Ratgeber

Berufsunfähigkeit beim Notar: Amtsenthebung, Notarkasse und private BU

Der Notar übt ein öffentliches Amt aus, das nicht einfach ruht, wenn er krank wird. Das Berufsrecht regelt, wann das Amt endet; die Versorgung regeln die Notarkassen oder, bei Anwaltsnotaren, der anwaltliche Berufsstand. Hier lesen Sie, was belegt ist, worauf Sie achten und wie die private BU Ihr Einkommen zusätzlich sichert – je früher, desto günstiger.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Wann endet das Notaramt bei gesundheitlicher Einschränkung?
  2. Wer versorgt Notare bei Amtsunfähigkeit?
  3. Anwaltsnotar oder hauptberuflicher Notar: Zwei Wege, zwei Absicherungen
  4. Was die private BU für Notare leisten kann
  5. Betriebskosten und Personal im Notariat
  6. Notarassessoren und Berufseinsteiger: Was vor dem Amt gilt
  7. Häufige Missverständnisse über Notare und Berufsunfähigkeit
  8. Fragen an Kammer, Kasse und Berater
  9. Quellen und Hinweise
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO); zuständig ist die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer.
  • Die Notarkasse (Bayern, Bezirk Zweibrücken) und die Ländernotarkasse (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) versorgen ausgeschiedene Notare bei Amtsunfähigkeit; die Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht nach den geleisteten Abgaben (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO).
  • Für andere Länder und für Anwaltsnotare haben wir keine Satzungen ausgewertet; Anwaltsnotare sind zugleich Rechtsanwälte, für die das anwaltliche Versorgungswerk gilt (Satzungen unterscheiden sich).
  • Die private BU knüpft an den konkret ausgeübten Beruf an (§ 172 Abs. 2 VVG); wie das Notaramt im Antrag zu beschreiben ist, sollten Sie mit dem Versicherer vor Vertragsschluss schriftlich klären.

Ein Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Ausgeschiedene Notare werden bei Amtsunfähigkeit von der Notarkasse bzw. Ländernotarkasse versorgt (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO). Eine private BU ergänzt das und knüpft an den konkret ausgeübten Beruf an. Stand: 25.10.2026.

Wann endet das Notaramt bei gesundheitlicher Einschränkung?

Das Amt des Notars erlischt unter anderem durch bestandskräftige Amtsenthebung (§ 47 Nr. 6 BNotO). Eine Amtsenthebung ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorgesehen, wenn der Notar aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung; sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer (§ 50 Abs. 3 BNotO). Für das Verfahren verweist § 50 Abs. 4 auf die entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 BNotO.

Wichtig für die Planung: Die Amtsenthebung ist kein Antrag, den der Notar stellt, sondern ein Verfahren, das das Berufsrecht an die gesundheitliche Unfähigkeit knüpft. Der Zeitpunkt, zu dem das Amt endet, und der Zeitpunkt, zu dem eine private BU leistet, müssen nicht übereinstimmen. Die BU fragt nach dem Grad der Berufsunfähigkeit nach den Vertragsbedingungen, nicht nach dem Amtsverlust.

Wer versorgt Notare bei Amtsunfähigkeit?

Das Gesetz regelt die Versorgung der hauptberuflichen Notare in zwei Einrichtungen. Die Notarkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern mit Sitz in München; ihr Tätigkeitsbereich umfasst Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Die Ländernotarkasse mit Sitz in Leipzig ist für die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständig (§ 113 Abs. 1, 2 BNotO). Beide haben unter anderem die Aufgabe, die ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit zu versorgen, Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und deren Hinterbliebene. Die Höhe der Versorgung bemisst sich unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO).

Berufsrechtliche und versorgungsrechtliche Regeln zur Berufsunfähigkeit von Notaren. Quelle: Bundesnotarordnung (§§ 3, 47, 48a, 50, 113), gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.10.2026. Für Notare in anderen Ländern und für Anwaltsnotare haben wir keine Satzungen ausgewertet.
FrageRegelungNorm
Wann wird der Notar seines Amtes enthoben?Bei nicht nur vorübergehender gesundheitlicher Unfähigkeit, das Amt ordnungsgemäß auszuüben§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO
Wer entscheidet?Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer§ 50 Abs. 3 BNotO
Wann erlischt das Amt?U. a. durch bestandskräftige Amtsenthebung§ 47 Nr. 6 BNotO
AltersgrenzeEnde des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird; Anwendung auf Anwaltsnotare vom BVerfG als mit Art. 12 GG unvereinbar erklärt, Übergangsregelung in der Fußnote – Stand prüfen§ 48a BNotO
Wer versorgt bei Amtsunfähigkeit?Notarkasse (Bayern, Bezirk Zweibrücken), Ländernotarkasse (fünf ostdeutsche Länder); Höhe nach ruhegehaltfähiger Dienstzeit§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO
AnwaltsnotarNotaramt neben dem Anwaltsberuf in bestimmten Gerichtsbezirken; Amt erlischt bei Wegfall der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer§ 3 Abs. 2, § 47 Nr. 4 BNotO

Was wir nicht wissen: In welchen anderen Ländern wer die Notarversorgung trägt und wie dort die Berufsunfähigkeit im Einzelnen definiert ist, haben wir nicht ausgewertet. Fragen Sie Ihre Notarkammer und die für Sie zuständige Versorgungseinrichtung nach den aktuellen Regeln und der Höhe Ihrer erwarteten Versorgung.

Anwaltsnotar oder hauptberuflicher Notar: Zwei Wege, zwei Absicherungen

Das Gesetz unterscheidet hauptberufliche Notare, die auf Lebenszeit zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden, und Anwaltsnotare, die in bestimmten Gerichtsbezirken Notar neben dem Beruf des Rechtsanwalts sind (§ 3 BNotO). Für Anwaltsnotare gibt es daher zwei Berufe, und damit zwei Fragen: Wie wirkt sich eine gesundheitliche Einschränkung auf die Anwaltstätigkeit aus, und wie auf das Notaramt? Die Absicherung als Rechtsanwalt läuft in der Regel über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, dessen Satzung die Berufsunfähigkeit eigens regelt; die Maßstäbe unterscheiden sich von Land zu Land. Eine Übersicht liefert der Ratgeber Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Der entscheidende Satz aus § 47 Nr. 4 BNotO: Das Amt des Anwaltsnotars erlischt auch durch bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer. Wer die Zulassung als Anwalt zurückgibt, um etwa eine Rente des Anwaltsversorgungswerks zu erhalten, beendet damit unter Umständen auch das Notaramt. Das ist eine Folge des Berufsrechts; was für Ihren Fall gilt, klärt Ihre Kammer.

Was die private BU für Notare leisten kann

Die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er konkret ausgestaltet war, zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können (Schwelle in den Bedingungen, nicht im Gesetz; § 172 Abs. 2 VVG). Eine abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf gilt nur, wenn sie vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Für Notare ergeben sich daraus Fragen, die sich in anderen Berufen nicht stellen: Wird das Notaramt als eigener Beruf oder als Teil einer juristischen Tätigkeit versichert? Wie wirkt sich der Amtsverlust auf die Leistung aus? Beides regeln Antrag und Bedingungen.

  • Beruf im Antrag: „Notar“, „Rechtsanwalt und Notar“ oder „Rechtsanwalt“: Die Bezeichnung bestimmt, welche Tätigkeit versichert ist. Beschreiben Sie beide Tätigkeiten mit Anteilen.
  • Verzicht auf Verweisung: Besonders wichtig bei einem Amt, dessen Verlust nicht rückgängig zu machen ist.
  • Umorganisation: Wer ein Notariat mit Mitarbeitern führt, ist Inhaber der Organisationsgewalt. Im Beispiel-Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) entfällt die Prüfung bei weniger als fünf Mitarbeitern; Ihr Vertrag kann anders regeln.
  • Rentenhöhe: Versicherer begrenzen die BU-Rente oft auf 60 bis 70 % des Bruttoeinkommens; bei Selbstständigen dient der Gewinn als Grundlage (Finanztip, 27.05.2026).
  • Nachversicherung: Wachsendes Einkommen lässt sich mit einer Garantie ohne neue Gesundheitsprüfung nachziehen, soweit der Vertrag sie vorsieht.

Zur Beitragshöhe haben wir für den Beruf Notar keine eigene Abfrage. Als Orientierung für Juristen gilt: Für Rechtsanwälte lag der Zahlbeitrag im Standardprofil (30 Jahre, Nichtraucher, 1.500 € Rente, Endalter 67) bei einer Abfrage der Online-Rechner dreier Versicherer am 24./25.10.2026 bei 42 bis 53 € im Monat (Median 49 €). Ob Notare dort wie Rechtsanwälte eingestuft werden, haben wir nicht geprüft; ein Angebot erhalten Sie über einen Experten.

Betriebskosten und Personal im Notariat

Ein Notariat ist ein Betrieb mit Büro, Angestellten und laufenden Verpflichtungen. Fällt der Inhaber aus, laufen Gehälter, Miete und Software weiter, auch wenn das Amt ruht oder endet. Versorgung und BU-Rente sichern Ihr Einkommen; für diese Kosten gibt es ergänzende Lösungen. Wie lange eine Rücklage reicht, rechnet der Betriebskosten-Rechner; die Einordnung der Absicherung von Betriebskosten finden Sie im Ratgeber Betriebsunfähigkeitsversicherung. Die Rentenhöhe aus dem Gewinn rechnet der Renten-Rechner.

Ein Modell, frei gewählt: Ein Notar mit 150.000 € Gewinn im Jahr, also 12.500 € im Monat, und 6.000 € Fixkosten im Monat. Die BU-Rente von 60 bis 70 % des Gewinns entspräche 7.500 bis 8.750 € im Monat, die Fixkosten sind darin nicht gedeckt. Wie sich das im Einzelfall verhält, bestimmen Ihre Zahlen und Ihr Vertrag.

Notarassessoren und Berufseinsteiger: Was vor dem Amt gilt

Wer als Notarassessor auf eine Notarstelle wartet, ist noch nicht im Amt. Das Gesetz nennt für Notarassessoren die Versorgung bei Dienstunfähigkeit durch die Kassen (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO), soweit es sich um den Bereich der Notarkasse oder der Ländernotarkasse handelt. Für angehende Notare, die zuvor als Rechtsanwälte oder Richter gearbeitet haben, gelten bis dahin die Regeln ihres bisherigen Berufs. Wichtig ist der Zeitpunkt des Abschlusses einer privaten BU: Je früher Eintrittsalter und Gesundheit günstig sind, desto leichter die Annahme, und eine Nachversicherungsgarantie erlaubt später Aufstockungen ohne neue Gesundheitsprüfung, soweit der Vertrag sie vorsieht. Die Bestellung zum Notar ist ein typischer Anlass, den Vertrag zu prüfen, denn das Einkommen und die Verantwortung steigen.

Häufige Missverständnisse über Notare und Berufsunfähigkeit

  • „Als Amtsträger bin ich wie ein Beamter abgesichert.“ Die Versorgung der Notare folgt dem Berufsrecht und den Kassen; sie ist nicht mit der Beamtenversorgung identisch. Wie sie sich bei Dienstunfähigkeit von Beamten verhält, erklärt das Portal zur Dienstunfähigkeit.
  • „Die Amtsenthebung löst die BU aus.“ Nicht automatisch: Die private BU leistet nach ihren Bedingungen, unabhängig vom Verfahren nach der Bundesnotarordnung.
  • „Die Versorgung folgt meinen Beiträgen.“ Bei den Notarkassen bemisst sie sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht nach den Abgaben (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO).
  • „Ein Notariat läuft ohne mich weiter.“ Personal, Miete und Software laufen weiter, auch wenn der Notar ausfällt; für diese Kosten gibt es ergänzende Lösungen neben der BU-Rente.

Fragen an Kammer, Kasse und Berater

  1. Welche Einrichtung versorgt mich bei Amtsunfähigkeit, und wie hoch wäre die Versorgung heute?
  2. Wie wirkt sich ein Ausscheiden aus dem Amt auf meine Anwaltszulassung und mein Versorgungswerk aus (Anwaltsnotare)?
  3. Wie ist mein Beruf in der privaten BU zu beschreiben, und wie wird das Notaramt dort gewertet?
  4. Welche Lücke bleibt zwischen Versorgung und Bedarf, und wie decke ich die Betriebskosten?

Quellen und Hinweise

Dieser Ratgeber stützt sich auf das Berufsrecht der Bundesnotarordnung. Satzungen der Notarkassen oder anderer Versorgungseinrichtungen haben wir nicht gelesen, und Aussagen zu einzelnen Ländern machen wir nur, soweit sie im Gesetz stehen. Wir geben keine Rechtsberatung. Kostenlos prüfen lassen, welche BU zu Ihrem Notariat passt: Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk klärt das unverbindlich.

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  • Wer zahlt wann? Gesetzliche Rente, Versorgungswerk, private BU
  • Checkliste Umorganisationsklausel und Verweisung
  • Rente aus Gewinn: Obergrenzen und Nachweise

Häufige Fragen

Was passiert mit dem Notaramt, wenn ein Notar dauerhaft krank wird?

Der Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Zuständig ist die Landesjustizverwaltung, die nach Anhörung der Notarkammer entscheidet (§ 50 Abs. 3 BNotO).

Wer sichert Notare bei Berufsunfähigkeit ab?

Hauptberufliche Notare in Bayern und im Bezirk Zweibrücken sowie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden durch die Notarkasse bzw. die Ländernotarkasse versorgt, wenn sie bei Amtsunfähigkeit ausscheiden (§ 113 BNotO). Für andere Länder und Anwaltsnotare haben wir keine Satzungen ausgewertet.

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Sie schließt die Lücke zwischen Versorgung und Bedarf – je früher, desto günstiger. Die Versorgung knüpft an die Amtsunfähigkeit und die Dienstzeit an; eine private BU leistet nach ihren Bedingungen für den konkret ausgeübten Beruf. Der Selbstständigen-Check ordnet Ihre Lage in 60 Sekunden ein, ohne Gesundheitsfragen.

Wie ist der Beruf des Anwaltsnotars in der BU zu beschreiben?

Anwaltsnotare üben Notaramt und Anwaltsberuf nebeneinander aus (§ 3 Abs. 2 BNotO). Beschreiben Sie beide Tätigkeiten im Antrag mit Anteilen und klären Sie schriftlich, welche als Beruf zugrunde liegt. Hinweise im Ratgeber BU bei nebenberuflicher Selbstständigkeit.

Gilt die Umorganisationsklausel für Notare?

Wer ein Notariat mit Mitarbeitern führt, ist Inhaber der Organisationsgewalt über einen Betrieb. Im Beispiel-Bedingungswerk (Swiss Life, 07.2021) entfällt die Prüfung bei weniger als fünf Mitarbeitern; Ihr Vertrag kann anders regeln. Prüfen Sie ihn im Umorganisations-Check.

Quellen

  1. § 47 BNotO – Erlöschen des Amtes – abgerufen 25.10.2026
  2. § 50 BNotO – Amtsenthebung – abgerufen 25.10.2026
  3. § 3 BNotO – Hauptberufliche Notare, Anwaltsnotare – abgerufen 25.10.2026
  4. § 113 BNotO – Notarkasse und Ländernotarkasse – abgerufen 25.10.2026
  5. § 48a BNotO – Altersgrenze – abgerufen 25.10.2026; Fußnote zu BVerfG 1 BvR 1796/23 beachten
  6. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  7. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07), Abschnitt 2 und 2.1 – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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