktionsbefugnissen schon begrifflich nicht zu den Selbständigen im Sinne der Klausel, und Continentale prüft bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern nicht.
Für Geschäftsführer ist das besonders relevant, weil der Status entscheidet, ob sie als „Selbstständige“ gelten. Die Details stehen auf der Seite Umorganisationsklausel für GmbH-Geschäftsführer. Freiberufler und Kammerberufe finden in den Seiten BU für Rechtsanwälte und BU für Freiberufler den Zusammenhang mit der gesetzlichen Absicherung und dem Versorgungswerk.
Wie weisen Sie die Voraussetzungen im Leistungsfall nach?
Der Verzicht greift nur, wenn seine Voraussetzungen feststehen. Je nach Variante brauchen Sie unterschiedliche Belege. Das folgende Raster ist eine Orientierung, keine Pflichtliste aus den Bedingungen:
- Mitarbeiterzahl: Lohnjournale, Anmeldungen bei der Sozialversicherung, Arbeitsverträge, Dienstpläne für den maßgeblichen Zeitraum (bei zweijährigem Zeitraum: lückenlos).
- Akademischer Abschluss: Urkunden oder Zeugnisse der Hochschule.
- 90-%-Anteil: Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen, Terminkalender, Rechnungs- und Projektübersichten, Aussagen von Mitarbeitenden oder Kunden.
- Status als Freiberufler oder Kammermitglied: Zulassung, Kammerbescheinigung, Gewerbeanmeldung (relevant etwa beim Volkswohl Bund, wo ein angemeldetes Gewerbe Voraussetzung der Prüfung ist).
Die Nachweispflicht ist vertraglich unterschiedlich geregelt. Mehrere Bedingungswerke verlangen im Leistungsverfahren Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen (siehe Gewinnnachweis bei der BU); ob das auch für den Verzicht gilt, steht im jeweiligen Wortlaut.
Fragen an den Berater, bevor Sie unterschreiben
Wenn Sie ein Angebot prüfen, helfen konkrete Fragen mehr als die Suche nach der „besten“ Zahl. Sinnvoll sind unter anderem:
- Welche Mitarbeitergrenze gilt, und wer wird wie gezählt (Teilzeit, Minijob, Auszubildende, freie Mitarbeiter)?
- Welcher Zeitraum und welcher Stichtag sind maßgeblich, und was passiert, wenn mein Betrieb wächst?
- Muss ich einen akademischen Abschluss nachweisen, und wie wird der 90-%-Anteil festgestellt?
- Gilt der Verzicht auch für spätere Nachversicherungen, oder greift dort der dann gültige Tarif?
- Gibt es zusätzlich eine Umorganisationshilfe, falls der Versicherer die Rente wegen zumutbarer Umorganisation ablehnt?
Die Antworten gehören schriftlich in die Beratungsdokumentation oder direkt in die Bedingungen, nicht nur ins Gespräch.
Was der Verzicht leistet und was daneben bleibt
Der Verzicht auf die Umorganisationsprüfung bedeutet nicht, dass der Versicherer in jedem Fall leistet. Er betrifft nur eine von mehreren Prüfungen. Es bleiben die Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit (in den gelesenen Werken überwiegend mindestens 50 %), die Verweisungsregeln und die Mitwirkungspflichten im Leistungsverfahren. Zudem ist der Verzicht kein Ersatz für eine saubere Dokumentation der Tätigkeit. Und: Ein Verzicht am Schwellenwert „fünf Mitarbeiter“ kann bei einem Bedingungswerk mit „zehn“ anders ausgehen – nicht besser oder schlechter, sondern anders.
Das können Sie jetzt prüfenSuchen Sie in Ihrem Vertrag die Stelle zur Umorganisation. Notieren Sie Mitarbeitergrenze, Zählregel, Zeitraum und 90-%-Regel. Der Umorganisations-Check führt Sie in acht Fragen durch diese Punkte, ohne Gesundheitsfragen.
Kein Teil dieser Seite ist eine Rechtsberatung oder Empfehlung eines Versicherers. Für den Streitfall gilt: Der Wortlaut Ihres Vertrags und, wenn es darauf ankommt, ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Bei wie vielen Mitarbeitern verzichtet der Versicherer auf die Umorganisationsprüfung?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. In den acht von uns gelesenen Werken verzichten vier bei weniger als fünf Mitarbeitern, drei bei weniger als zehn; ein Werk prüft nur ab fünf Mitarbeitern. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags.
Zählen Minijobber, Teilzeitkräfte und Auszubildende mit?
In fünf der acht gelesenen Werke zählen Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten ausdrücklich nicht; Barmenia und Swiss Life erwähnen sie nicht. Bei Teilzeitkräften zählt der Volkswohl Bund sie als volle Arbeitskräfte, Signal Iduna nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Continentale jede mitwirkende Person unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status.
Was bedeutet die 90-%-Regel?
Wer als Akademiker mindestens 90 % seiner täglichen Arbeitszeit kaufmännisch, planerisch, leitend oder organisatorisch arbeitet, wird in mehreren Bedingungswerken von der Umorganisationsprüfung ausgenommen. Beim Volkswohl Bund ist es umgekehrt formuliert: Geprüft wird nur, wenn weniger als 90 % kaufmännisch gearbeitet wird.
Gilt der Verzicht auch, wenn mein Betrieb später wächst?
Nach den gelesenen Texten kommt es auf die Verhältnisse zum Leistungsfall an – teils bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, teils in den zwei Jahren davor. Wer wächst, kann die Schwelle also überschreiten. Klären Sie vor einer Personalaufstockung, was Ihre Bedingungen für diesen Fall sagen.
Verzichtet der Versicherer bei Freiberuflern immer?
Nicht generell. Der Volkswohl Bund nennt ausdrücklich alle Freiberufler, Gothaer nennt Human- und Zahnmediziner, Ingenieure und Kammerberufe. Andere Werke knüpfen an Mitarbeiterzahl und Tätigkeitsanteil an. Die Berufsbezeichnung allein entscheidet dort nichts.
Quellen
- Volkswohl Bund: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung, BED.SBU.0625, § 1 Abs. 2 – abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Bedingungen BUZ Tarife BZ10/BZ11 (pm 2500, 01.2026), § 2 Abs. 3 – abgerufen 25.10.2026
- Signal Iduna: SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS, Fassung 01.2026, § 2 Abs. 2 – abgerufen 25.10.2026
- Continentale: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU, Stand 01.01.2026, Kapitel II Nummer 1.4 – abgerufen 25.10.2026
- Allianz: Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice E356, Teil A, (009) 06/2025, Ziff. 1.7 Abs. 1 g) – abgerufen 25.10.2026
- Barmenia SoloBU (L 3859, 01/2021), Gothaer BU Premium (Version 23.03.2026) und Swiss Life (07.2021): Fundstellen auf der Datenseite – Swiss Life Abschnitt 2.1 abgerufen 25.10.2026; weitere Links auf der Datenseite
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.