Inhalt (9 Abschnitte)
- Was sagt das Gesetz zur Verweisung?
- Drei Prüfmaßstäbe im Vergleich
- Wie regeln die Bedingungswerke die abstrakte Verweisung?
- Der entscheidende Punkt: Verzicht auf Verweisung ist kein Verzicht auf Umorganisation
- Welcher Beruf gilt bei Selbstständigen als „zuletzt ausgeübt“?
- Lebensstellung: Wann passt eine andere Tätigkeit?
- Beispiele: Wer wird wie geprüft?
- Was ist mit der Krankentagegeldversicherung?
- So prüfen Sie Ihren Vertrag in vier Schritten
- Eine abstrakte Verweisung ist nach § 172 Abs. 3 VVG nur möglich, wenn sie vereinbart ist; sieben der acht von uns gelesenen Bedingungswerke verzichten ausdrücklich darauf, Swiss Life beschränkt die Verweisung auf eine konkret ausgeübte vergleichbare Tätigkeit (Abruf 25.10.2026).
- Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung bedeutet nicht, dass Selbstständige nicht auf eine zumutbare Umorganisation ihres Betriebs verwiesen werden können: Alle acht Werke enthalten zusätzlich eine Umorganisationsklausel, teils mit Verzichtsregeln.
- Die abstrakte Verweisung fragt nach irgendeiner anderen Tätigkeit, die zu Ausbildung und Lebensstellung passt; die konkrete Verweisung nach einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; die Umorganisation danach, ob im eigenen Betrieb nach zumutbarem Umbau eine angemessene Tätigkeit möglich wäre.
- Der BGH stellte am 14.12.2016 (IV ZR 422/15, Rn. 11) klar, dass die Umorganisationsverweisung der BU angehört, nicht dem Krankentagegeld.
Eine abstrakte Verweisung erlaubt dem Versicherer, auf irgendeine andere zumutbare Tätigkeit zu verweisen; nach § 172 Abs. 3 VVG gilt sie nur, wenn sie vereinbart ist, und sieben der acht von uns gelesenen Bedingungswerke verzichten ausdrücklich darauf. Selbstständige müssen zusätzlich die Umorganisationsklausel beachten, denn sie fragt nicht nach einem anderen Beruf, sondern nach einer angemessenen Tätigkeit im eigenen Betrieb nach zumutbarem Umbau.
Was sagt das Gesetz zur Verweisung?
§ 172 Abs. 2 VVG beschreibt die Berufsunfähigkeit als Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer auszuüben. Abs. 3 erlaubt den Parteien zu vereinbaren, dass der Versicherer nur leisten muss, wenn die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das ist die Verweisungsklausel. Das Gesetz kennt demnach zwei Zustände: die Verweisung auf eine Tätigkeit, die jemand ausübt (konkret), und auf eine, die jemand ausüben kann (abstrakt). Ob eine der beiden gilt, bestimmt der Vertrag. Die Umorganisation steht nicht im Gesetz; sie ist eine Bedingungsklausel (Umorganisationsklausel in der BU).
Drei Prüfmaßstäbe im Vergleich
Für Selbstständige sind drei Fragen zu unterscheiden. Sie werden im Alltag oft vermischt, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Nachweise und – je nach Vertrag – unterschiedliche Verzichtsregeln.
| Merkmal | Abstrakte Verweisung | Konkrete Verweisung | Umorganisation |
|---|---|---|---|
| Frage | Könnte die versicherte Person irgendeine andere passende Tätigkeit ausüben? | Übt sie tatsächlich eine andere, vergleichbare Tätigkeit aus? | Könnte sie im eigenen Betrieb nach zumutbarem Umbau noch angemessen tätig sein? |
| Voraussetzung im Gesetz | Nur wenn vereinbart (§ 172 Abs. 3 VVG) | Nach der Bedingungslage üblich; § 172 Abs. 3 VVG beschreibt den Maßstab | Keine gesetzliche Regel; Bedingungsklausel |
| Typische Regelung | In den gelesenen Werken ausgeschlossen | Zulässig, wenn die Tätigkeit zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Lebensstellung passt | Zulässig für Selbstständige; oft mit Verzichtsregeln |
| Bezug zum Betrieb | keiner | keiner (andere Tätigkeit) | unmittelbar (der eigene Betrieb) |
Wie regeln die Bedingungswerke die abstrakte Verweisung?
Alle acht Werke, die wir gelesen haben, behandeln die Frage. Die Tabelle zeigt, wie sie es tun; die genauen Formulierungen stehen in den Fundstellen.
| Versicherer | Regelung (sinngemäß) |
|---|---|
| Allianz | Die Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nicht vor (Ziff. 1.7 Abs. 1 c) |
| Alte Leipziger | Verzicht auf die abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung bei tatsächlicher Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 und 2) |
| Barmenia | Verzicht auf die abstrakte Verweisung (§ 2 Abs. 1); konkrete Verweisung bei tatsächlich ausgeübter Tätigkeit |
| Continentale | Verzicht auf die abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung auf einen vergleichbaren, tatsächlich ausgeübten Beruf nach Würdigung des Einzelfalls |
| Gothaer | Verzicht auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung (§ 2 Abschn. I Abs. 1) |
| Signal Iduna | Verzicht auf die abstrakte Verweisung (§ 2 Abs. 1); konkrete Verweisung bei tatsächlich ausgeübter Tätigkeit nach Absatz 10 |
| Swiss Life | Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die versicherte Person übt eine vergleichbare Tätigkeit konkret aus (Abschnitt 1.1) |
| Volkswohl Bund | Verzicht auf die abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung bei tatsächlich ausgeübter, angemessener Tätigkeit (§ 1 Abs. 8 und 9) |
Der Verzicht ist heute in vielen neuen Bedingungswerken Standard. Das gilt nicht automatisch für ältere Verträge oder Tarife: Wer einen älteren Vertrag hat, sollte prüfen, ob die Verweisungsklausel enthalten ist. Der Begriff taucht in den Bedingungen unter Stichworten wie „abstrakte Verweisung“, „Verweisbarkeit“ oder „Lebensstellung“ auf.
Der entscheidende Punkt: Verzicht auf Verweisung ist kein Verzicht auf Umorganisation
Hier liegt die häufigste Fehlannahme. Ein Satz wie „Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung“ beantwortet nur die Frage, ob der Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweisen darf. Die Umorganisationsklausel stellt eine andere Frage: Wäre Ihr eigener Betrieb nach einem zumutbaren Umbau noch ein Ort, an dem Sie angemessen arbeiten könnten? In allen acht Werken stehen beide Regeln nebeneinander. Die Alte Leipziger etwa verzichtet auf die abstrakte Verweisung und sieht dennoch eine Prüfung der Umorganisation vor (§ 2 Abs. 3), mit Verzicht bei Akademikern mit mindestens 90 % kaufmännischer Tätigkeit oder bei weniger als fünf Mitarbeitern. Nicht alle Selbstständigen werden geprüft; der Verzicht auf die Verweisung allein deckt die Umorganisation aber nicht ab. Ein Vertrag mit Verzicht auf beides, soweit angeboten, bietet den klarsten Schutz – ein Experte zeigt Ihnen, welche Verträge dafür in Frage kommen. Die Seite Verzicht auf die Umorganisationsprüfung erklärt die Schwellen.
Häufige Annahme
- „Ohne abstrakte Verweisung ist meine Selbstständigkeit komplett geschützt.“
- „Umorganisation ist nur eine Spielart der Verweisung auf einen anderen Beruf.“
Was stimmt
- Die Umorganisationsklausel ist eine eigene Regel; sie kann trotz Verzicht auf die Verweisung gelten.
- Die Umorganisation betrifft den eigenen Betrieb, nicht einen anderen Beruf.
Welcher Beruf gilt bei Selbstständigen als „zuletzt ausgeübt“?
Alle Verweisungsfragen setzen voraus, dass klar ist, welcher Beruf überhaupt maßgeblich ist. Das Gesetz stellt auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Bei Angestellten ist das meist die Stelle mit ihren Aufgaben. Bei Selbstständigen ist das Berufsbild beweglicher, weil sie Aufgaben selbst zuschneiden. Mehrere Bedingungswerke regeln deshalb zusätzlich den leidensbedingten Berufswechsel: Hat jemand seinen Beruf wegen einer fortschreitenden Krankheit geändert, wird nach dem Beruf beurteilt, den er vor dem Leiden ausgeübt hat (so sinngemäß die Alte Leipziger und Allianz). Für Selbstständige, die ihre Tätigkeit schon vor dem Leistungsfall angepasst haben – etwa weniger Außendienst, mehr Büro –, ist diese Regel wichtig: Sie schützt davor, dass die Anpassung als „neuer Beruf“ gewertet wird.
Wer den Betrieb vor dem Leistungsfall verändert, sollte die Veränderung dokumentieren: Warum, ab wann, mit welchem Ergebnis für den Gewinn. Das erleichtert später die Abgrenzung zwischen dem Beruf vor und nach der Anpassung.
Lebensstellung: Wann passt eine andere Tätigkeit?
Die konkrete Verweisung hängt an der Lebensstellung. Allianz beschreibt sie als Ergebnis aus beruflichem Einkommen und sozialer Wertschätzung; eine andere Tätigkeit entspreche der Lebensstellung bereits dann nicht mehr, wenn Einkommen oder Wertschätzung spürbar unter das bisherige Niveau sinken, und die zumutbare Minderung des Einkommens betrage höchstens 20 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Barmenia, Alte Leipziger, Gothaer, Swiss Life und Volkswohl Bund nennen ähnliche Maßstäbe. Dieselbe Zahl taucht damit an zwei Stellen auf: bei der konkreten Verweisung auf eine andere Tätigkeit und bei der Umorganisation. Der Unterschied: Bei der Verweisung geht es um das Einkommen in der anderen Tätigkeit, bei der Umorganisation um den Gewinn des eigenen Betriebs nach dem Umbau. Mehr zur Prozentgrenze auf der Seite Einkommensminderung bei Umorganisation.
Beispiele: Wer wird wie geprüft?
Zwei erfundene Fälle zur Veranschaulichung, ohne Aussage über den Ausgang im Einzelfall:
- Beraterin mit eigenem Büro: Sie kann wegen einer Einschränkung keine Vor-Ort-Termine mehr wahrnehmen. Eine abstrakte Verweisung, etwa auf eine Anstellung als Beraterin bei einem Unternehmen, kommt bei Verzicht nicht in Frage. Hat sie einen Mitarbeiter, kann die Umorganisation geprüft werden – ob die Termine delegierbar sind, ohne dass ihre Stellung leidet. Ist sie allein tätig und überwiegend kaufmännisch, verzichten manche Werke auf die Prüfung.
- Handwerksmeister: Er nimmt nach der Einschränkung eine Anstellung als Disponent in einem anderen Betrieb an. Hier greift gegebenenfalls die konkrete Verweisung, weil er tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt – deren Vergleichbarkeit mit seiner Lebensstellung der Vertrag regelt.
Beide Beispiele zeigen, dass die Prüfungen unterschiedliche Ansatzpunkte haben. Für die Praxis gilt: Lesen Sie in Ihrem Vertrag beide Abschnitte und notieren Sie, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Der Umorganisations-Check hilft bei der Umorganisation, der Selbstständigen-Check bei der Einordnung insgesamt.
Was ist mit der Krankentagegeldversicherung?
Wer sich als Selbstständiger gegen Verdienstausfall absichert, begegnet der Umorganisation auch außerhalb der BU. Der BGH hat am 14.12.2016 (IV ZR 422/15, Randnummer 11) festgehalten, dass ein mitarbeitender Betriebsinhaber in der BU auf eine zumutbare Umorganisation verwiesen werden kann, in der Krankentagegeldversicherung jedoch nicht: Dort kann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation erst die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme seines Berufs zu schaffen (Sekundärwiedergabe). Zum Krankentagegeld für Selbstständige und zur Betriebsabsicherung allgemein: Betriebsunfähigkeitsversicherung.
So prüfen Sie Ihren Vertrag in vier Schritten
Verweisungsklausel suchen
Steht dort ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung? Wie ist die konkrete Verweisung formuliert?
Umorganisation suchen
Gibt es eine eigene Klausel für Selbstständige, und wie ist „selbstständig“ definiert?
Verzichtsregeln notieren
Mitarbeiterzahl, kaufmännischer Anteil, Berufsgruppen, Stichtag – siehe Umorganisation in den Bedingungen.
Fragen an den Experten
Offene Punkte aufschreiben und mit einem Partner-Experten klären, der die anonyme Risikovoranfrage übernimmt.
Keine RechtsberatungDiese Seite erläutert Begriffe und gibt Bedingungen sinngemäß wieder. Ob Ihr Vertrag im Leistungsfall so ausgelegt wird, entscheidet der Wortlaut; bei Streit berät ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Was ist eine abstrakte Verweisung?
Eine Regel, nach der der Versicherer die Leistung verweigern darf, wenn der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Lebensstellung entspricht – auch wenn er diese Tätigkeit nicht tatsächlich ausübt. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG).
Gilt der Verzicht auf die abstrakte Verweisung auch für Selbstständige?
Ja, die gelesenen Bedingungswerke verzichten allgemein darauf. Das schließt aber die Umorganisationsklausel nicht aus: Sie fragt nicht nach einem anderen Beruf, sondern nach einer angemessenen Tätigkeit im eigenen Betrieb nach zumutbarem Umbau.
Worin unterscheidet sich die Umorganisation von der konkreten Verweisung?
Die konkrete Verweisung greift, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt, die zu seiner Lebensstellung passt. Die Umorganisation fragt dagegen, ob er im eigenen Betrieb nach zumutbarem Umbau noch eine angemessene Tätigkeit ausüben könnte – auch wenn er das nicht tut.
Kann der Versicherer Selbstständige auf einen Angestelltenjob verweisen?
Bei vereinbartem Verzicht auf die abstrakte Verweisung nicht, solange der Versicherte den Job nicht tatsächlich ausübt. Übt er eine vergleichbare Tätigkeit konkret aus, kann die konkrete Verweisung greifen. Die genauen Maßstäbe stehen im jeweiligen Bedingungswerk.
Gilt die Umorganisation auch bei der Krankentagegeldversicherung?
Nach dem BGH (14.12.2016, IV ZR 422/15, Rn. 11) nicht: In der Krankentagegeldversicherung kann der Versicherer den Versicherten nicht auf Umorganisation verweisen. In der BU kann ein mitarbeitender Betriebsinhaber darauf verwiesen werden.
Quellen
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – Abs. 2 und 3; abgerufen 25.10.2026
- BGH, 14.12.2016 – IV ZR 422/15 (Rn. 11) – Sekundärwiedergabe, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Bedingungen BUZ BZ10/BZ11 (pm 2500, 01.2026), § 2 Abs. 1–4 – abgerufen 25.10.2026
- Volkswohl Bund: BED.SBU.0625, § 1 Abs. 8 und 9 – abgerufen 25.10.2026
- Allianz: Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice E356, Teil A, (009) 06/2025, Ziff. 1.7 Abs. 1 c) – abgerufen 25.10.2026
- Continentale: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU, Stand 01.01.2026, Kapitel I und Nummer 1.3 – abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.