Inhalt (7 Abschnitte)
- Welche Bedingungswerke stehen in der Tabelle?
- Mitarbeitergrenzen: Wann verzichtet der Versicherer auf die Prüfung?
- Einkommensminderung, Kapitaleinsatz und Lebensstellung: Was gilt als zumutbar?
- Umorganisationshilfe: Was zahlt der Versicherer, wenn er nicht leistet?
- So lesen Sie die Tabellen
- So nutzen Sie die Daten für Ihre Fragen an den Berater
- Methodik, Stand und Aktualisierung
- In den acht gelesenen Bedingungswerken (Abruf 25.10.2026) liegt die Schwelle für den Verzicht auf die Umorganisationsprüfung je nach Versicherer bei weniger als fünf, weniger als zehn oder mindestens fünf Mitarbeitern; eine einheitliche Marktgrenze gibt es nicht.
- Alle acht Bedingungswerke nennen eine Einkommensgrenze rund um 20 %: Vier sprechen von „höchstens 20 %“, zwei von „mehr als 20 %“, eines von „20 % oder mehr“, eines verlangt, dass mehr als 80 % des bisherigen Einkommens verbleiben.
- Beim Kapitaleinsatz nennen sechs der acht Werke ausdrücklich, dass die Umorganisation keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern darf; Continentale und Gothaer formulieren das nicht als eigenes Kriterium.
- Eine Umorganisationshilfe als Einmalzahlung oder Kostenbeteiligung sehen sieben der acht Werke vor, von sechs Monatsrenten über eine halbe Jahresrente bis zu zwölf Monatsrenten; im gelesenen Swiss-Life-Zusatzbedingungswerk fanden wir keine.
Wir haben die Umorganisationsklausel in den Original-Bedingungen von acht Versicherern gelesen (Abruf 25.10.2026): Die Schwelle für den Verzicht auf die Prüfung liegt je nach Bedingungswerk bei weniger als fünf, weniger als zehn oder mindestens fünf Mitarbeitern, und alle acht nennen eine Einkommensgrenze von rund 20 %. Die Tabellen unten beschreiben jede Regel mit Fundstelle, Stand und Link – ohne Wertung und ohne Rangfolge.
Welche Bedingungswerke stehen in der Tabelle?
Die Umorganisationsklausel entscheidet bei Selbstständigen mit darüber, ob aus einer Einschränkung im Beruf tatsächlich eine Rente wird. Wie sie ausgestaltet ist, steht nicht im Gesetz, sondern in den Allgemeinen Bedingungen des jeweiligen Vertrags (zur Einordnung: Umorganisationsklausel in der BU). Für diese Datenseite haben wir ausschließlich veröffentlichte Original-Dokumente ausgewertet – keine Werbeblätter, keine Presseberichte und keine Vergleichsportale. Bei jedem Dokument nennen wir die Kennung, den Bedingungsstand, die Abschnitte und das Abrufdatum.
| Versicherer | Bedingungswerk | Bedingungsstand | Fundstelle | Link | Abruf |
|---|---|---|---|---|---|
| Allianz | Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice / StartPolice E356 (Teil A) | (009) 06/2025 | Ziff. 1.7 Abs. 1 g), S. 5; Ziff. 1.5, S. 4 | 25.10.2026 | |
| Alte Leipziger | Bedingungen BUZ, Tarife BZ10/BZ11 (pm 2500) | 01.2026 | § 2 Abs. 3 und 4, S. 5 | 25.10.2026 | |
| Barmenia | Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) | Ausgabe 01/2021 | § 2 Abs. 1, S. 3–4 | 25.10.2026 | |
| Continentale | Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU | 01.01.2026 | Kapitel II Nummer 1.4, S. 8; Nummer 2.7, S. 10 | 25.10.2026 | |
| Gothaer | AVB Berufsunfähigkeitsversicherung Premium mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen (217021) | Version 23.03.2026 | § 2 Abschn. I Abs. 2, S. 6–7; § 1 Abs. 6, S. 4 | 25.10.2026 | |
| Signal Iduna | Allgemeine Bedingungen SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS | Fassung 01.2026 | § 2 Abs. 2, S. 3; § 14, S. 12 | 25.10.2026 | |
| Swiss Life | Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) | 07.2021 | Abschnitt 2 und 2.1, S. 10 | 25.10.2026 | |
| Volkswohl Bund | Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU-Versicherung (BED.SBU.0625) | 06.2025 | § 1 Abs. 2, S. 1–2; § 15 Abs. 2, S. 13 | 25.10.2026 |
Zwei Hinweise zur Lesart. Erstens sind die Bedingungsstände unterschiedlich alt: Das älteste Werk stammt von 2021, mehrere sind von 2026. Wer einen älteren Vertrag hat, findet möglicherweise eine frühere Fassung vor. Zweitens sind es teils Bedingungen für selbstständige Berufsunfähigkeits-Policen, teils für Zusatzversicherungen oder Premium-Tarife; die Klausel kann innerhalb eines Hauses je nach Tarif abweichen. Als Gegenprobe haben wir beim Hause Allianz zusätzlich den Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge (RiesterRente) E92 (06/2026) gelesen – er enthält dieselbe Regel wie E356. Beim Hause Volkswohl Bund steht im Bedingungswerk BED.BU.0625 derselbe Wortlaut wie in BED.SBU.0625.
Mitarbeitergrenzen: Wann verzichtet der Versicherer auf die Prüfung?
Die meisten Bedingungswerke prüfen die Umorganisation gar nicht erst, wenn ein Betrieb klein ist oder der Inhaber überwiegend am Schreibtisch arbeitet. Wo die Grenze liegt und wie gezählt wird, unterscheidet sich deutlich. Ausführlich erklärt das die Seite Verzicht auf die Umorganisationsprüfung.
| Versicherer | Mitarbeitergrenze | Kaufmännische/organisatorische Tätigkeit | Weitere Regeln |
|---|---|---|---|
| Allianz | weniger als 10 Mitarbeiter; es zählen nur aus- oder angelernte Angestellte | Akademische Ausbildung und mindestens 90 % kaufmännische, planerische, leitende oder organisatorische Tätigkeit | Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten zählen nicht mit |
| Alte Leipziger | in den letzten zwei Jahren durchgehend weniger als 5 Mitarbeiter | Akademiker mit mindestens 90 % kaufmännischer oder organisatorischer Tätigkeit | Azubis, Praktikanten, Werkstudenten zählen nicht; für Heilberufe eigene Zählregel; Vorstände und nicht beherrschende Geschäftsführer sind keine „Selbständigen“ im Sinne der Klausel |
| Barmenia | weniger als 5 Mitarbeiter | Akademiker mit mindestens 90 % kaufmännischer, planerischer, leitender oder organisatorischer Tätigkeit | – |
| Continentale | weniger als 10 mitarbeitende Personen in den letzten zwei Jahren, jede mitwirkende Person unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status | Der Wortlaut verbindet die akademische Ausbildung und die Mitarbeiterzahl mit mindestens 90 % kaufmännischer, planerischer, leitender oder organisatorischer Innendienst-Tätigkeit | Kein Verzicht, wenn eine Umorganisation tatsächlich durchgeführt wurde; bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft |
| Gothaer | weniger als 5 Mitarbeiter | Akademiker mit mindestens 90 % kaufmännischer, leitender, planerischer oder organisatorischer Tätigkeit | Verzicht außerdem bei Human- und Zahnmedizinern, Ingenieuren und Kammerberufen; Azubis, Praktikanten, Werkstudenten zählen nicht |
| Signal Iduna | in den letzten zwei Jahren vor Anspruchstellung durchgehend weniger als 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter | mindestens 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeit an der täglichen Arbeitszeit (Akademiker nicht verlangt) | Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte zählen nicht |
| Swiss Life | weniger als 5 Mitarbeiter | Akademischer Abschluss und mindestens 90 % kaufmännische und/oder organisatorische Tätigkeit (durchschnittliche Arbeitszeit) | Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern und sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern immer Verzicht |
| Volkswohl Bund | Prüfung nur bei mindestens 5 Mitarbeitern; Teilzeitkräfte zählen als volle Arbeitskräfte | Prüfung nur, wenn weniger als 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätigkeit | Prüfung nur bei angemeldetem Gewerbe; bei allen Freiberuflern Verzicht; Auszubildende, Praktikanten, Aushilfen, Werkstudenten zählen nicht |
Auffällig ist die Spannweite bei der Zählweise. Mal zählen nur ausgebildete oder angelernte Angestellte, mal alle mitwirkenden Personen unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status, mal nur sozialversicherungspflichtige. Ein Betrieb mit vier Vollzeitkräften und drei Minijobbern erreicht unter der einen Zählweise sieben, unter der anderen vier „Mitarbeiter“. Beim Volkswohl Bund ist die Logik umgekehrt formuliert: Dort beschreibt der Text, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer prüft, und schließt alle Freiberufler ausdrücklich aus.
Einkommensminderung, Kapitaleinsatz und Lebensstellung: Was gilt als zumutbar?
Hat ein Versicherer die Prüfung nicht ausgeschlossen, kommt es auf die Zumutbarkeit an. Die Bedingungswerke nennen dafür mehrere Elemente. Die Einkommensgrenze ist in allen acht Werken ausdrücklich beziffert; Genaueres zum Rechenweg steht unter Einkommensminderung bei Umorganisation und Wann ist die Umorganisation zumutbar?.
| Versicherer | Einkommensminderung | Bezugsgröße | Kapitaleinsatz und weitere Kriterien |
|---|---|---|---|
| Allianz | Minderung des betrieblichen Gewinns höchstens 20 % | Gewinn vor Steuern | Wirtschaftlich zweckmäßig, kein erheblicher Kapitaleinsatz; sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt; Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt; nicht zulasten der Gesundheit |
| Alte Leipziger | Zumutbar, wenn das Einkommen mehr als 80 % des bisherigen beträgt; im Einzelfall auch dann unzumutbar möglich | Bei Selbständigen Gewinn vor Steuern | Kein erheblicher Kapitalaufwand; neue Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen Stellung angemessen; nicht zulasten der Gesundheit; strengere BGH-Grenze wäre maßgeblich |
| Barmenia | Minderung um mehr als 20 % ist in jedem Fall nicht zumutbar | Durchschnittliches jährliches Einkommen der letzten drei Jahre vor Abzug von Personensteuern | Betrieblich sinnvoll, kein erheblicher Kapitaleinsatz, Lebensstellung verschlechtert sich nicht |
| Continentale | Unzumutbar bei Minderung um mehr als 20 % | Durchschnittliches Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit | Betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll; weiterhin leitend tätig; Kapitaleinsatz nicht als eigenes Kriterium genannt |
| Gothaer | Zumutbare Minderung höchstens 20 %; im begründeten Einzelfall auch weniger | Bruttoeinkommen | Wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll; muss durchführbar sein; Lebensstellung bleibt bestehen (auch für Gesellschafter-Geschäftsführer); Kapitaleinsatz nicht als eigenes Kriterium genannt |
| Signal Iduna | Keine spürbaren Einkommensverluste über längere Zeit; zumutbare Reduzierung höchstens 20 % | Jährlicher Gewinn vor Steuern im zuletzt ausgeübten Beruf | Kein erheblicher Kapitaleinsatz; sinnvolle Tätigkeit verbleibt; Stellung als Betriebsinhaber bleibt |
| Swiss Life | Höchstens 20 % (und in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen) | Durchschnitt der letzten drei Jahre, vor Steuern | Wirtschaftlich zweckmäßig, ohne erheblichen Kapitaleinsatz; Lebensstellung im Wesentlichen gewahrt; nicht zulasten der Gesundheit |
| Volkswohl Bund | Minderung um 20 % oder mehr ist in jedem Fall unzumutbar | Durchschnittliches Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Beeinträchtigung, vor Personensteuern | Tätigkeit entspricht der bisherigen Stellung; geprüft wird, ob die Umorganisation ohne erheblichen Kapitalaufwand möglich wäre |
Der Unterschied zwischen „höchstens 20 %“, „mehr als 20 %“ und „20 % oder mehr“ wirkt klein, betrifft aber den Randfall genau bei 20 %. Bei der Alten Leipziger muss das Einkommen „mehr als 80 %“ betragen, um zumutbar zu sein – das entspricht dem Volkswohl-Bund-Wortlaut „20 % oder mehr ist unzumutbar“. Bei den Formulierungen „höchstens 20 %“ und „mehr als 20 %“ wäre eine Minderung von genau 20 % noch zumutbar. Wie ein Gericht einen solchen Randfall behandelt, ist offen; wir geben nur den Wortlaut wieder.
Umorganisationshilfe: Was zahlt der Versicherer, wenn er nicht leistet?
Mehrere Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer eine Einmalzahlung leistet, wenn er die Rente wegen zumutbarer Umorganisation ablehnt oder einstellt. Sie soll die Kosten der Umstellung mildern; sie ist keine Rente und kein Ersatz für eine Leistung bei Berufsunfähigkeit.
| Versicherer | Umorganisationshilfe | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Allianz | Einmalige Hilfe in Höhe einer halben Jahresrente (Ziff. 1.5) | Nur, wenn bei Anspruchsentstehung noch mindestens 12 Monate Leistungsdauer verbleiben; mehrmals möglich, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt sind |
| Alte Leipziger | Sechs Monatsrenten in einem Betrag | Nur, wenn eine Rente mitversichert ist und nicht im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung; Verrechnung, wenn binnen sechs Monaten aus gleichem medizinischen Grund Berufsunfähigkeit eintritt |
| Barmenia | Kostenbeteiligung auf Antrag bis zu sechs Monatsrenten | Voraussetzung: verbleibende Leistungsdauer mindestens zwölf Monate; Verrechnung binnen zwölf Monaten bei gleicher medizinischer Ursache |
| Continentale | Beteiligung an den Umgestaltungskosten auf Antrag mit bis zu zwölf monatlichen Renten (Nummer 2.7) | Verrechnung, wenn binnen zwölf Monaten Berufsunfähigkeit aus dem gleichen medizinischen Grund besteht |
| Gothaer | Beteiligung an Anschaffungskosten bis zu sechs Monatsrenten, höchstens 12.000 € (§ 1 Abs. 6) | Antrag in Textform; Anschaffung muss durch die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt sein |
| Signal Iduna | Versicherte Leistungen für höchstens sechs Monate, höchstens 12.000 € (§ 14) | Nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer; Verrechnung, wenn währenddessen Berufsunfähigkeit eintritt |
| Swiss Life | Im gelesenen Zusatzversicherungs-Bedingungswerk nicht gefunden | Andere Tarife desselben Hauses können abweichen |
| Volkswohl Bund | Sechs Berufsunfähigkeitsmonatsrenten (§ 15 Abs. 2) | Mehrere Sonderleistungen können nicht gleichzeitig beantragt werden |
So lesen Sie die Tabellen
Die Zusammenstellung beschreibt Regeln, keine Qualität. Ein „großzügigeres“ Wort sagt noch nichts darüber, wie ein Fall im Streit entschieden würde: Die Gerichte betrachten den konkreten Betrieb, und die Bedingungen verweisen selbst oft auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Drei Grenzen sollten Sie kennen:
- Keine Marktübersicht: Es gibt weit mehr Anbieter und Tarife, als wir hier abbilden. Dass ein Haus fehlt, ist kein Urteil über seine Bedingungen.
- Kein Vertragsvergleich: Beitrag, Berufseinstufung, Annahmerichtlinien und weitere Klauseln (zum Beispiel Verweisung, Nachversicherung, Rentenhöhe) fließen nicht ein.
- Kein Rechtsrat: Wir geben Wortlaut sinngemäß wieder. Ob eine Regel in Ihrem Fall greift, klären Ihr Vertrag, ein spezialisierter Experte und im Streitfall ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
So nutzen Sie die Daten für Ihre Fragen an den Berater
Die Tabellen helfen weniger bei der Auswahl als bei der Vorbereitung. Wer ein Angebot prüft, kann die Punkte aus den Spalten abfragen: Welche Mitarbeitergrenze gilt, und wie wird gezählt? Muss ich als Akademiker nachweisen, dass ich mindestens 90 % kaufmännisch arbeite – und womit? Bezieht sich die Einkommensgrenze auf das letzte Jahr oder auf den Dreijahresdurchschnitt? Gibt es eine Umorganisationshilfe, und wie hoch ist sie? Die acht Fragen im Umorganisations-Check führen genau durch diese Punkte. Wer sich unsicher ist, ob die Klausel überhaupt auf den eigenen Betrieb zugeschnitten ist, startet mit dem Selbstständigen-Check; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk stellt auf Wunsch mehrere Bedingungswerke gegenüber und übernimmt die anonyme Risikovoranfrage – kostenlos und unverbindlich.
Wie sich Gewinnschwankungen auf die Grenze auswirken, zeigt die Seite zu schwankendem Einkommen; welche Unterlagen im Leistungsfall verlangt werden, steht unter Gewinnnachweis bei der BU.
Methodik, Stand und Aktualisierung
Gesucht haben wir über die Seiten der Versicherer und der Vermittlerportale nach veröffentlichten Bedingungen; gelesen haben wir die Dokumente als PDF im Volltext. Bei jedem Werk haben wir die Abschnitte zur Definition der Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen und die zugehörigen Sonderleistungen ausgewertet. Die Seitenzahlen beziehen sich auf die gedruckte Seitenzählung des PDFs. Wo ein Wortlaut zwei Lesarten zulässt – etwa bei Continentale, wo Akademikerstatus, Mitarbeiterzahl und Tätigkeitsanteil in einem Satz stehen –, geben wir die Konstruktion wieder und weisen auf die Fundstelle hin, statt sie auszulegen.
Wir nehmen weitere Bedingungswerke auf, sobald wir den Wortlaut im Original gelesen haben, und ersetzen Einträge bei neuen Fassungen. Hinweise auf Fehler oder neuere Fassungen nehmen wir über die Kontaktseite entgegen. Bis dahin gilt: Maßgeblich ist immer der Wortlaut des Vertrags, den Sie tatsächlich abschließen oder abgeschlossen haben.
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Häufige Fragen
Welche Versicherer sind in der Tabelle enthalten?
Allianz, Alte Leipziger, Barmenia, Continentale, Gothaer, Signal Iduna, Swiss Life und Volkswohl Bund. Die Auswahl ergibt sich daraus, dass wir deren Bedingungen am 25.10.2026 als Original-PDF im Volltext lesen konnten. Sie sagt nichts über die Qualität der Produkte und ist keine Marktübersicht.
Ist die Tabelle eine Rangliste der besten Umorganisationsklauseln?
Nein. Die Reihenfolge ist alphabetisch, wir bewerten nicht und empfehlen keinen Versicherer. Eine Klausel passt zu Ihrem Betrieb, wenn Mitarbeiterzahl, Tätigkeitsprofil und Gewinn zu ihren Voraussetzungen passen – das lässt sich nur im Einzelfall und mit dem gültigen Vertragstext klären.
Gelten die Angaben auch für meinen bestehenden Vertrag?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen, die bei Ihrem Vertragsabschluss galten. Die Tabelle zeigt neue oder aktuelle Fassungen, von Januar 2021 bis März 2026. Prüfen Sie Kennung und Stand in Ihrem Versicherungsschein.
Warum nennen die Versicherer unterschiedliche Mitarbeitergrenzen?
Jeder Versicherer legt seine Bedingungen selbst fest, innerhalb des rechtlichen Rahmens. Unterschiede gibt es bei der Schwelle (fünf oder zehn), beim Zählen von Teilzeitkräften, Auszubildenden und Geringfügigen und beim Beobachtungszeitraum (teils zwei Jahre vor dem Leistungsfall).
Wie oft aktualisieren Sie die Tabelle?
Wir lesen die Bedingungen bei Änderungen erneut und tragen neue Fassungen mit Abrufdatum ein. Der aktuelle Datenstand ist der 25.10.2026; weitere Bedingungswerke nehmen wir auf, sobald wir den Wortlaut im Original gelesen haben.
Quellen
- Allianz Lebensversicherungs-AG: Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice / BerufsunfähigkeitsStartPolice E356, Teil A, (009) 06/2025 – Ziff. 1.5 und 1.7; abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Bedingungen BUZ Tarife BZ10/BZ11, pm 2500 – 01.2026 – § 2 Abs. 3 und 4; abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU, L 3859, Ausgabe 01/2021 – § 2 Abs. 1; abgerufen 25.10.2026; Archivpfad, neuere Ausgaben möglich
- Continentale: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU, Stand 01.01.2026 – Kapitel II Nummer 1.4 und 2.7; abgerufen 25.10.2026
- Gothaer: AVB Berufsunfähigkeitsversicherung Premium mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen, Version 23.03.2026 (217021 – 10.25) – § 1 Abs. 6 und § 2 Abschn. I Abs. 2; abgerufen 25.10.2026
- Signal Iduna: Allgemeine Bedingungen SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS, Fassung 01.2026 – § 2 Abs. 2 und § 14; abgerufen 25.10.2026
- Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung AVB_KR_BUP_2021_07 – Abschnitt 2 und 2.1, Stand 07.2021; abgerufen 25.10.2026
- Volkswohl Bund: Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung, BED.SBU.0625 – § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2; abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.