Rechner

BU steuerlich absetzbar für Selbstständige: Rechner zum Höchstbetrag

Selbstständige können BU-Beiträge in der Regel nicht als Betriebsausgabe abziehen – aber als Vorsorgeaufwendung im Rahmen des Höchstbetrags. Ob das etwas bringt, hängt davon ab, wie viel vom Höchstbetrag nach der Krankenversicherung übrig bleibt. Die Steuer spricht nicht gegen die BU – mit dem Rechner planen Sie den Beitrag realistisch.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Warum Selbstständige die BU meist nicht als Betriebsausgabe absetzen können
  2. Wie wirkt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
  3. Beispielrechnung: Berater mit eigener Krankenversicherung
  4. Basisrente mit BU-Baustein: eine andere Regel
  5. Und die BU-Rente selbst: Wie wird sie versteuert?
  6. Was der Rechner nicht abbildet
Das Wichtigste in Kürze
  • BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Jahr abziehbar (1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss).
  • Übersteigen die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag, scheidet ein Abzug der BU-Beiträge aus (§ 10 Abs. 4 EStG) – bei Selbstständigen mit hohen Krankenversicherungsbeiträgen ist das häufig der Fall.
  • Als Betriebsausgabe gelten BU-Beiträge bei Selbstständigen in der Regel nicht (BFH, Beschluss vom 15.06.2005, VI B 64/04); neuere Verwaltungspraxis klärt der Steuerberater.
  • Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, bei der üblichen befristeten Rente nach der Restlaufzeit, z. B. mit 26 % bei 25 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV).

BU-Beiträge sind für Selbstständige sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und mit Kranken- und Pflegebeiträgen zusammen nur bis 2.800 € je Jahr abziehbar (Ehegatten 5.600 €); als Betriebsausgabe gelten sie in der Regel nicht (BFH, 15.06.2005). Der Rechner zeigt, wie viel vom Höchstbetrag bei Ihnen noch frei ist:

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Höchstbetrag
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Noch frei nach Kranken-/Pflegebeiträgen
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BU-Anteil, der wirkt
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Größenordnung der Steuerwirkung pro Jahr

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Stand 25.10.2026. Rechnung: freier Rest = Höchstbetrag − Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG); wirksam = Minimum aus BU-Beitrag plus weiteren Beiträgen und freiem Rest, anteilig auf den BU-Beitrag; Steuerwirkung = wirksamer Anteil × Ihr Grenzsteuersatz (Schätzung). Der Höchstbetrag von 1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss ist nicht eingerechnet. Basisrente mit BU-Baustein und Sonderfälle (z. B. GmbH) sind nicht enthalten. Für 2027 wurde keine Änderung der Höchstbeträge gefunden; das ist nicht verbindlich. Das Ergebnis ist eine Größenordnung, keine Steuerberechnung und keine Steuerberatung.

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  • Freier Höchstbetrag nach Kranken- und Pflegebeiträgen
  • Größenordnung der Steuerwirkung
  • Selbstständigen-Fahrplan als PDF

Warum Selbstständige die BU meist nicht als Betriebsausgabe absetzen können

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert aber das Risiko des Inhabers selbst ab – seine Arbeitskraft und sein Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb mit Beschluss vom 15.06.2005 (VI B 64/04) die Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung bei Selbstständigen nicht als Betriebsausgaben anerkannt; sie gelten in der Regel als Sonderausgaben, weil das abgesicherte Risiko überwiegend der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, und eine Aufteilung in beruflichen und privaten Anteil ist nicht möglich (Sekundärwiedergabe IWW). Die Entscheidung ist 2005 ergangen; ob Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung inzwischen Ausnahmen kennen, prüft Ihr Steuerberater – insbesondere bei Konstruktionen über eine GmbH.

Wie wirkt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen?

BU-Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Zusammen mit den Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 3) sind sie nach § 10 Abs. 4 EStG je Kalenderjahr bis 2.800 € abziehbar; bei Zusammenveranlagung addieren sich die Höchstbeträge. Der geringere Betrag von 1.900 € gilt bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, etwa über Beihilfe oder einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Übersteigen die Beiträge zur Basisabsicherung den Höchstbetrag, scheidet ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3a aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Nr. 3 und 3a zusammen). Quelle: § 10 Abs. 4 EStG, abgerufen 25.10.2026; für 2027 wurde keine Änderung gefunden (nicht verbindlich). Stand: Oktober 2026.
FallHöchstbetrag je JahrTypisch für
Regelfall, Einzelveranlagung2.800 €Selbstständige mit eigener Krankenversicherung
Regelfall, Zusammenveranlagung5.600 €Ehegatten, die beide den Regelfall haben
Anspruch auf Beihilfe oder steuerfreien Arbeitgeberzuschuss1.900 €Beamte, Angestellte mit Zuschuss

Beispielrechnung: Berater mit eigener Krankenversicherung

Eine Modellrechnung: Ein Berater zahlt 5.400 € im Jahr für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (450 € im Monat) und 90 € im Monat für die BU (1.080 € im Jahr). Der Höchstbetrag beträgt 2.800 €. Die Basisbeiträge von 5.400 € übersteigen ihn bereits; der Rechner zeigt „frei: 0 €“, ein Abzug der BU-Beiträge scheidet nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG aus. Die BU wirkt steuerlich nicht zusätzlich – das ist kein Argument gegen die BU, nur gegen die Erwartung einer Steuerersparnis.

Ein anderes Bild: Zahlt ein Selbstständiger mit Zusammenveranlagung 4.000 € für Kranken- und Pflegeversicherung beider Ehegatten, sind vom Höchstbetrag von 5.600 € noch 1.600 € frei. Bei BU-Beiträgen von 1.080 € und weiteren Beiträgen von 300 € passen beide in den freien Rest von 1.600 €; auf die BU entfallen 1.080 €, und bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Größenordnung von 324 € im Jahr. Das ist eine Schätzung, keine Steuerberechnung: Die tatsächliche Wirkung hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen und den übrigen Abzügen ab.

Basisrente mit BU-Baustein: eine andere Regel

Für Beiträge zu einer Basisrente, die eine BU-Absicherung enthält, gilt eine eigene Regel: Der Vertrag muss eine monatliche lebenslange Leibrente vorsehen, der Versicherungsfall muss bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eintreten, und die Beiträge sind im Rahmen des Höchstbetrags für Basisrenten seit 2023 vollständig abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb, Abs. 3 EStG). Der Euro-Höchstbetrag für 2026 ist in Ratgebern mit 30.826 € zu finden, im Gesetz steht kein Euro-Wert; wir rechnen ihn deshalb nicht ein. Ob die Basisrente-Konstruktion für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Steuersatz, Ihrer Altersvorsorge und den Vertragsbedingungen ab – eine Frage für Steuerberater und Experten.

Und die BU-Rente selbst: Wie wird sie versteuert?

Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG): Weil BU-Renten in der Regel bis zum Endalter befristet sind, werden sie als abgekürzte Leibrente nach der Restlaufzeit besteuert (die 18 % bei Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren gelten nur für lebenslange Renten), zum Beispiel mit 21 % bei 20 Jahren, 26 % bei 25 Jahren und 30 % bei 30 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV). Ist der Rentner bei Beginn mindestens so alt wie in der dritten Spalte der Tabelle angegeben, gilt stattdessen die Tabelle der lebenslangen Rente. Details zur Besteuerung der BU-Rente aus Basisrente oder betrieblicher Altersversorgung sind abweichend und gehören zum Steuerberater.

Was der Rechner nicht abbildet

  • Er berechnet keine Steuer. Der Grenzsteuersatz ist eine Schätzung; die Wirkung hängt vom gesamten Steuerfall ab.
  • Er kennt Ihre Beihilfeansprüche und steuerfreien Zuschüsse nicht (dann gilt 1.900 €).
  • Er bildet GmbH-Konstruktionen nicht ab: Die steuerliche Behandlung von BU-Beiträgen, die eine GmbH für ihren Geschäftsführer zahlt, hängt vom Einzelfall ab (Stichwort verdeckte Gewinnausschüttung) – das gehört zu Ihrem Steuerberater.
  • Er bewertet nicht, welche BU zu Ihnen passt. Die Steuer ist nie der Hauptgrund für die BU – entscheidend sind Bedarf und Bedingungen. Starten Sie dazu den Selbstständigen-Check oder den BU-Renten-Bedarf aus Gewinn.

Häufige Fragen

Kann ich als Selbstständiger die BU von der Steuer absetzen?

Als sonstige Vorsorgeaufwendung ja, aber nur im Rahmen des Höchstbetrags von 2.800 € zusammen mit Ihren Kranken- und Pflegebeiträgen (§ 10 Abs. 4 EStG). Als Betriebsausgabe in der Regel nicht (BFH, 15.06.2005). Ob es bei Ihnen etwas bringt, zeigt der Rechner; die Einzelheiten klärt Ihr Steuerberater.

Warum bringt die BU bei mir steuerlich oft nichts?

Weil die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung zuerst den Höchstbetrag ausfüllen. Übersteigen sie 2.800 € (bei Zusammenveranlagung 5.600 €), scheidet ein zusätzlicher Abzug der BU-Beiträge aus. Selbstständige zahlen Kranken- und Pflegeversicherung allein und liegen deshalb oft darüber.

Gelten 2.800 € oder 1.900 €?

Für Selbstständige in der Regel 2.800 €. Der Höchstbetrag von 1.900 € gilt bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, etwa bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss (§ 10 Abs. 4 EStG).

Ist die Basisrente mit BU-Baustein besser absetzbar?

Beiträge zu einer Basisrente mit BU-Baustein sind im Rahmen des Höchstbetrags für Basisrenten vollständig abziehbar, wenn der Vertrag die Voraussetzungen erfüllt (lebenslange Leibrente, Versicherungsfall bis Alter 67, § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ob sich das für Sie lohnt, klärt ein Steuerberater.

Wie wird die BU-Rente versteuert?

Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil versteuert; weil BU-Renten meist bis zum Endalter befristet sind, richtet er sich nach der Restlaufzeit (z. B. 26 % bei 25 Jahren, § 55 Abs. 2 EStDV); 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn mit 65 oder 66 Jahren. Das gilt für private Verträge, nicht für Basisrente oder betriebliche Altersversorgung.

Quellen

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a, Abs. 4) – abgerufen 25.10.2026
  2. § 22 EStG – Besteuerung von Renten (Ertragsanteil) – abgerufen 24.10.2026
  3. IWW: BFH, Beschluss vom 15.06.2005 – VI B 64/04 (BU-Beiträge keine Betriebsausgaben) – Sekundärquelle, Beschlusstext nicht eingesehen
  4. § 55 EStDV – Ertragsanteil bei abgekürzten Leibrenten – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Selbstständige.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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