Ratgeber

Berufsunfähigkeitsversicherung Selbstständige: Gewinn-Nachweis mit Steuerbescheid, BWA, EÜR

Gewinn ist bei Selbstständigen keine Zahl auf einer Lohnabrechnung, sondern das Ergebnis einer Rechnung. Wer ihn gegenüber dem Versicherer belegen muss, braucht die richtigen Unterlagen – und zwar möglichst über mehrere Jahre. Mit geordneten Nachweisen belegen Sie die passende Rentenhöhe leichter und erleichtern im Ernstfall die Leistungsprüfung.

Redaktion BU-Selbstständige.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Wann braucht ein Selbstständiger Gewinnnachweise?
  2. Was nennen die Bedingungswerke?
  3. Wie wird der Gewinn steuerlich ermittelt?
  4. Die wichtigsten Unterlagen im Überblick
  5. Beispielrechnung: Wie ein Dreijahresschnitt entsteht und die Nachversicherung auslöst
  6. Beim Antrag: Einkommensangaben und was dahinter steht
  7. Sonderfälle: mehrere Einkunftsquellen, Beteiligungen, Geschäftsführer
  8. Fragen an den Versicherer zum Nachweis
  9. Umgang mit Ihren Unterlagen
  10. So ordnen Sie Ihre Nachweise
Das Wichtigste in Kürze
  • Die von uns gelesenen Bedingungswerke (Abruf 25.10.2026) nennen für den Leistungsfall unter anderem Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen (Alte Leipziger, Volkswohl Bund) sowie Einkommensteuerbescheide und betriebswirtschaftliche Unterlagen (Barmenia, Continentale); Swiss Life verlangt für die Umorganisation betriebswirtschaftliche Auswertungen, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre.
  • Auch bei der Nachversicherung spielen Nachweise eine Rolle: Volkswohl Bund kann Einkommensnachweise verlangen (§ 17 Abs. 10 und 14), Gothaer verlangt Nachweise für die Gewinnentwicklung, Alte Leipziger und Barmenia knüpfen Erhöhungen an einen um 30 % gestiegenen Gewinn.
  • Steuerrechtlich wird der Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt; welche Methode gilt, hängt davon ab, ob Sie buchführungspflichtig sind.
  • Wer die Unterlagen mehrerer Jahre geordnet ablegt, ist im Leistungsfall, bei der Nachversicherung und bei Gesprächen mit dem Berater im Vorteil.

Als Gewinnnachweis nennen die von uns gelesenen BU-Bedingungswerke im Leistungsfall unter anderem Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen, bei der Umorganisation meist der letzten drei Jahre. Ob und wann ein Versicherer sie verlangt, regeln Bedingungen und Antrag; wer die Unterlagen mehrerer Jahre geordnet hat, kann Rentenhöhe, Nachversicherung und Leistungsfall besser belegen.

Wann braucht ein Selbstständiger Gewinnnachweise?

Drei Situationen kommen immer wieder vor. Zuerst beim Abschluss: Der Versicherer will wissen, welche Rente zu Ihrem Einkommen passt. Dann bei der Nachversicherung, wenn Sie die Rente wegen eines höheren Gewinns erhöhen möchten. Und schließlich im Leistungsfall, wenn der Versicherer prüft, ob Berufsunfähigkeit vorliegt und – bei Selbstständigen – ob eine zumutbare Umorganisation möglich wäre. Die Anforderungen unterscheiden sich in diesen Situationen, und sie stehen an verschiedenen Stellen der Unterlagen: im Antrag, in den Bedingungen und in den Annahmerichtlinien.

Was die Rentenhöhe betrifft, beschreibt die Seite Wie hoch darf die BU-Rente für Selbstständige sein?, wie Versicherer die Rente an den Gewinn koppeln. Für die Einkommensgrenze bei der Umorganisation: Einkommensminderung bei Umorganisation.

Was nennen die Bedingungswerke?

In den Texten, die wir gelesen haben, tauchen vier Gruppen von Unterlagen auf. Die Tabelle zeigt, welche Werke welche nennen; die Formulierungen sind sinngemäß wiedergegeben.

Nachweise zur wirtschaftlichen Lage in sechs Bedingungswerken (sinngemäß; Fundstellen im Quellenverzeichnis, Abruf 25.10.2026). Die Aufzählungen sind teils beispielhaft, nicht abschließend. Stand: Oktober 2026.
Versicherer / WerkWannGenannte Nachweise (sinngemäß)
Alte Leipziger (BZ10/BZ11, 01.2026)LeistungsprüfungLohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, zusätzliche Auskünfte
Volkswohl Bund (SBU, 06.2025)Leistungsprüfung; NachversicherungDieselbe Aufzählung bei der Leistungsprüfung; Einkommensnachweise bei Erhöhungen (§ 17 Abs. 10) und „geeignete Nachweise“ für die Nachversicherungsanlässe (Abs. 14)
Continentale (Tarif PBU, 01.01.2026)LeistungsprüfungUnterlagen über die berufliche Entwicklung und die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor und nach Eintritt, zum Beispiel Einkommensteuerbescheide und betriebswirtschaftliche Unterlagen
Barmenia (SoloBU, 01/2021)LeistungsprüfungUnterlagen über die finanzielle Lebensstellung vor und nach Eintritt, zum Beispiel Einkommensteuerbescheide und betriebswirtschaftliche Unterlagen
Swiss Life (BUZ, 07.2021)UmorganisationZur Beurteilung der umorganisationsbedingten Einkommensminderung geeignete Unterlagen der letzten drei Jahre vor Eintritt, zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Gothaer (BU Premium, 23.03.2026)Nachversicherung (Karrieregarantie)Anzeige binnen zwölf Monaten und „entsprechende Nachweise“ für die Gewinnerhöhung

Auffällig: Wo der Zeitraum genannt wird, sind es drei Jahre. Das passt zu den Einkommensgrenzen, die sich mehrfach auf den Dreijahresdurchschnitt beziehen. Wer sich vorbereiten will, legt deshalb mindestens drei, besser fünf Jahre geordnet ab.

Wie wird der Gewinn steuerlich ermittelt?

Das Einkommensteuerrecht kennt für Selbstständige zwei Wege (§ 4 EStG). Beim Betriebsvermögensvergleich (Abs. 1) ergibt sich der Gewinn aus der Veränderung des Betriebsvermögens zwischen Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres, bereinigt um Entnahmen und Einlagen; das ist die Bilanz. Bei der Einnahmenüberschussrechnung (Abs. 3, kurz EÜR) steht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die EÜR dürfen nur Steuerpflichtige anwenden, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen müssen. Wer buchführungspflichtig ist, muss bilanzieren.

Für den Versicherer ist weniger die Methode wichtig als die Aussagekraft: Die Bedingungen sprechen von Gewinn vor Steuern oder vom Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern. Beide Methoden liefern eine solche Zahl. Welche Zahl der Versicherer im Einzelfall heranzieht – Gewinn laut Bilanz, Überschuss laut EÜR, Einkünfte laut Steuerbescheid –, steht in den Bedingungen oder in der Anforderung des Versicherers. Fragen Sie nach, bevor Sie Unterlagen zusammenstellen.

Die wichtigsten Unterlagen im Überblick

Steuerbescheid

Zeigt die vom Finanzamt festgesetzten Einkünfte des Jahres. Amtlich, aber rückblickend; liegt erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung vor.

EÜR oder Bilanz mit GuV

Die Gewinnermittlung selbst, aus der der Steuerbescheid abgeleitet wird. Zeigt Einnahmen und Kosten im Detail, nützlich für die Entwicklung einzelner Posten.

BWA und Auswertungen

Unterjährige Übersicht von Buchhaltung oder Steuerberater. Gut für aktuelle Entwicklung, aber nicht amtlich und je nach Buchungsstand vorläufig.

Beispielrechnung: Wie ein Dreijahresschnitt entsteht und die Nachversicherung auslöst

Modellrechnung, erfunden: Ein Selbstständiger erzielte in sechs aufeinanderfolgenden Jahren die folgenden Gewinne vor Steuern. Die Alte Leipziger vergleicht für die Nachversicherung den durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre mit dem der drei davor liegenden Jahre und verlangt einen Anstieg um mindestens 30 % (§ 16 Abs. 2); Barmenia und Gothaer nennen ebenfalls 30 %.

Modellrechnung: Gewinne vor Steuern in sechs Jahren und Vergleich der Dreijahresschnitte. Eigene Rechnung zur Veranschaulichung; keine Prognose, kein Angebot. Anlass-Schwelle: Anstieg um mindestens 30 % nach den Texten von Alte Leipziger, Barmenia und Gothaer. Stand: Oktober 2026.
ZeitraumGewinn Jahr 1 / 2 / 3Dreijahresschnitt
Jahre 1 bis 3 (davor liegend)40.000 / 44.000 / 46.000 €43.333 €
Jahre 4 bis 6 (letzte drei Jahre)52.000 / 58.000 / 60.000 €56.667 €
Veränderung–+30,8 %

In diesem Beispiel wäre die 30-%-Schwelle überschritten – wenn der Versicherer die Zahlen aus belegten Unterlagen akzeptiert. Deshalb zählt die Nachweisführung: Für sechs Jahre brauchen Sie sechs Gewinnermittlungen oder Steuerbescheide. Ob der Anlass innerhalb der Frist angezeigt wird (Gothaer und Volkswohl Bund nennen zwölf Monate für ihre Anlässe), bestimmen die Bedingungen; die Einzelheiten stehen unter Nachversicherungsgarantie für Selbstständige. Wie schwankende Gewinne die Rechnung verändern, zeigt die Seite BU bei schwankendem Einkommen.

Beim Antrag: Einkommensangaben und was dahinter steht

Bereits vor Vertragsschluss fragen Versicherer nach Einkommen und Gewinn. Der Hintergrund ist die Obergrenze der Rente: Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen. Continentale führt eine finanzielle Angemessenheitsprüfung durch, wenn die BU-Rente 1.500 € monatlich übersteigt, und berücksichtigt dabei auch Absicherungen bei anderen Gesellschaften. Ob zusätzlich Unterlagen eingereicht werden müssen oder Selbstauskünfte genügen, richtet sich nach Annahmerichtlinien und beantragter Höhe. Für kleinere Renten sehen manche Annahmerichtlinien Pauschalgrenzen ohne Einkommensangaben vor; eine Fachmeldung vom 06.06.2024 nannte für Continentale (Neugeschäft) 1.500 € monatlich für über 900 Berufe – der Stand der Meldung, nicht der heutigen Bedingungen. Entscheidend ist, dass Sie die Angaben wahrheitsgemäß machen: Falsche oder unvollständige Angaben können später Folgen haben (Anzeigepflicht, §§ 19 ff. VVG). Wie hoch die Rente sein darf, lesen Sie auf der Seite Wie hoch darf die BU-Rente für Selbstständige sein?.

Sonderfälle: mehrere Einkunftsquellen, Beteiligungen, Geschäftsführer

Nicht jeder Selbstständige hat einen Betrieb mit einer Zahl. Wer mehrere Standbeine hat, sollte vorab klären, welche Einkünfte zusammengerechnet werden und welche der Versicherer ausklammert. Typische Konstellationen sind eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, bei der der Gewinnanteil festgestellt wird, ein Nebenerwerb neben einer Anstellung oder eine GmbH-Beteiligung mit Geschäftsführergehalt und Ausschüttung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spielt die Unterscheidung zwischen Gehalt und Gewinnausschüttung eine Rolle, die wir auf der Seite Umorganisationsklausel für GmbH-Geschäftsführer beschreiben. Für Verlustjahre gilt ähnlich: Die Bedingungen sagen meist nicht, wie ein negativer Gewinn in einen Durchschnitt eingeht. Auch das ist eine Frage für die Beratung.

Fragen an den Versicherer zum Nachweis

  1. Welche Unterlagen verlangen Sie beim Antrag, bei der Nachversicherung und im Leistungsfall – jeweils im Original oder als Kopie?
  2. Welcher Gewinnbegriff gilt: laut Steuerbescheid, laut EÜR, laut Bilanz?
  3. Wie gehen Verlustjahre und einmalige Effekte in den Dreijahresschnitt ein?
  4. Was gilt, wenn weniger als drei Jahre Selbstständigkeit vorliegen?
  5. Bis wann muss ich Nachweise für einen Nachversicherungsanlass einreichen?

Umgang mit Ihren Unterlagen

Gewinnnachweise sind sensible Geschäftsdaten. Geben Sie sie nur an Stellen weiter, die sie tatsächlich benötigen: an den Versicherer im Rahmen von Antrag, Nachversicherung oder Leistungsprüfung und an einen von Ihnen beauftragten Berater. Unsere Rechner laufen in Ihrem Browser und verlangen keine Unterlagen, und weder die Rechner noch der Check stellen Gesundheitsfragen. Wenn Sie später mit einem Experten aus unserem Partnernetzwerk sprechen, entscheiden Sie selbst, welche Zahlen und Unterlagen Sie für ein Angebot oder eine Risikovoranfrage zur Verfügung stellen – und wann.

Eine Besonderheit sollten Sie im Blick behalten: Steuerbescheide liegen erst Monate nach Jahresende vor. Wer im Frühjahr eine Nachversicherung beantragen will, hat den Bescheid für das Vorjahr oft noch nicht. In solchen Fällen helfen vorläufige Auswertungen oder die Gewinnermittlung, die der Steuerberater bereits erstellt hat – ob der Versicherer sie akzeptiert, regeln die Bedingungen oder die Rückfrage beim Versicherer. Planen Sie deshalb die Zeitpunkte, zu denen Nachweise vorliegen sollten, und beachten Sie die Anzeigefristen der Anlässe (meist zwölf Monate, bei Barmenia sechs).

So ordnen Sie Ihre Nachweise

  • Jahresordner anlegen: pro Jahr Steuerbescheid, EÜR oder Jahresabschluss, letzte BWA des Jahres.
  • Mindestens drei, besser fünf Jahre vorhalten – passend zu den Dreijahres-Bezügen der Bedingungen.
  • Digital und lesbar sichern: Scans mit Datum und Jahr im Dateinamen; Zugriff auch für Angehörige regeln.
  • Aufgabenverteilung dokumentieren: Wer macht was, wie viele Stunden – das stützt die Umorganisationsfrage (Wann ist die Umorganisation zumutbar?).
  • Änderungen festhalten: Neue Mitarbeitende, neue Standorte, andere Leistungen – mit Datum.
  • Aufbewahrungsfristen klären: Die gesetzlichen Fristen für Buchführungsunterlagen (§ 147 AO) sind ein Mindestmaß; Ihr Steuerberater nennt die aktuellen Zeiträume.

Wer erst am Anfang steht und keine drei Jahre Gewinn hat, findet Hinweise auf der Seite BU für Existenzgründer. Der Renten-Rechner arbeitet mit Ihren Gewinnen der letzten Jahre; der Selbstständigen-Check zeigt, welche Punkte für Ihren Betrieb zählen.

Keine Steuer- oder RechtsberatungDie Hinweise zur Gewinnermittlung sind allgemein gehalten. Welche Unterlagen für Ihren Betrieb richtig sind, klären Steuerberater und Versicherer. Die Aufzählungen der Nachweise in den Bedingungen sind Beispiele aus einzelnen Werken, keine vollständige Marktübersicht.

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Häufige Fragen

Welche Unterlagen verlangt die BU von Selbstständigen als Einkommensnachweis?

Das steht in den Bedingungen und im Antrag. In den gelesenen Werken werden im Leistungsfall unter anderem Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen genannt, außerdem Einkommensteuerbescheide und betriebswirtschaftliche Unterlagen. Welche im Einzelfall nötig sind, entscheidet der Versicherer.

Reicht der Steuerbescheid als Gewinnnachweis?

Er zeigt den vom Finanzamt festgestellten Gewinn des abgeschlossenen Jahres, ist aber rückblickend und kann erst Monate nach Jahresende vorliegen. Für aktuelle Entwicklungen dienen Auswertungen des Steuerberaters oder der Buchhaltung. Ob der Versicherer den Bescheid allein akzeptiert, regeln die Bedingungen.

Was ist eine BWA?

Eine betriebswirtschaftliche Auswertung stellt Erlöse und Kosten für einen Zeitraum übersichtlich dar, in der Regel erstellt von der Buchhaltung oder dem Steuerberater. Sie ist ein internes Auswertungsinstrument und kein amtliches Dokument. Bedingungswerke nennen „betriebswirtschaftliche Unterlagen“ oder „betriebswirtschaftliche Auswertung“ als mögliche Nachweise.

Welche Jahre zählen für die Umorganisation?

Das Swiss-Life-Werk (07.2021) verlangt Unterlagen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit; Barmenia, Continentale und Volkswohl Bund nennen den Durchschnitt der letzten drei Jahre für die Einkommensgrenze. Gründer mit kürzerer Selbstständigkeit sollten die Regelung für diesen Fall erfragen.

Brauche ich als Gründer schon drei Jahre Nachweise?

Für die BU nicht immer; für die Umorganisations- und Nachversicherungsregeln hängt es vom Wortlaut ab. Einige Werke nennen ausdrücklich Zeiträume von drei Jahren. Ob und wie kürzere Zeiträume berücksichtigt werden, sagen die Texte nicht einheitlich; fragen Sie nach, bevor Sie sich auf eine Annahme verlassen.

Quellen

  1. Alte Leipziger: Bedingungen BUZ BZ10/BZ11 (pm 2500, 01.2026), § 2 Abs. 4 und Leistungsprüfung; § 16 Abs. 2 (Nachversicherung) – abgerufen 25.10.2026
  2. Volkswohl Bund: BED.SBU.0625, Leistungsprüfung und § 17 Abs. 3, 10, 14 – abgerufen 25.10.2026
  3. Continentale: Allgemeine Vertragsinformationen Tarif PBU, Stand 01.01.2026 – Nachweise für den Eintritt von Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
  4. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859, 01/2021), Mitwirkungspflichten und § 17 – abgerufen 25.10.2026
  5. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07), Abschnitt 2 – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026
  6. Gothaer: AVB BU Premium mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen, Version 23.03.2026 (217021), § 17 Abschn. IV – abgerufen 25.10.2026
  7. § 4 EStG – Gewinnbegriff – Abs. 1 und 3; abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Selbstständige.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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