Inhalt (6 Abschnitte)
- Welche Werke sind in der Tabelle und wie sicher sind die Angaben?
- Wo stehen die BU-Regeln der weiteren Rechtsanwaltswerke?
- Welche Fragen sollten Sie an jede Satzung stellen?
- Wie hängt das mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen?
- Wo die private BU ergänzt
- Quellen, Stand und Umfang dieser Daten
- Berufsunfähigkeitsrenten leisten Versorgungswerke nur „nach Maßgabe der Satzung“ (z. B. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WPVG NRW); die Maßstäbe unterscheiden sich von Werk zu Werk.
- Im Primärtext gelesen haben wir: Rechtsanwälte NRW (§ 18, Satzungsänderung 2023: Ø weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig plus Einstellung der Tätigkeit), Steuerberater NRW (§ 17, Fassung 2006: Rückgabe der Bestellung gilt grundsätzlich als Einstellung), Architekten NRW (§ 11, Stand 01.01.2026).
- Gerichtsentscheidungen zeigen weitere Maßstäbe: Bayern (§ 29: jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit), Niedersachsen (Aufgabe der Anwaltstätigkeit „vollständig und in nach außen manifestierter Weise“), Saarland (vier Stunden täglich im Berufsbild).
- Einige Werke verlangen eine vollständige Aufgabe der Tätigkeit (Niedersachsen), andere arbeiten mit Stundengrenzen (NRW, Saarland); maßgeblich ist immer die Satzung des eigenen Werks in der geltenden Fassung – die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen schon ab 50 %.
- Ärztliche Versorgungswerke sind nicht Teil dieser Übersicht.
Berufsständische Versorgungswerke zahlen Berufsunfähigkeitsrenten „nach Maßgabe der Satzung“, und die Maßstäbe unterscheiden sich: In NRW verlangt das Rechtsanwaltswerk (§ 18) im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltliche Tätigkeit plus Einstellung der Tätigkeit, das Steuerberaterwerk (§ 17) Unfähigkeit zur Berufsausübung plus Rückgabe der Bestellung, das Architektenwerk (§ 11) dauerhafte Unfähigkeit zu den Berufsaufgaben plus Einstellung. Stand: 25.10.2026.
Welche Werke sind in der Tabelle und wie sicher sind die Angaben?
Die Datentabelle unterscheidet drei Belegstufen. Primärtext bedeutet, dass wir die Satzung oder eine amtliche Bekanntmachung selbst gelesen haben. Gerichtsentscheidung bedeutet, dass wir ein Urteil im Volltext gelesen haben, das die Satzung zitiert. Sekundärwiedergabe bedeutet, dass wir nur eine Wiedergabe durch Dritte kennen; diese Angaben sind mit Vorsicht zu lesen. Jede Zeile nennt die Fassung und das Abrufdatum (25.10.2026). Die Auswahl ist ein Ausschnitt: Von den vielen Werken in Deutschland sind hier nur diejenigen enthalten, deren Regeln wir belegen können. Eine Rangfolge ist damit nicht verbunden.
| Werk (Berufsgruppe) | Norm und Fassung | Maßstab der Berufsunfähigkeit | Einstellung der Tätigkeit | Beitrags-/Wartezeit | Beleg |
|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsanwaltsversorgung NRW (Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte) | § 18 Abs. 1 und 2, 34. Änderung (Beschluss 13.06.2023) | voraussichtlich auf Dauer im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig; Rente auf Zeit bei absehbarer Zeit, mindestens sechs Monaten | berufliche Tätigkeit „einstellt oder eingestellt hat“ | mindestens drei Monate Beiträge vor Eintritt | Primärtext |
| Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Rechtsanwälte, Steuerberater) | § 29, Fassung 01.01.2022 (zitiert im Urteil) | außerstande, eine Erwerbstätigkeit in rechts- oder steuerberatenden Berufen, als Patentanwalt oder eine damit vereinbare Tätigkeit auszuüben | Einstellung; Rückgabe der Zulassung als Nachweis (Abs. 3 Satz 2) | nicht ausgewertet | Gerichtsentscheidung (VG Würzburg) |
| Versorgungswerk der Steuerberater NRW | § 17, veröffentlichte Fassung Stand 2006 | wegen Krankheit, körperlichem Gebrechen, Schwäche der Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer zur Ausübung des Steuerberaterberufs unfähig (Zeitrente: auf absehbare Zeit) | Tätigkeit einstellen und Bestellung zurückgeben; Rückgabe gilt grundsätzlich als Einstellung | mindestens ein Monat Beiträge vor Eintritt; 36 Monate bei Mitgliedschaft nach § 46 | Primärtext (ältere Fassung) |
| Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (Architekten, Ingenieure der Baukammer) | § 11, Satzung vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026 | dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. Ingenieurs unfähig | Tätigkeit deshalb eingestellt | mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe; Anspruch drei Monate nach Antrag; bei Beitritt nach dem 45. Lebensjahr erst nach drei Jahren | Primärtext |
| Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (Rechtsanwälte) | § 14 (Nummer laut Sekundärquelle) | Aufgabe der Anwaltstätigkeit „vollständig und in nach außen manifestierter Weise“, einschließlich jeder Fremdvertretung | Verzicht auf Zulassung nicht zwingend; Vertreterbestellung (§ 53 BRAO) im Regelfall | nicht ausgewertet | Sekundärwiedergabe (OVG, BVerwG) |
| Rechtsanwaltsversorgung Saarland (Rechtsanwälte) | § 14 Nr. 1 Satz 2, Beschluss 08.10.2014 | keine Berufsunfähigkeit, solange noch mindestens vier Stunden täglich eine Tätigkeit im anwaltlichen Berufsbild möglich ist | nicht ausgewertet | nicht ausgewertet | Sekundärwiedergabe (OVG Saarlouis) |
| Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer NRW | § 8 Abs. 1 Nr. 2 WPVG NRW (Fassung 19.12.2023); Satzung nicht ausgewertet | „nach Maßgabe der Satzung“ | nicht ausgewertet | nicht ausgewertet | Gesetz gelesen, Satzung nicht |
Die Tabelle zeigt vor allem eines: Es gibt nicht „die“ Regel. Wir sehen eine Stundengrenze (drei Stunden in NRW, vier Stunden im Saarland), eine Berufsbild-Klausel (Bayern: jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit), eine formale Verknüpfung mit dem Berufsrecht (Steuerberater: Rückgabe der Bestellung) und die Beschreibung der Berufsaufgaben (Architekten). Der Vergleich ist deshalb keine Aufzählung von Prozentwerten wie bei der privaten BU, sondern eine Zusammenstellung unterschiedlicher Prüfmaßstäbe. Eine Einordnung für Rechtsanwälte finden Sie unter Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, für Steuerberater unter BU für Steuerberater, für Architekten unter BU für Architekten.
Wo stehen die BU-Regeln der weiteren Rechtsanwaltswerke?
Ein Versicherungsmakler hat auf seiner Webseite die Satzungen aller 16 Rechtsanwaltsversorgungswerke verglichen und nennt für jedes den Paragrafen der BU-Regel (Stand laut Seitenfuß Juli 2026). Wir haben diese Angaben nicht gegengeprüft; wo wir sie mit unseren eigenen Lesungen abgleichen konnten (NRW § 18, Bayern § 29, Niedersachsen § 14, Saarland § 14), stimmen sie überein. Wir geben sie deshalb als Fundstellenhinweis wieder – nicht als geprüfte Daten.
| Land (Werk) | Paragraf laut Vergleich | Land (Werk) | Paragraf laut Vergleich |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 21 | Niedersachsen | § 14 (von uns über Gerichtsentscheidungen bestätigt) |
| Bayern | § 29 (von uns über Urteil bestätigt) | Nordrhein-Westfalen | § 18 (von uns im Primärtext bestätigt) |
| Berlin | § 18 | Rheinland-Pfalz | § 11 |
| Brandenburg | § 16 | Saarland | § 14 (von uns über Gerichtsentscheidung bestätigt) |
| Bremen | § 13 | Sachsen | § 21 |
| Hamburg | § 18 | Sachsen-Anhalt | § 17 |
| Hessen | § 16 | Schleswig-Holstein | § 14 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 14 | Thüringen | § 11 |
Nutzen Sie die Paragrafen als Wegweiser für Ihre eigene Lektüre: Schlagen Sie die genannte Norm in der aktuellen Satzung Ihres Werks nach. Der Vergleich nennt außerdem Unterschiede bei Wartezeiten und der Frage, ob die Zulassung enden muss; da wir diese Detailangaben nicht gegenprüfen konnten, geben wir sie nicht wieder. Sie finden sie in der Satzung selbst.
Welche Fragen sollten Sie an jede Satzung stellen?
Die Tabelle lässt sich in sieben Prüfdimensionen übersetzen, die Sie bei jedem Werk beantworten sollten. Sie sind zugleich die Checkliste für das Gespräch mit dem Werk und mit einem Berater.
- Maßstab: Wird nach Stunden, nach Berufsaufgaben oder nach einer Quote beurteilt? Ist Teil-Berufsunfähigkeit abgedeckt oder nur die vollständige?
- Einstellung der Tätigkeit: Muss die Tätigkeit eingestellt werden, genügt die Aufgabe der Kanzlei, oder ist die Zulassung zurückzugeben? Was gilt für Nebentätigkeiten, etwa Lehre?
- Beitrags- oder Wartezeit: Wie lange müssen Beiträge gezahlt worden sein? Gelten Sonderregeln bei späterem Beitritt?
- Befristung: Wird die Rente auf Dauer oder auf Zeit gezahlt? Wann wird nachgeprüft?
- Höhe: Wie berechnet sich die Rente, gibt es eine Hinzurechnungszeit? Wie verhält sie sich zum Einkommen?
- Verfahren: Wer begutachtet, welche Nachweise gelten, ab wann beginnt die Zahlung?
- Fortgeltung der Beitragspflicht: Müssen Beiträge weitergezahlt werden, und endet die Pflicht mit Rentenbeginn?
Im Steuerberater-Werk NRW sieht die veröffentlichte Fassung etwa vor, dass die Berufsunfähigkeit durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt wird (§ 17 Abs. 5); im Architekten-Werk NRW kann die Rentenzahlung zeitlich begrenzt werden, und bei zeitlich begrenzter Rente muss der Bezieher zumutbare, leitliniengerechte Behandlungsmaßnahmen wahrnehmen, andernfalls kann der Anspruch versagt werden (§ 11 Abs. 3 und 4). Das sind Beispiele für Unterschiede, die in der Praxis zählen.
Wie hängt das mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen?
Kammerberufe sind oft von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit: Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund eines Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer Kammer sind, werden auf Antrag befreit, wenn unter anderem die Kammerpflicht am Tätigkeitsort schon vor dem 01.01.1995 bestand, einkommensbezogene Beiträge gezahlt werden und das Werk Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene erbringt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente setzt dagegen drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus (§ 43 SGB VI). Wer befreit ist, verlässt sich also im Ernstfall auf das Werk. Einen Überblick zur Lage der Selbstständigen gibt Erwerbsminderungsrente für Selbstständige; die Hauptseite zu den Kammerberufen ist Versorgungswerke der Kammerberufe im Überblick.
Wo die private BU ergänzt
Die Satzungen zeigen Lücken, die eine private BU adressieren kann: Der Maßstab der Satzung kann strenger sein als die 50 % der privaten Bedingungen, Nebentätigkeiten können die Rente gefährden, und die Höhe richtet sich nach den bisherigen Beiträgen. Die private BU leistet nach § 172 Abs. 2 VVG, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, und sie kennt eigene Regeln, allen voran die Umorganisationsklausel, bei der ein Verzicht im Vertrag Kanzlei- und Büroinhaber absichert. Wie hoch die Lücke bei Ihnen ist, rechnen Sie im Renten-Rechner aus. Zu den Versorgungswerken der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten finden Sie einen Vergleich bei dem Portal für Heilberufe.
Quellen, Stand und Umfang dieser Daten
Die Tabelle ist ein Ausschnitt, kein Gesamtmarkt. Die Steuerberater-Satzung haben wir in der veröffentlichten Fassung von 2006 gelesen; spätere Änderungen und Neufassungen können abweichen. Für das Wirtschaftsprüfer-Werk liegt uns das Gesetz vor, die Satzung nicht. Für Niedersachsen und das Saarland kennen wir die Satzungen nur über Gerichtsentscheidungen. Der Sekundärvergleich des Maklers dient ausschließlich als Fundstellenhinweis. Für Notare und weitere Kammerberufe liegen uns keine geprüften Satzungsdaten vor. Diese Seite ist keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihres Versorgungswerks. Mit dem Selbstständigen-Check ordnen Sie Ihre Lage in 60 Sekunden ein, ohne Gesundheitsfragen.
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Mein Selbstständigen-Fahrplan (PDF)Daten verwenden: Tabelle 1 (CSV) · Tabelle 2 (CSV). Zitiervorschlag: „Versorgungswerke der Kammerberufe: BU-Regeln im Datenvergleich“, BU-Selbstständige.de, Stand 25. Oktober 2026, https://bu-selbststaendige.de/daten/versorgungswerke-kammerberufe/
Häufige Fragen
Zahlt das Versorgungswerk erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die von uns gelesenen Satzungen verlangen keine Quote wie die 50 % der privaten BU, sondern andere Maßstäbe: weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig plus Einstellung der Tätigkeit (Rechtsanwälte NRW), Unfähigkeit zur Ausübung des Steuerberaterberufs plus Rückgabe der Bestellung (Steuerberater NRW). Der Wortlaut des eigenen Werks entscheidet; die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen schon ab 50 % und schließt damit Lücken bei Teilausfall.
Müssen Mitglieder ihre Zulassung zurückgeben, um die Rente zu bekommen?
Das regeln die Satzungen unterschiedlich. In NRW verlangen die Satzungen der Rechtsanwälte, dass die berufliche Tätigkeit eingestellt wird oder wurde; im Steuerberater-Werk NRW gilt die Rückgabe der Bestellung grundsätzlich als Einstellung; in Bayern nennt § 29 Abs. 3 die Rückgabe der Zulassung als Nachweis (laut VG Würzburg). Fragen Sie Ihr Werk.
Wie aktuell sind die Satzungen auf dieser Seite?
Jede Zeile nennt die Fassung, die wir gelesen haben, und das Abrufdatum. Die Steuerberater-Satzung haben wir in der veröffentlichten Fassung von 2006 gelesen; spätere Änderungen haben wir nicht ausgewertet. Maßgeblich ist stets die aktuell geltende Fassung des Werks.
Warum fehlen Ärzte und Apotheker?
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten haben eigene Versorgungswerke mit eigenen Satzungen; diese Übersicht beschränkt sich auf Kammerberufe von Selbstständigen.
Brauche ich zusätzlich zur Versorgungswerk-Rente eine private BU?
Sie ergänzt das Werk dort, wo Maßstab und Höhe Lücken lassen. Zwei Unterschiede sind wichtig: Die Satzung knüpft an den Beruf des Kammerberufs und die Einstellung der Tätigkeit an, die private BU an den zuletzt ausgeübten Beruf nach ihren Bedingungen. Wie hoch Ihre Lücke ist, zeigt der Renten-Rechner.
Quellen
- Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (MB.NRW 2025 Nr. 222, § 11) – Fassung vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026; abgerufen 25.10.2026
- Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (§ 17) – veröffentlichte Fassung Stand 2006; abgerufen 25.10.2026; spätere Änderungen nicht ausgewertet
- Justizministerialblatt NRW 2023 Nr. 16, S. 690 ff.: 34. Satzungsänderung Rechtsanwaltsversorgung NRW (§ 18 Abs. 1 und 2) – Beschluss 13.06.2023, bekannt gemacht 14.08.2023; abgerufen 25.10.2026
- VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2022 – W 7 K 21.859 (Satzung BRAStV, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Satzung zitiert im Volltext-Urteil (Fassung 01.01.2022)
- Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in NRW (WPVG NRW), § 8 – Fassung mit Änderung vom 19.12.2023; abgerufen 25.10.2026
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 1) – abgerufen 25.10.2026
- BVerwG, Beschluss vom 20.09.2021 – 8 B 4/21 (Niedersachsen) – Sekundärwiedergabe; Satzungstext nicht eingesehen
- cash-online: OVG Saarlouis, 06.02.2017 – 1 C 181/15 (Saarland, § 14) – Sekundärwiedergabe; Satzungstext nicht eingesehen
- versicherungsmakler.ac: Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte – Satzungsvergleich der 16 Werke – Seite eines Versicherungsmaklers, Stand lt. Seitenfuß Juli 2026; Angaben nicht gegengeprüft; abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Selbstständigen (Umorganisation, Rente aus Gewinn, Steuer, Kammerberufe) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Kammer, kein Versorgungswerk, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein der jeweilige Versicherer nach seinen Bedingungen bzw. das Versorgungswerk nach seiner Satzung. Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Herausgeber: BU-Selbstständige.de. BU-Selbstständige.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.